Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)
Vorwort/Präambel
Diese Verordnung legt die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2009 fest.
Außerdem werden für Januar 2010 bestimmte Aufwandsbeschränkungen und begleitende Fangbedingungen und für bestimmte antarktische Bestände die Fangmöglichkeiten und besonderen Fangbedingungen für die in Anhang IE genannten Zeiträume festgelegt.
(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gilt diese Verordnung für
(1) Die zulässigen Fangmengen für Gemeinschaftsschiffe in Gemeinschaftsgewässern oder bestimmten Nicht-Gemeinschaftsgewässern sowie die Aufteilung dieser Fangmengen auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I festgelegt.
(2) Die Gemeinschaftsschiffe dürfen im Rahmen der Quoten nach Anhang I und unter den Bedingungen der Artikel 11, 20 und 21 in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.
(3) Die Kommission legt die zulässigen Fangmengen für die Sandaalfischereien in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa nach Maßgabe von Nummer 6 des Anhangs IID fest.
(4) 7,7
(5) Die zulässigen Fangmengen für Stintdorsch im ICES-Gebiet IIIa und den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV sowie für Sprotte in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV können auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2009 von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 überprüft werden.
(6) Die Kommission kann die zulässigen Fangmengen für Sardellen im ICES-Gebiet VIII nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2009 festlegen.
(7) Als Folge der Überprüfung der Stintdorschbestände im Einklang mit Absatz 5 können die zulässigen Fangmengen für Wittling in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa und für Schellfisch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId sowie im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zwecks Berücksichtigung der industriellen Beifänge in der Stintdorschfischerei überprüft werden.
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas oder Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Fangmengen unter den in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 und den Artikeln 15 bis 18 und 22 bis 27 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Bedingungen Fänge in Gemeinschaftsgewässern tätigen.
Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern nicht gefischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:
Riesenhai (Cetorhinus maximus)
Weißer Hai (Carcharodon carcharias).
(1) o
(2) Im Skagerrak ist die Fangtätigkeit von Schiffen unter der Flagge Norwegens in einer Entfernung von mehr als vier Seemeilen von den Basislinien Dänemarks und Schwedens gestattet.
(3) Die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Venezuelas ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien des Departements Französisch-Guayana liegen.
Auf Drittlandschiffen, die Gemeinschaftsgewässer durchfahren, werden die Netze nach folgenden Bedingungen so verstaut, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können:
(1) Die folgenden Gemeinschaftsschiffe sind von der Verpflichtung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 befreit, im Besitz einer Fanggenehmigung zu sein, wenn sie in den norwegischen Gewässern der Nordsee fischen:
a) Schiffe mit einer Tonnage von 200 BRZ oder weniger,
b) Schiffe, die auf andere Speisefische als Makrele fischen, oder
c) Schiffe, die die Flagge Schwedens führen, nach gängiger Praxis.
(2) Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen und anderen begleitenden Fangbedingungen für Gemeinschaftsschiffe, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang IV Teil I enthalten.
(3) Überträgt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang IV Teil I, so schließt dies auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang IV Teil I genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.
(4) Die Gemeinschaftsschiffe befolgen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die im jeweiligen Einsatzgebiet gelten.
Gemeinschaftsschiffe mit einer Genehmigung für die Ausübung einer gezielten Fischerei auf eine Art in den Gewässern der Färöer dürfen auch gezielte Fischerei auf eine andere Art ausüben, wenn sie diese Änderung den Behörden der Färöer zuvor mitteilen.
(1) Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens von weniger als 200 BRZ sind von der Verpflichtung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 befreit, im Besitz einer Fanggenehmigung zu sein, wenn sie in Gemeinschaftsgewässern fischen.
(2) Ein Drittlandschiff, das in Gemeinschaftsgewässern fischt, muss seine Fanggenehmigung an Bord mitführen. Auf den Färöern oder in Norwegen registrierte Fischereifahrzeuge sind von dieser Verpflichtung jedoch ausgenommen.
Unbeschadet Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 enthält ein von einer Drittlandsbehörde an die Kommission gerichteter Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung folgende Angaben:
a) den Namen des Schiffes;
b) die Registriernummer;
c) äußere Kennbuchstaben und -ziffern;
d) den Registrierhafen;
e) den Namen und die Anschrift des Eigners oder Charterers;
f) die Bruttoraumzahl und Länge über alles;
g) die Maschinenleistung;
(1) Coryphaena hippurus
1. Januar 2009
14. August 2009
(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat, der nachweist, dass die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge ihre normalen Fangtage aufgrund schlechter Witterungsbedingungen nicht ausschöpfen konnten, die durch diese Schiffe in FAD-Fischereien nicht genutzten Tage bis zum 31. Januar des darauf folgenden Jahres übertragen. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit der Übertragung Gebrauch machen wollen, unterbreiten der Kommission vor dem 1. Januar 2010 einen Antrag für die zusätzlichen Tage, die ein Schiff während der Schonzeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Januar 2010 mit FAD Goldmakrelen fangen darf. Einem solchen Antrag muss Folgendes beiliegen:
a) ein Bericht mit den Einzelheiten der betreffenden Einstellung der Fangtätigkeiten, einschließlich geeigneter Wetterdaten;
b) den Namen des Schiffes;
c) die Registriernummer;
d) äußere Kennbuchstaben und –ziffern gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft.
Die Kommission leitet diese Angaben der Mitgliedstaaten an das Exekutivsekretariat der GFCM weiter.
(3) Die Mitgliedstaaten übersenden der Kommission bis 1. November 2009 einen Bericht über die Durchführung der in Absatz 2 genannten Maßnahmen für das Jahr 2008.
(1) Der Kapitän eines Schiffs, das gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 befugt ist, Schwarzen Heilbutt zu fangen, übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats elektronisch eine Fangmeldung, in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen von Schwarzem Heilbutt einschließlich der Nullfänge angegeben sind.
(2) Die erste Fangmeldung gemäß Absatz 1 erfolgt erstmals spätestens zehn Tage nach der Einfahrt des Schiffes in das NAFO-Regelungsgebiet oder nach Beginn der Fangreise. Die Meldung wird alle fünf Tage übermittelt. Gilt die dem Flaggenmitgliedstaat zugeteilte Quote durch die gemäß Absatz 1 gemeldeten Fänge an Schwarzem Heilbutt als zu 75 % ausgeschöpft, so übermittelt der Kapitän eines Schiffs die Meldungen alle drei Tage.
(3) Jeder Mitgliedstaat leitet die Fangmeldungen nach deren Eingang an die Kommission weiter. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das Sekretariat der NAFO weiter.
(1) Schiffe, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 berechtigt sind, Schwarzen Heilbutt zu fangen, dürfen nur dann zum Fischen auf Schwarzen Heilbutt in das NAFO-Regelungsgebiet einlaufen, wenn sie weniger als 50 Tonnen jeglicher Fänge an Bord führen oder wenn ihnen die Einfahrt gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels erlaubt wurde.
(2) Führt ein Schiff, das gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 berechtigt ist, Schwarzen Heilbutt zu fangen, 50 Tonnen oder mehr von außerhalb des NAFO-Regelungsgebiets gefangenem Fisch an Bord mit, so übermittelt es dem NAFO-Sekretariat per E-Mail oder Fax spätestens 72 Stunden vor der Einfahrt (ENT) in das NAFO-Regelungsgebiet die Menge der an Bord mitgeführten Fänge, die Position (Breite/Länge), an der nach Schätzung des Schiffskapitäns das Schiff mit dem Fischfang beginnt, und die Uhrzeit, zu der diese Position voraussichtlich erreicht wird.
(3) Teilt ein Inspektionsschiff nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 mit, dass es eine Inspektion vornehmen will, so übermittelt es dem Fischereifahrzeug die Koordinaten des Kontrollortes, an dem das Schiff inspiziert werden soll. Der Kontrollort liegt höchstens 60 Seemeilen von der Position entfernt, an der das Schiff nach Schätzung des Kapitäns mit dem Fischfang beginnt.
6. Mai 1994
ABl. L 121 vom 12.5.1994, S. 3.
Anlandungen und Umladungen in Gemeinschaftsgewässern dürfen nur in bezeichneten Häfen vorgenommen werden.
