Artikel 69 Verbot der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats — Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung
Gliederung
KAPITEL IV ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG
ABSCHNITT 5 Sonstige bestimmungen
Artikel 69 Verbot der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats
Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats darf nicht überprüft werden. Die Überprüfung der Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung gemäß Artikel 38 Buchstabe a und Artikel 39 Buchstabe a darf sich nicht auf die Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 3 bis 14 erstrecken.
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