Die Mitgliedstaaten bezeichnen einen Anlandeplatz oder küstennahen Platz (bezeichnete Häfen), an dem Fisch gemäß Artikel 48 angelandet oder umgeladen werden darf. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Änderungen der Liste der 2007 bezeichneten Häfen mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung mit.
Die Kommission veröffentlicht die Liste der bezeichneten Häfen und Änderungen hierzu im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, sowie auf ihrer Website.
(1) Abweichend von Artikel 28e Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilen die Schiffskapitäne aller Fischereifahrzeuge, die Fisch gemäß Artikel 34 dieser Verordnung an Bord haben und zur Anlandung oder Umladung einen Hafen anlaufen wollen, oder deren Stellvertreter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats mindestens drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit, welchen Hafen sie nutzen möchten.
(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 ist wie folgt das Formblatt gemäß Anhang IX Teil I mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil A beigefügt:
a) Formblatt PSC 1, wenn das Fischereifahrzeug seine eigenen Fänge anlandet;
(1) Die gezielte Fischerei auf die in Anhang X aufgeführten Arten ist in den in jenem Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.
(2) Für neue Fischereien und Versuchsfischereien gelten die in Anhang XI genannten Fang- und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.
Unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass sämtliche Gemeinschaftsschiffe über Folgendes verfügen:
a) angemessene Kommunikationsmittel (einschließlich GW/KW-Seefunkanlage und mindestens einer 406MHz Funkbake zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRB) sowie geschulte Techniker an Bord und wenn möglich GMDSS-Gerät);
b) genügend Eintauchanzüge für alle an Bord;
c) angemessene Regelungen für medizinische Notfälle, die bei der Ausfahrt auftreten können;
d) Lebensmittel- und Frischwasservorräte sowie Kraftstoffreserven und Ersatzteile für kritische Systeme im Falle unvorhergesehener Verzögerungen und Schwierigkeiten;
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln, soweit möglich, der Kommission bis 1. Juni 2009 elektronisch die Liste ihrer Schiffe, die durch die Erteilung einer Fangerlaubnis zum Fischfang im SEAFO-Übereinkommensgebiet berechtigt sind.
(2) Die Eigner der Schiffe auf der Liste nach Absatz 1 sind Bürger oder Rechtsträger der Gemeinschaft.
(3) Fischereifahrzeugen wird der Einsatz im SEAFO-Übereinkommensgebiet nur dann erlaubt, wenn diese in der Lage sind, die Auflagen und Pflichten nach dem SEAFO-Übereinkommen sowie dessen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungs-maßnahmen einzuhalten.
(4) Schiffen, die für IUU-Fangtätigkeiten bekannt sind, wird keine Fangerlaubnis erteilt, es sei denn, die neuen Eigner können zufriedenstellend belegen, dass die früheren Eigner und Betreiber keine Beteiligung rechtlicher, wirtschaftlicher oder finanzieller Natur an oder Kontrolle über diese Schiffe haben oder dass ihre Schiffe unter Berücksichtigung aller einschlägigen Tatsachen keinen IUU-Fischfang betreiben oder hiermit in Verbindung gebracht werden können.
(5) Die Liste nach Absatz 1 enthält folgende Angaben:
a) den Namen des Schiffes, die Registriernummer, frühere Namen (wenn bekannt) und den Registrierhafen;
b) gegebenenfalls die frühere Flagge;
c) gegebenenfalls das internationale Rufzeichen;
(1) Die Mitgliedstaaten sammeln alle verfügbaren Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Beifänge durch ihre Fischereifahrzeuge, und leiten diese der IOTC mit Kopie an die Kommission weiter.
(2) Die Mitgliedstaaten versuchen, durch wirksame Maßnahmen der Risikominderung die Beifänge von Seevögeln in allen Fanggebieten, Fangzeiten und Fischereien zu verringern.
(3) Gemeinschaftsschiffe, die südlich des 30. südlichen Breitengrades fischen, setzen Vogelscheuchen-Leinen ein (Tori-Stangen), die folgenden technischen Vorschriften genügen:
a) Konstruktion und Verwendung der Tori-Stangen entsprechen den Vorgaben der IOTC;
b) südlich des 30. südlichen Breitengrades müssen Tori-Leinen immer eingesetzt werden, bevor die Langleinen zu Wasser gelassen werden;
c) soweit praktisch machbar, sollten die Schiffe bei großen Seevogelkonzentrationen bzw. -aktivitäten eine zweite Tori-Stange und Vogelscheuchen-Leine verwenden;
d) Ersatz-Tori-Leinen werden von allen Schiffen mitgeführt und sind jederzeit einsatzbereit.
(4) Langleinenfischer der Gemeinschaft, die Schwertfisch mit sogenannten amerikanischen Langleinen befischen und mit einem Gerät zum Auswerfen der Leinen ausgestattet sind, sind von den Anforderungen in Absatz 3 befreit.
(1) 63000
(2) Mitgliedstaaten, die in früheren Jahren im Südpazifik pelagische Fischerei betrieben haben, 2008 aber nicht dort gefischt haben, werden 2009 zu der Fischerei im SPFO-Gebiet zugelassen, sofern sie ihren Fischereiaufwand freiwillig beschränken.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich die Namen und Merkmale, einschließlich der BRZ, der Schiffe unter ihrer Flagge mit, die im SPFO-Gebiet Fischerei betreiben.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über die tatsächlichen Aufenthalte der unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe im SPFO-Gebiet im Jahr 2009. Die Unterrichtung erfolgt anhand von VMS-Aufzeichnungen sowie Fangmeldungen und — soweit verfügbar — Angaben über Hafenaufenthalte.
(5) Die Mitgliedstaaten legen der vorläufigen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe der SPFO Bestandsschätzungen und Forschungsarbeiten in Bezug auf die pelagischen Bestände im SPFO-Gebiet zur Überprüfung vor und fördern die aktive Beteiligung ihrer wissenschaftlichen Sachverständigen an den pelagische Arten betreffenden wissenschaftlichen Arbeiten der SPFO.
(6) Soweit möglich sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Schiffe unter ihrer Flagge in angemessenem Umfang von Beobachtern begleitet werden, um die pelagische Fischerei im Südpazifik zu beobachten und sachdienliche wissenschaftliche Informationen zu sammeln.
(1) Die Mitgliedstaaten beschränken den Fischereiaufwand und die Fänge in der Grundfischerei im SPFO-Gebiet auf den Jahresdurchschnitt der Zahl der Fischereifahrzeuge und anderer Parameter im Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006, die die Fangmengen, den Fischereiaufwand und die Fangkapazität widerspiegeln.
(2) Die Mitgliedstaaten dehnen die Grundfischerei nicht auf neue Gebiete im SPFO-Gebiet aus, in denen diese Fischerei derzeit nicht betrieben wird.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der gesamte Fischereiaufwand für Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun im WCPFC-Gebiet den Fischereiaufwand nicht übersteigt, der in den Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den Küstenstaaten der Region festgelegt ist.
(1) In dem Teil des WCPFC-Gebiets zwischen 20o Nord und 20o Süd ist Ringwadenfischern, die FAD einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. August 2009, 0.00 Uhr, und dem 30. September 2009, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Gebiets nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit
ein FAD oder ähnliches elektronischen Gerät ausbringt und einsetzt;
unter Einsatz von FAD Schwärme befischt.
(2) Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Teil des WCPFC-Gebiets im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an bzw. laden sie um.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn
das Schiff zum Abschluss der Reise nicht mehr über genügend Platz für alle Fänge verfügt,
der Fisch aus anderen als größenbedingten Gründen für den menschlichen Verzehr ungeeignet ist, oder
eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.
(1) Die Mitgliedstaaten sammeln alle verfügbaren Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Beifänge durch ihre Fischereifahrzeuge, und übermitteln diese dem ICCAT-Sekretariat und der Kommission.
(2) Die Mitgliedstaaten versuchen, durch wirksame Maßnahmen der Risikominderung die Beifänge von Seevögeln in allen Fanggebieten, Fangzeiten und Fischereien zu verringern.
(3) Gemeinschaftsschiffe, die südlich des 20. südlichen Breitengrades fischen, setzen Vogelscheuchen-Leinen ein (Tori-Stangen), die folgenden technischen Vorschriften genügen:
a) Die Tori-Stangen erfüllen die einschlägigen Konstruktionsbedingungen, und ihre Verwendung entspricht den Vorgaben der ICCAT;
b) südlich des 20. südlichen Breitengrades müssen Tori-Leinen immer eingesetzt werden, bevor die Langleinen zu Wasser gelassen werden;
c) soweit praktisch machbar, sollten die Schiffe bei großen Seevogelkonzentrationen bzw. -aktivitäten eine zweite Tori-Stange und Vogelscheuchen-Leine verwenden;
d) Ersatz-Tori-Leinen werden von allen Schiffen mitgeführt und sind jederzeit einsatzbereit.
(4) Abweichend von Absatz 3 können Langleinenfischer der Gemeinschaft, die Schwertfisch befischen, Langleinen aus Monofilgarn verwenden, sofern diese Schiffe
a) ihre Langleinen im Zeitraum zwischen nautischer Abend- und Morgendämmerung, wie er in dem einschlägigen nautischen Almanach für ihre befischte geografische Position festgelegt wird, zu Wasser lassen;
Gegen Schiffe, die im Nordatlantik illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischfang betreiben, werden die Maßnahmen nach Anhang XV ergriffen.
Theragra chalcogramma
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die angelandeten Mengen; sie verwenden dabei die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Bestandscodes.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.
Werden für das CCAMLR-Gebiet TAC schon für Zeiträume festgesetzt, die vor dem 1. Januar 2009 beginnen, so gilt Artikel 40 ab Beginn des entsprechenden TAC-Geltungszeitraums.
Alle in diesem Anhang genannten Fangbeschränkungen gelten als Quoten im Sinne von Artikel 5 dieser Verordnung und unterliegen deshalb den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, insbesondere den Artikeln 14 und 15.
Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen aufgeführt. Nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gebräuchlichen Namen:
| Wissenschaftlicher Name | 3-alpha-Code | Name |
| Ammodytes spp. | SAN | Sandaale |
| Anarhichas lupus | CAA | Gestreifter Katfisch |
| Anarhichas spp. | CAT | Katfisch |
| Aphanopus carbo | BSF | Schwarzer Degenfisch |
| Argentina silus | ARU | Goldlachs |
| Beryx spp. | ALF | Kaiserbarsch |
| Boreogadus saida | POC | Polardorsch |
| Brosme brosme | USK | Lumb |
| Centrophorus squamosus | GUQ | Blattschuppiger Schlingerhai |
| Centroscymnus coelolepis | CYO | Portugiesenhai |
| Cetorhinus maximus | BSK | Riesenhai |
| Chaenocephalus aceratus | SSI |
Es ist verboten, Hering anzulanden oder an Bord zu behalten, der zwischen dem 1. Januar und dem 28. Februar sowie dem 16. Mai und dem 31. Dezember im Gebiet IIa (EG-Gewässer) gefangen wurde.
Abweichend von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/98 gelten die Bestimmungen der Anlage 1 zum vorliegenden Anhang.
3.1. Abweichend von Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ist Fischfang mit Baumkurren unter Verwendung von Impulsstrom in den ICES-Gebieten IVc und IVb südlich einer Loxodrome erlaubt, die folgende Koordinaten nach WGS84-Standard verbindet:
einen Punkt an der Ostküste des Vereinigten Königreichs bei 55o N,
dann östlich bis 55o N, 5o E,
dann nördlich bis 56o N,
und schließlich östlich bis zu einem Punkt an der Westküste Dänemarks bei 56o N.
3.2. Für 2009 gilt Folgendes:
a) maximal 5 % der Baumkurrenflotte eines Mitgliedstaats dürfen Impulsstrom verwenden;
b) die höchstzulässige Stromleistung in kW für jede Baumkurre beträgt maximal die Länge des Baums in Metern multipliziert mit 1,25;
| Fanggebiet | Fischerei | Anzahl Fanggenehmigungen | Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten | Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe |
| Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen | Hering, nördlich von 62o00' N | 93 | DK: 32, DE: 6, FR: 1, IRL: 9, NL: 11, SW: 12, UK: 21, PL: 1 | 69 |
| Grundfischarten, nördlich von 62o00'N | 80 | FR: 18, PT: 9, DE: 16, ES: 20, UK: 14, IRL: 1 | 50 | |
| Makrele, südlich von 62o00'N, Rindwadenfischerei | 11 | DE: 1, DK: 26, FR: 2, NL: 1 | entfällt | |
| Makrele, südlich von 62o00'N, Schleppnetzfischerei | 19 | entfällt | ||
| Makrele, nördlich von 62o00'N, Ringwadenfischerei | 11 | DK: 11 | entfällt | |
| Industriearten, südlich von 62o00'N | 480 | DK: 450, UK: 30 | 150 | |
| Färöische Gewässer | Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien | 26 | BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18 | 13 |
| Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62o28' N und östlich von 6o30' W | 8 | 4 | ||
| Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61o20' N und 62o00' N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen |
Beim Fischfang innerhalb der 200-Seemeilen-Zone vor den Küsten der Mitgliedstaaten, in der die Fischereivorschriften der Gemeinschaft Anwendung finden, sind unmittelbar nach dem jeweiligen Vorgang die folgenden Angaben in das Fischereilogbuch einzutragen:
Nach jedem Hol:
1.1. die Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht);
1.2. Datum und Uhrzeit des Hols;
1.3. die geografische Position zum Zeitpunkt des Hols;
1.4. die verwendete Fangmethode.
Nach jedem Umladen auf ein anderes oder von einem anderen Fischereifahrzeug:
2.1. der Hinweis „übernommen von“ oder „umgeladen auf“;
2.2. die umgeladene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht);
2.3. Name sowie äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, auf das oder von dem die Umladung erfolgt ist;
2.4. Kabeljau darf nicht umgeladen werden.
Nach jeder Anlandung in einem Hafen der Gemeinschaft:
3.1. der Name des Hafens;
1.1. Zu Beginn jeder Fangreise in Gemeinschaftsgewässern übermittelt das Schiff eine Mitteilung über den Fang bei der Einfahrt mit folgenden Angaben:
| SR | m | (= Aufzeichnungsbeginn) |
| AD | m | XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften) |
| SQ | m | (Seriennummer der Meldung im laufenden Jahr) |
| TM | m | COE (= Fang bei der Einfahrt) |
| RC | m | (internationales Rufzeichen) |
| TN | o | (Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr) |
| NA | o | (Name des Schiffes) |
| IR | m | (Flaggenstaat als ISO-3-Ländercode, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer) |
| XR | m | (externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite) |
| LT | o | (Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung) |
| LG | o | (Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung) |
| LI | o | (geschätzter Breitengrad, an dem der Kapitän beabsichtigt, den Fischfang zu beginnen, in Graden oder mit Dezimalstellen ausgedrückt) |
| LN | o | (geschätzter Längengrad, an dem der Kapitän beabsichtigt, den Fischfang zu beginnen, in Graden oder mit Dezimalstellen ausgedrückt) |
| Name des Schiffes: | IMO-Nummer: | Rufzeichen: | Flaggenstaat: | ||||||
| E-Mail-Anschrift: | Telefonnummer: | Telefaxnummer: | Inmarsat-Nummer: | ||||||
| Anlande- oder Umladehafen: | Voraussichtliche Ankunftszeit: | ||||||||
| Datum: | Uhrzeit (UTC): | ||||||||
| Gesamtfang an Bord — Alle Gebiete | Anzulandender Fang | ||||||||
| Art | Erzeugnis | Fanggebiet | Umrechnungsfaktor | Produktgewicht (kg) | Produktgewicht (kg) | ||||
| NEAFC CA(ICES-Untergebiete und -Bereiche) | NAFO RA(Sub-Division) | Andere Gebiete | |||||||
| Der Flaggenstaat des Schiffes muss die folgenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten | NEAFC CA | NAFO RA | |||||||
| Ja | Nein | Ja | Nein | ||||||
| a)Verfügte das Fischereifahrzeug, das den Fisch als Fang gemeldet hat, über eine ausreichende Quote für die angegebene Art? | |||||||||
| b)Wurden die Mengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und bei der Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt? | |||||||||
| c)War das Fischereifahrzeug, das den Fisch als Fang gemeldet hat, zum Fischfang in dem angegebenen Gebiet berechtigt? | |||||||||
| d)Wurde der Aufenthalt des Fischereifahrzeugs in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft? | |||||||||
| Zielart | Gebiet | Schonzeit |
| Haie (alle Arten) | Übereinkommensgebiet | ganzjährig |
| Notothenia rossii | FAO 48.1 Antarktis, im Bereich der HalbinselFAO 48.2 Antarktis, um die Südlichen OrkneyinselnFAO 48,3 Antarktis, um Südgeorgien | ganzjährig |
| Verschiedene Fischarten | FAO 48.1 AntarktisFAO 48.2 Antarktis | ganzjährig |
| Gobionotothen gibberifronsChaenocephalus aceratusPseudochaenichthys georgianusLepidonotothen squamifronsPatagonotothen guntheriElectrona carlsbergi | FAO 48.3 | ganzjährig |
| Dissostichus spp. | FAO 48.5 Antarktis | 1.12.2008 bis 30.11.2009 |
| Dissostichus spp. | FAO 88.3 AntarktisFAO 58.5.1 AntarktisFAO 58.5.2 Antarktis östlich von 79o20'E und außerhalb der AWZ westlich von 79o20'EFAO 88.2 Antarktis nördlich von 65oSFAO 58.4.4 AntarktisFAO 58.6 AntarktisFAO 58.7 Antarktis | ganzjährig |
| Lepidonotothen squamifrons | FAO 58.4.4 | ganzjährig |
| Alle Arten, außerChampsocephalus gunnari und Dissostichus eleginoides | FAO 58.5.2 Antarktis | 1.12.2008 bis 30.11.2009 |
| Dissostichus Mawsoni | FAO 48.4 Antarktis in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten umschlossen wird: 55o30’S und 57o20’S sowie 25o30’W und 29o30’W | ganzjährig |
| Untergebiet/Division | Region | Saison | SSRU | Fanggrenze Dissostichus spp. (in t) | Beifanggrenze (in t) | ||
| Rochen | Macrourus spp. | Andere Arten | |||||
| 58.4.1 | Ganze Division | 1.12.2008 bis 30.11.2009 | SSRU A, B, D, F und H: 0SSRU C: 100SSRU E: 50SSRU G: 60 | Insgesamt 210 | GanzeDivision: 50 | GanzeDivision: 33 | GanzeDivision: 20 |
| 58.4.2 | Ganze Division | 1.12.2008 bis 30.11.2009 | Gesamtes Untergebiet | 70 | GanzeDivision: 50 | GanzeDivision: 20 | GanzeDivision: 20 |
| 58.4.3(b) | Ganze Division außerhalb nationaler Gerichtsbarkeit | 1.5.2009 bis 31.8.2009 | SSRU A: 30SSRU B: 0SSRU C: 30SSRU D: 30SSRU E: 30 | 120 nördlich von 60oS | GanzeDivision: 50 | GanzeDivision: 80 | GanzeDivision: 20 |
| 88.1 | Gesamtes Untergebiet | 1.12.2008 bis 31.8.2009 | SSRU A: 0SSRUs B, C und G: 352SSRUs D, E und F: 0SSRUs H, I und K: 1994SSRUs J und L: 354SSRU M: 0 | Insgesamt 2700: | 135 | 430 | 20 |
| 88.2 | Südlich von 65oS | 1.12.2008 bis 31.8.2009 | SSRU A und B: 0SSRUs C, D, F und G: 214SSRU E: 353 | 567 | 50 | 90 | |
Vertragspartei:
Fangzeit:
Name des Schiffs:
Voraussichtlicher Umfang der Fänge (in Tonnen):
Fangtechnik:
herkömmlicher Schleppnetzeinsatz
kontinuierliche Fangentnahme
Leerung des Steerts durch Pumpen
sonstige zulässige Methoden: bitte näher angeben
1
Produktart
% der Fänge
2
1
2
Dez.
Jan.
Feb.
März
April
Mai
Juni
Juli
Aug.
Sep.
Okt.
Nov.
Untergebiet/Division
48.1
48.2
48.3
48.4
48.5
48.6
58.4.1
58.4.2
88.1
88.2
88.3
X
Kreuzen Sie bitte an, wann und wo Sie aller Voraussicht nach fischen werden.
Für die Fänge in diesen Gebieten wurden keine Vorsorgegrenzwerte festgelegt, daher sind die entsprechenden Fangtätigkeiten als Versuchsfischerei anzusehen.
| Netzöffnung (Netzmaul) Umfang (m) | vertikale Öffnung (m) | Horizontale Öffnung (m) |
| Netzblatt | Länge (m) | Maschenöffnung (mm) |
| 1. Netzblatt | ||
| 2. Netzblatt | ||
| 3. Netzblatt | ||
| ….. | ||
| ….. | ||
| Hinterstes Blatt (Steert) |
| Fangtechnik | Voraussichtlicher zeitlicher Anteil des Einsatzes ( %) | |
| 1 | ||
Name des Schiffes und gegebenenfalls
Rufzeichen
Äußere Kennziffern:
SEAFO-Nummer:
Bei Umladungen
Name und/oder Rufzeichen,
äußere Kennziffern und Nationalität
des übernehmenden Schiffs:
Tag
Monat
Stunde
Jahr
2
0
Name des Maklers:
Unterschrift des Kapitäns:
Ausfahrt
von
Rückkehr
nach
Unterschrift:
Unterschrift:
Umladung
Gewicht in Kilogramm oder verwendetes Behältnis (z.B. Kiste, Korb) und Anlandegewicht in Kilogramm des Behältnisses angeben:
1
2
Art
3
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
Name des Hafens, Land
Ganz
Ausgenommen
Ohne Kopf
Filetiert
1. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (im Folgenden „das Übereinkommen“ genannt), die beim Fischfang im NEAFC-Übereinkommensgebiet gesichtet und von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) auf die vorläufige Liste der Schiffe gesetzt wurden, von denen vermutet wird, dass sie die in dem Übereinkommen enthaltenen Empfehlungen untergraben. Für diese Schiffe gilt Folgendes:
a) Schiffe, die in einen Hafen einlaufen, erhalten dort keine Genehmigung zur Anlandung oder Umladung und werden von den zuständigen Behörden kontrolliert. Solche Kontrollen umfassen die Schiffspapiere, Logbücher, Fanggerät, Fänge an Bord und jeden anderen Aspekt der Tätigkeiten des Schiffs im Übereinkommensgebiet. Die Ergebnisse der Kontrollen werden der Kommission umgehend übermittelt;
b) Fischereifahrzeuge, Hilfsschiffe, Schiffe für die Treibstoffversorgung, Mutterschiffe und Frachtschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, leisten diesen Schiffen keine Hilfe und beteiligen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit diesen Schiffen;
c) solche Schiffe erhalten in den Häfen weder Vorräte noch Treibstoff oder sonstige Dienstleistungen.
2. Für Schiffe, die die NEAFC in die Liste der Schiffe aufgenommen hat, die nachweislich illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben (IUU-Schiffe), gilt zusätzlich zu den Maßnahmen unter Nummer 1 Folgendes:
a) IUU-Schiffe dürfen nicht in einen Gemeinschaftshafen einlaufen;
b)
a) Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft („Gemeinschaftsschiffe“) und
b) Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind („Drittlandschiffe“), in Gemeinschaftsgewässern („EG-Gewässer“).
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung — ausgenommen die Nummer 4.2 des Anhangs III und die Fußnote 1 des Anhangs XI — nicht für Fangeinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden und die mit Genehmigung und unter der Aufsicht des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge das betreffende Schiff fährt, durchgeführt und der Kommission und den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus gemeldet werden. Mitgliedstaaten, die Fangeinsätze zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternehmen, melden der Kommission, den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, dem ICES und dem STECF alle Fänge, die bei diesen Einsätzen getätigt werden.
Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck
a) „zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;
b) „Quote“ einen der Gemeinschaft, Mitgliedstaaten oder Drittländern zugeteilten, festen Anteil an der TAC;
c) „internationale Gewässer“ solche Gewässer, die außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit aller Staaten liegen.
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:
a) die Gebiete des ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 festgelegt;
b) „Skagerrak“ ist ein Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;
c) „Kattegat“ ist das Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;
d) „Golf von Cadiz“ ist das ICES-Gebiet IXa östlich von 7o23'48"W;
e) das Gebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) ist im Beschluss des Rates 98/416/EG vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer festgelegt;
f) die Gebiete der CECAF (mittlerer Ostatlantik oder FAO Großfanggebiet 34) sind in der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantik Fischfang betreiben, festgelegt;
g) „NEAFC-Übereinkommensbereich“ sind die Gewässer in den Abgrenzungen gemäß Artikel 1 des NEAFC-Übereinkommens, das dem Beschluss 81/608 EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik beiliegt;
h) „NEAFC-Regelungsgebiet“ sind die Gewässer des NEAFC-Übereinkommensgebiets außerhalb der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der NEAFC-Vertragsparteien;
i) die NAFO-Gebiete (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben, festgelegt;
j) „NAFO-Regelungsgebiet“ ist der Teil des Übereinkommensgebiets der NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwest-Atlantik), der nicht unter die Hoheit oder die Gerichtsbarkeit der Küstenstaaten fällt;
k) die Gebiete der SEAFO (Fischereiorganisation für den Südostatlantik) sind im Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft festgelegt;
l) das Gebiet der ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist im Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention festgelegt;
m) die Gebiete des CCAMLR (Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) sind in der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 festgelegt;
n) das Gebiet der IATTC (Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) ist im Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde, festgelegt;
o) das Gebiet der IOTC (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) ist im Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean festgelegt;
p) das Gebiet der SPFO (Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) ist das Hochseegebiet südlich des Äquators, nördlich des CCAMLR-Übereinkommensgebiets, östlich des SIOFA-Übereinkommensgebiets nach der Definition des Beschlusses 2006/496/EG des Rates vom 6. Juli 2006 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean und westlich der Fischereihoheitsgebiete der Staaten Südamerikas;
q) das Gebiet der WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist im Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik festgelegt.
r) „Hochseegebiete des Beringmeers“ ist das Hochseegebiet des Beringmeers außerhalb 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Hoheitsgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird.
Die nachstehenden Arten dürfen von Gemeinschaftsschiffen weder in Gemeinschafts- noch in Nichtgemeinschaftsgewässern gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:
Riesenhai (Cetorhinus maximus)
Weißer Hai (Carcharodon carcharias).
(1) Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt:
a) den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;
b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 oder Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008;
c) zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;
d) zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;
e) Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.
(2) Für zurückzubehaltende und auf 2010 zu übertragende Quoten wird Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 abweichend von der genannten Verordnung auch auf alle Bestände angewandt, für die analytische TAC gelten.
(1) Vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2010 gelten die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Bedingungen gemäß
a) Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Bestände im Kattegat, im Skagerrak und den ICES-Gebieten IV, VIa, VIIa, VIId sowie den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und Vb;
b) Anhang IIB für die Bewirtschaftung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;
c) Anhang IIC für die Bewirtschaftung der Seezungenbestände im ICES-Gebiet VIIe;
d) Anhang IID für die Bewirtschaftung der Sandaalbestände in den ICES-Gebieten IIIa und IV und den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa.
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2009 gelten für die in Absatz 1 genannten Bestände die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Bedingungen gemäß den Anhängen IIA, IIB, IIC und IID der Verordnung (EG) Nr. 40/2008.
(3) Die Kommission legt den Fischereiaufwand für 2009 für die Sandaalfischereien in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa nach den Bestimmungen in Anhang IID Nummern 4 und 5 fest.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2009 nicht mehr als 65 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt und/oder bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gefangen wurden. Dieser Absatz gilt nur für Fangreisen, bei denen mehr als 100 kg andere Tiefsee-Arten als Goldlachs gefangen wurden.
(1) Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn
a) die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder
b) die Fänge Teil eines Gemeinschaftsanteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde und noch nicht ausgeschöpft ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die nachfolgenden Fische auch dann an Bord behalten und angelandet werden, wenn ein Mitgliedstaat über keine Quote verfügt oder die Quoten oder Anteile ausgeschöpft sind:
a) Arten, außer Hering und Makrele, wenn
b) Makrelen, wenn
(3) Alle Anlandungen außer den Fängen nach Absatz 2 werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet.
(4) Die Berechnung des Anteils an Beifängen und deren Behandlung erfolgt nach den Artikeln 4 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 850/98.
(1) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 über das Verbot, unter bestimmten Bedingungen Heringsfänge an Bord zu behalten, gilt nicht für Hering, der in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa gefangen wird.
(2) Sind die Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats bei Hering in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa ausgeschöpft, so dürfen Schiffe, die die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen, in der Gemeinschaft registriert sind und die in den entsprechenden Fischereien mit Fangbeschränkungen tätig sind, keine unsortierten, mit Hering vermengten Fänge anlanden.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, um die in unsortierten Anlandungen enthaltenen Arten, die in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa gefangen wurden, wirksam überwachen zu können.
(4) Unsortierte Fänge aus den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa dürfen nur in Häfen und Anlandeorten angelandet werden, in denen Stichprobenkontrollen gemäß Absatz 3 durchgeführt werden.
Es ist Gemeinschaftsschiffen untersagt, im Skagerrak in der 12-Seemeilen-Zone Norwegens zu fischen. Schiffe unter der Flagge Dänemarks oder Schwedens dürfen jedoch bis zu einer Entfernung von vier Seemeilen von den Basislinien Norwegens fischen.
10. Juni 2008
ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5.
Die vorübergehenden technischen Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für Gemeinschaftsschiffe sind in Anhang III festgelegt.
a) Netze, Gewichte und ähnliche Geräte werden von den Scherbrettern sowie von den Zug- und Schleppkabeln und –seilen gelöst;
b) die Netze, die sich an oder über Deck befinden, werden sicher an einem Teil der Deckaufbauten festgezurrt.
Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes getätigt wurden, das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.
Die vorübergehenden technischen Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für Drittlandschiffe sind in Anhang III festgelegt.
i) die vorgesehene Fangmethode;
j) das vorgesehene Fanggebiet;
k) die Arten, die gefangen werden sollen;
l) den Zeitraum, für den die Genehmigung beantragt wird.
Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen und anderen begleitenden Fangbedingungen für Drittlandschiffe, die in Gemeinschaftsgewässern fischen, wird in Anhang IV Teil II niedergelegt.
Unbeschadet Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 können Fanggenehmigungen im Hinblick auf die Ausstellung neuer Fanggenehmigungen für ungültig erklärt werden. Die Ungültigkeitserklärung wird am Tag vor der Ausgabe der neuen Fanggenehmigungen durch die Kommission wirksam. Die neuen Fanggenehmigungen gelten ab dem Ausgabetag.
(1) Zusätzlich zur Beachtung etwaiger Vorschriften für die Datenübermittlung, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 aufgestellt werden, führen Drittlandschiffe ein Logbuch, in das sie die Angaben gemäß Anhang V Teil I eintragen.
(2) Bei der Datenübermittlung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 übermitteln Drittlandschiffe der Kommission die Angaben gemäß Anhang VI unter Beachtung der dort festgelegten Vorschriften.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Schiffe unter der Flagge Norwegens, die im ICES-Gebiet IIIa fischen.
(1) Zusätzlich zu den Bedingungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 werden Fanggenehmigungen für den Fischfang in den Gewässern des Departements Französisch-Guayana nur dann gewährt, wenn sich der Eigner des betreffenden Drittlandschiffes verpflichtet, auf Verlangen der Kommission einen Beobachter an Bord zu nehmen.
(2) Zusätzlich zur Beachtung etwaiger Vorschriften für die Datenübermittlung nach Maßgabe von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 führen Drittlandschiffe, die in den Gewässern des Departements Französisch-Guayana fischen, ein Logbuch nach dem Muster in Anhang V Teil II. Auf Anfrage werden der Kommission über die französischen Behörden Fangdaten übermittelt.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Januar 2010 sämtliche Anlandungen und Umladungen von Goldmakrelen mit, die die unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeuge 2009 in allen geografischen Untergebieten des GFCM-Übereinkommensgebiets gemäß Anhang VII getätigt haben.
Die Kommission leitet diese Angaben der Mitgliedstaaten an das Exekutivsekretariat der GFCM weiter.
(1) In den durch Linien zwischen den nachstehenden Koordinaten eingegrenzten Gebieten ist Fischfang mit gezogenen Dredgen und Grundschleppnetzen untersagt:
a) Tiefseefischereisperrgebiet „Lophelia-Riff vor Santa Maria di Leuca“
b) Tiefseefischereisperrgebiet „Kohlenwasserstoffaustrittsgebiet im Nildelta“
c) Tiefseefischereisperrgebiet „Eratosthenes Seamount“
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der empfindlichen Tiefseelebensräume in den in Absatz 1 genannten Gebieten und tragen besonders dafür Sorge, dass diese Gebiete vor den Auswirkungen jeder anderen Aktivität als dem Fischfang, die der Erhaltung der einmaligen Merkmale dieser besonderen Lebensräume abträglich wären, geschützt werden.
(1) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 9 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 können die Mitgliedstaaten weiterhin Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge ermächtigen, in bestimmten lokal und saisonal begrenzten Grundschleppnetzfischereien Fischbestände, die nicht mit Drittstaaten geteilt werden, weiterhin mit Netzen mit Rautenmaschen von weniger als 40 mm am Steert zu befischen.
(2) Absatz 1 gilt nur für Fangtätigkeiten, die die Mitgliedstaaten nach am 1. Januar 2007 anwendbarem einzelstaatlichem Recht genehmigt haben und die mit keiner weiteren Zunahme des Fischereiaufwands gegenüber 2006 verbunden sind.
(3) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 15. Januar 2009 auf dem üblichen elektronischen Datenträger die Liste der gemäß Absatz 1 ermächtigten Schiffe vor.
(4) Die Liste der ermächtigten Schiffe enthält folgende Angaben:
a) den Namen des Schiffes;
b) die Nummer des Schiffes im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft und äußere Kennzeichnung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004;
c) die auf der Grundlage der Zielbestände, des Fanggebiets nach Anhang VII und der die Maschengröße betreffenden technischen Merkmale des Fanggeräts für jedes Schiff zugelassenen Fischereien;
d) die zulässige Fangzeit.
(5) Hat sich die Liste der ermächtigten Schiffe gemäß Absatz 4 gegenüber der Mitteilung im Jahr 2008 nicht geändert, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis 15. Januar 2009 mit, dass sie sich nicht geändert hat.
(6) Die Kommission leitet diese Angaben der Mitgliedstaaten an das Exekutivsekretariat der GFCM weiter.
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Exekutivsekretär der GFCM bis 30. Juni 2009 die Daten zu den Aufgaben 1.1 und 1.2 der statistischen Matrix der GFCM gemäß Anhang X.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Exekutivsekretär der GFCM bis 30. Juni 2009 soweit möglich die Daten zu den Aufgaben 1.3, 1.4 und 1.5 der statistischen Matrix der GFCM gemäß Anhang X.
(3) http://www.gfcm.org/gfcm/topic/16164
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Daten sie auf der Grundlage dieses Artikels übermittelt haben.
(4) Wird einem Fischereifahrzeug, das gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 berechtigt ist, Schwarzen Heilbutt zu fangen, bis zum Zeitpunkt seiner Einfahrt in das NAFO-Regelungsgebiet nicht vom NAFO-Sekretariat oder von einem Inspektionsschiff mitgeteilt, dass das Inspektionsschiff eine Inspektion gemäß Absatz 3 vornehmen will, so darf das Fischereifahrzeug mit dem Fischfang beginnen. Das Fischereifahrzeug darf ebenfalls ohne vorherige Inspektion mit dem Fischfang beginnen, wenn das Inspektionsschiff nicht binnen drei Stunden nach Ankunft des Fischereifahrzeugs am Kontrollpunkt mit der Inspektion begonnen hat.
(3) Der Kapitän eines Schiffes oder sein Vertreter kann eine Anmeldung annullieren, indem er die zuständigen Behörden des Hafens, den er benutzen möchte mindestens 24 Stunden vor der gemeldeten voraussichtlichen Ankunftszeit benachrichtigt. Der Mitteilung ist eine Kopie des Originals der Formblätter PSC 1 und PSC 2 beizufügen, wobei über Teil B das Wort „ANNULLIERT“ zu schreiben ist.
(4) Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats übersenden eine Kopie des Formblatts im Sinne der Absätze 2 und 3 unverzüglich an den Flaggenstaat des Schiffes sowie — bei Umladungen — an den oder die Flaggenstaat(en) der Schiffe, von denen Fänge übernommen wurden, und an den NEAFC-Sekretär.
(1) Anlandungen oder Umladungen können von den zuständigen Behörden des Hafenstaats nur genehmigt werden, wenn der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das anlanden oder umladen will, oder — im Falle von Umladungen außerhalb eines Hafens — der Flaggenstaat oder die Flaggenstaaten der Schiffe, von denen Fänge übernommen wurden, durch Rücksendung einer Kopie des gemäß Artikel 36 Absatz 4 übermittelten Formblatts mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil B bestätigen, dass
a) die Fischereifahrzeuge, die nach eigenen Angaben den Fisch gefangen haben, über ausreichende Quoten für die angegebenen Arten verfügten;
b) die Fischmengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und für die Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt worden sind;
c) die Fischereifahrzeuge, die nach eigenen Angaben den Fisch gefangen haben, im Besitz einer Fanggenehmigung für die angegebenen Gebiete waren;
d) der Aufenthalt des Schiffes in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft worden ist.
Mit der Anlandung oder Umladung darf erst begonnen werden, wenn die zuständigen Behörden des Hafenstaats hierzu die Genehmigung erteilt haben.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats vollständige oder teilweise Anlandungen genehmigen, auch wenn die in Absatz 1 genannte Bestätigung noch nicht vorliegt, aber lassen den betreffenden Fisch in diesen Fällen jedoch in ein Lager unter ihrer Kontrolle bringen. Der Fisch wird erst zum Verkauf, zur Übernahme oder zum Transport freigegeben, nachdem die Bestätigung gemäß Absatz 1 eingegangen ist. Geht die Bestätigung nicht binnen 14 Tagen nach der Anlandung ein, können die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats den Fisch beschlagnahmen und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen.
(3) Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats teilen der Kommission und — wenn der angelandete oder umgeladene Fisch im NEAFC-Übereinkommensbereich gefangen wurde — dem NEAFC-Sekretär unverzüglich durch Übermittlung einer Kopie des Formblatts gemäß Anhang IX Teil I mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil C mit, ob sie die Anlandung oder Umladung genehmigen.
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten kontrollieren jährlich mindestens 15 % der Anlandungen oder Umladungen durch Drittlandsschiffe gemäß Artikel 34 in ihren Häfen.
(2) Die Kontrollen umfassen die Überwachung der gesamten Entladung oder Umladung und schließen einen Datenvergleich zwischen den in der Voranmeldung zur Anlandung angegebenen Mengen nach Arten und den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten ein.
(3) Die Inspektoren bemühen sich, ein Fischereifahrzeug nicht über Gebühr warten zu lassen, und gewährleisten, dass dem Fischereifahrzeug möglichst wenige Unannehmlichkeiten entstehen und eine Qualitätsminderung der Fänge vermieden wird.
(1) Jede Kontrolle wird durch Ausfüllen eines Kontrollberichts gemäß Anhang IX Teil II dokumentiert.
(2) Von jedem Kontrollbericht wird dem Flaggenstaat des kontrollierten Fischereifahrzeugs sowie dem oder den Flaggenstaat(en) der Fischereifahrzeuge, von denen gegebenenfalls Fänge umgeladen werden, der Kommission und — wenn der angelandete oder umgeladene Fisch im NEAFC-Übereinkommensbereich gefangen wurde — dem NEAFC-Sekretär unverzüglich eine Kopie übermittelt.
(3) Das Original oder eine beglaubigte Kopie jedes Kontrollberichts wird dem Flaggenstaat des kontrollierten Fischereifahrzeugs auf Anfrage übersandt.
e) einen gebilligten schiffsseitigen Notfallplan für Ölunfälle (SOPEP) mit Regelungen zur Eindämmung der Meeresverschmutzung (einschließlich Versicherung) nach dem Verklappen von Abfällen oder Kraftstoff.
(1) Dissostichus
(2) In der Division 58.4.3b darf zu keiner Zeit mehr als ein Fischereifahrzeug fischen.
(3) Die Gesamtfang- und Beifanggrenzen für die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3b und ihre Aufteilung nach kleinen Forschungsfeldern (Small Scale Research Units — SSRU) innerhalb der Gebiete und der Divisionen sind in Anhang XII festgelegt. Der Fischfang wird in jedem SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene Fanggrenze erreicht haben, und das entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.
(4) Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, damit die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten gesammelt werden können und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Fischereiaufwand vermieden wird. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3b darf nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.
Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei nach Artikel 42 teilnehmen, unterliegen folgenden Fang- und Aufwandsmeldesystemen:
a) dem Fünf-Tage-Melde-System gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004, mit der Ausnahme, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Fang- und Aufwandsmeldungen spätestens zwei Arbeitstage nach dem Ende jedes Meldezeitraums zur sofortigen Weitergabe an die CCAMLR übermitteln. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3b werden die Meldungen je SSRU vorgenommen;
b) dem monatlichen Meldesystem gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates;
c) zu melden sind Stückzahl und Gesamtgewicht der wieder über Bord geworfenen Dissostichus eleginoides und Dissostichus mawsoni, einschließlich der Tiere mit krankhaftem Fleisch („jellymeat“).
(1) Im Sinne dieses Abschnitts umfasst ein Hol das Aussetzen von einer oder mehreren Leinen an einem einzigen Standort. Die genaue geografische Position eines Hols für die Zwecke der Fang- und Aufwandsmeldung richtet sich nach dem Mittelpunkt der ausgesetzten Leine oder Leinen.
(2) Um als Forschungshol bezeichnet zu werden,
a) müssen die betreffenden Forschungshols mindestens fünf Seemeilen von einander entfernt, gemessen vom geografischen Mittelpunkt jedes Forschungshols, durchgeführt werden;
b) werden bei jedem Hol mindestens 3500 und höchstens 5000 Haken ausgelegt; hierzu können am selben Standort eine Reihe verschiedener Leinen ausgelegt werden;
c) wird jede Langleine für mindestens sechs Stunden ausgelegt, gemessen vom Zeitpunkt, an dem die Leine vollständig ausgelegt ist, bis zum Zeitpunkt, an dem die Leine eingeholt wird.
Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei gemäß Artikel 42 teilnehmen, führen in allen SSRU, in die die Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3b unterteilt sind, Forschungsprogramme durch. Das Forschungsprogramm wird wie folgt durchgeführt:
a) bei der ersten Einfahrt in ein SSRU werden die ersten zehn Hols, auch als „erste Reihe“ bezeichnet, als „Forschungshols“ bezeichnet und müssen den in Artikel 44 Absatz 2 genannten Kriterien genügen; Forschungshols werden an oder in der Nähe von Positionen durchgeführt, die vom CCAMLR-Sekretariat auf der Grundlage geschichteter Zufallsstichproben in vorgeschriebenen Gebieten innerhalb des betreffenden SSRU ermittelt werden;
b) die nächsten zehn Hols oder, wenn diese zuerst erreicht wird, die nächste Fangmenge von zehn Tonnen werden/wird als „zweite Reihe“ bezeichnet. Hols der zweiten Reihe können nach Ermessen des Kapitäns als normale Versuchsfischerei gefischt werden. Sie können jedoch als Forschungshols bezeichnet werden, wenn sie die Anforderungen von Artikel 44 Absatz 2 erfüllen;
c) bei Beendigung der ersten und zweiten Reihe von Hols unternimmt das Schiff, wenn der Kapitän in demselben SSRU weiterfischen möchte, eine „dritte Reihe“; in den drei Reihen werden insgesamt 20 Forschungshols durchgeführt. Die dritte Reihe ist während desselben Aufenthalts in einem SSRU durchzuführen wie die erste und die zweite Reihe;
d) das Schiff darf nach Abschluss von 10 Forschungshols nach der dritten Reihe in demselben SSRU weiterfischen.
(1) Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei gemäß Artikel 42 teilnehmen, führen in allen SSRU, in die die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3b unterteilt sind, Datenerhebungsprogramme durch. Das Datenerhebungsprogramm umfasst
a) Position und Meerestiefe an jedem Ende jeder Leine in einem Hol;
b) Aussetzzeit, Verbleib der Leine im Meer und Einholzeit;
c) Anzahl und Art der an der Oberfläche verlorenen Fische;
d) Anzahl ausgesetzter Haken;
e) Art des Köders;
f) Erfolg der Köderung ( %) und
g) Art der verwendeten Haken.
(2) Alle in Absatz 1 aufgeführten Daten sind für jeden Forschungshol zu erfassen; insbesondere sind in einem Forschungshol von bis zu 100 Fischen alle Fische zu messen und mindestens 30 Fischproben für biologische Untersuchungen zu ziehen. Werden mehr als 100 Fische gefangen, so sind Stichproben zu nehmen.
(1) Dissostichus
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende der Fangperiode 2008/2009 markiert jeder Langleinenfischer während der Fangtätigkeit fortlaufend Rochen und lässt sie anschließend wieder frei; ihre Zahl wird in der Erhaltungsmaßnahme für diese Fischerei gemäß dem CCAMLR-Markierungsprotokoll festgelegt. Alle Rochen werden doppelt markiert und lebend freigelassen.
(3) Alle zur Verwendung in der Versuchsfischerei bestimmten Kennzeichnungsmarken für Zahnfische und Rochen werden vom CCAMLR-Sekretariat zur Verfügung gestellt.
(1) Jedes Fischereifahrzeug, das an der Versuchsfischerei gemäß Artikel 42 teilnimmt, nimmt für die Dauer aller Fangeinsätze in der Fangzeit mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord, von denen einer nach der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung bestellt wird.
(2) Jeder Mitgliedstaat geht nach Maßgabe seiner eigenen Vorschriften und Gesetze einschließlich Bestimmungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln vor einheimischen Gerichten mit Berichten von Fischereiinspektoren der bestellenden CCAMLR-Vertragspartei im Rahmen dieser Regelung genau so um wie mit Berichten seiner eigenen Fischereiinspektoren, und die betreffenden Mitgliedstaaten und bestellenden CCAMLR-Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Gerichts- oder andere Verfahren aufgrund solcher Berichte zu erleichtern.
(1) Nur diejenigen Mitgliedstaaten, die Mitglieder der CCAMLR-Kommission sind, dürfen während der Fangsaison 2009/2010 im CCAMLR-Übereinkommensgebiet Krill fischen. Abweichend von Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 teilen diese Mitgliedstaaten, wenn sie im CCAMLR-Übereinkommensgebiet Krill fischen wollen, dem CCAMLR-Sekretariat und der Kommission diese Absicht spätestens am 1. Juni 2009 unmittelbar vor der Fangsaison, in der sie die Fischerei ausüben wollen, mit, wobei sie das Format gemäß Anhang XII dieser Verordnung benutzen, um sicherzustellen, dass die CCAMLR-Kommission vor der Aufnahme der Fangtätigkeit durch die Fischereifahrzeuge eine angemessene Überprüfung durchführen kann, und das Formblatt „Netzkonfiguration“ unter Verwendung des Formats gemäß Anhang XIII übermitteln.
(2) Die Ankündigung gemäß Absatz 1 umfasst die Angaben im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zu jedem Schiff, das von dem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Krill-Fischerei erhält.
(3) Die Mitgliedstaaten, die im CCAMLR-Übereinkommensgebiet Krill fischen wollen, übermitteln nur Angaben zu den Schiffen, die zum Zeitpunkt der Notifizierung unter ihrer Flagge fahren.
(4) Abweichend von Absatz 3 sind die Mitgliedstaaten befugt, die Teilnahme eines anderen als das dem CCAMLR gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 notifizierten Schiffes an der Krill-Fischerei zu genehmigen, wenn das notifizierte Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Krill-Fischerei nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen übermitteln die betroffenen Mitgliedstaaten dem CCAMLR-Sekretariat und der Kommission unverzüglich
i) die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en) gemäß Absatz 2;
ii) eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffsaustausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.
(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 gestatten die Mitgliedstaaten einem in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführten Schiff nicht, die Krill-Fischerei auszuüben.
(1) 3,47
2,645
(2) 620000
o
260000
o
192000
(3) Eine Fangsaison beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November des folgenden Jahres.
(4) Jedes Fischereifahrzeug, das an der Krill-Fischerei im Bereich 58.4.2 teilnimmt, nimmt für die Dauer aller Fangeinsätze in der Fangzeit mindestens einen wissenschaftlichen Beobachter gemäß der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung oder einen nationalen wissenschaftlichen Beobachter, der die Anforderungen dieser Regelung erfüllt, und — soweit möglich — einen zusätzlichen wissenschaftlichen Beobachter an Bord.
(1) Krillfänge sind gemäß den Artikeln 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zu melden.
(2) 22. März 2004
ABl. L 271 vom 19.8.2004, S. 38.
(3) Die Fischereifahrzeuge verwenden Schleppnetze, die mit Vorrichtungen zur Vermeidung des Beifangs von Meeressäugetieren ausgestattet sind.
(4) 620000
260000
o
192000
o
(5) In der Fangsaison, die auf die Fangsaison folgt, in der die Gesamtfangmenge mindestens 80 % der Schwelle nach Absatz 2 erreicht hat, werden die Fänge gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldet, wenn die Gesamtfangmenge mindestens 50 % dieser Schwelle entspricht.
(6) Die Mitgliedstaaten melden dem CCAMLR-Exekutivsekretariat das gesamte Lebendgewicht des gefangenen und verlorenen Krills; die Kommission erhält eine Kopie dieser Meldungen.
(7) Am Ende jeder Fangsaison erhalten die Mitgliedstaaten von jedem ihrer Schiffe für jeden Hol die Angaben, die zur Vervollständigung der detaillierten Fang- und Aufwandsdaten der CCAMLR erforderlich sind. Sie übermitteln diese Daten für die Schleppnetzfischerei mithilfe des CCAMLR-Formblatts C1 an den CCAMLR-Exekutivsekretär und an die Kommission bis spätestens 1. April des folgenden Jahres.
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
„Kiemennetze“ Reihen einfacher, doppelter oder dreifacher Netzwände, die senkrecht, in der Nähe der Oberfläche, im Pelagial oder am Meeresgrund eingesetzt werden und in denen sich Fische mit den Kiemen verfangen, sich verwickeln oder verstricken. Kiemennetze haben Schwimmer an der oberen Leine (Schwimmerleine) und in der Regel Senker an der Grundleine (Grundtau). Sie bestehen aus einfachen oder seltener aus doppelten oder dreifachen Netzen (sog. Spiegelnetzen), die auf Rahmenseilen zusammengefügt werden. Mehrere Arten von Netzen können zu einem Fanggerät kombiniert werden (beispielsweise ein kombiniertes Spiegelnetz/Kiemennetz). Diese Netze können entweder allein oder häufiger in großer Anzahl nebeneinander (sog. Fleets) aufgestellt werden. Das Fanggerät kann am Meeresboden verankert sein (sog. Bodennetz) oder aber frei oder mit dem Schiff verbunden treiben (sog. Treibnetz).
(2) Der Einsatz von Kiemennetzen im CCAMLR-Übereinkommensgebiet zu anderen als Forschungszwecken ist so lange verboten, bis der Wissenschaftsausschuss die möglichen Folgen dieses Fanggeräts untersucht und hierüber einen Bericht erstellt hat und die Kommission auf der Grundlage der Empfehlungen des Wissenschaftsausschusses sich darauf geeinigt hat, diese Fangmethode im CCAMLR-Übereinkommensgebiet zuzulassen.
(3) Der Vorschlag für den Einsatz von Kiemennetzen zu Forschungszwecken in Gewässern mit einer Tiefe von über 100 m wird dem Wissenschaftsausschuss im Voraus mitgeteilt und von der Kommission genehmigt, bevor mit dieser Forschungsarbeit begonnen werden kann.
(4) Schiffe, die das CCAMLR-Übereinkommensgebiet mit Kiemennetzen an Bord durchfahren wollen, müssen dem CCAMLR-Sekretariat diese Absicht einschließlich der voraussichtlichen Daten für die Durchfahrt durch das CCAMLR-Übereinkommensgebiet im Voraus melden. Hält sich ein Schiff mit Kiemennetzen an Bord im CCAMLR-Übereinkommensgebiet auf, ohne dies vorher gemeldet zu haben, so gilt dies als Verstoß gegen diese Vorschrift.
(1) Unbeschadet von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 müssen Schiffe, die ausschließlich die so genannte spanische Methode der Langleinenfischerei einsetzen, die Gewichte lösen, bevor die Leine gespannt ist.
(2) Folgende Gewichte können verwendet werden:
a) traditionelle Stein- oder Betongewichte von mindestens 8,5 kg in Abständen von höchstens 40 m;
b) traditionelle Stein- oder Betongewichte von mindestens 6 kg in Abständen von höchstens 20 m; oder
c) massive Stahlgewichte, nicht aus Kettengliedern bestehend, von mindestens 5 kg in Abständen von höchstens 40 m.
(3) Schiffe, die ausschließlich die Trotline-Methode einsetzen, verwenden Gewichte nur am distalen Ende der Futterbehälter (dropper) in der Trotline. Als Gewichte werden traditionelle Gewichte von mindestens 6 kg oder massive Stahlgewichte von mindestens 5 kg verwendet.
(4) Schiffe, die sowohl die spanische Methode nach Absatz 1 als auch die Trotline-Methode nach Absatz 3 einsetzen, verwenden
i) für die spanische Methode eine Bestückung der Leine mit Gewichten gemäß Absatz 1;
ii) für die Trotline-Methode eine Bestückung der Leine entweder mit 8,5 kg schweren traditionellen Gewichten oder mit 5 kg schweren Stahlgewichten am Hakenende aller Futterbehälter in der Trotline in Abständen von höchstens 80 m.
(1) Im Anschluss an die Bekanntgabe der Einstellung einer Fischerei durch das CCAMLR-Sekretariat sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass alle unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe, die in dem Gebiet, der Bewirtschaftungszone, dem Untergebiet, Bereich, Forschungsfeld oder einem anderen Bewirtschaftungsgebiet, für das oder die die Einstellungsbekanntgabe gilt, Fischfang betreiben, bis zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt sämtliche Fanggeräte aus dem Wasser entfernen.
(2) Nach Erhalt der Mitteilung durch das Schiff dürfen innerhalb von 24 Stunden ab dem bekannt gegebenen Zeitpunkt keine weiteren Langleinen mehr gesetzt werden. Geht die Mitteilung weniger als 24 Stunden vor dem Einstellungszeitpunkt ein, dürfen nach Erhalt der Mitteilung keine weiteren Langleinen mehr gesetzt werden.
(3) Im Falle der Einstellung der Fischerei müssen alle Schiffe das Fanggebiet verlassen, sobald sämtliche Fanggeräte aus dem Wasser entfernt worden sind.
(4) Ist ein Schiff nicht in der Lage, sämtliche Fanggeräte bis zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt aus dem Wasser zu entfernen und macht es dafür Gründe geltend, die sich beziehen auf
i) die Sicherheit von Schiff und Mannschaft;
ii) etwaige Einschränkungen aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse;
iii) eine Eisschicht auf dem Meer oder
iv) die Notwendigkeit, die Meeresumwelt der Antarktis zu schützen,
so unterrichtet das Schiff den betroffenen Mitgliedstaat über die Situation. Der Mitgliedstaat setzt unverzüglich das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission davon in Kenntnis. Das Schiff bemüht sich nichtsdestoweniger in angemessener Weise, sämtliche Fanggeräte baldmöglichst aus dem Wasser zu entfernen.
(5) Findet Absatz 4 Anwendung, führt der Mitgliedstaat eine Untersuchung über die Tätigkeiten des Schiffes durch und erstattet dem CCAMLR-Sekretariat und der Kommission spätestens auf der nächsten CCAMLR-Tagung im Einklang mit seinen innerstaatlichen Verfahren Bericht über die Ergebnisse in Bezug auf alle relevanten Fragen. In diesem Abschlussbericht wird geprüft, ob sich das Schiff in angemessener Weise darum bemüht hat,
i) bis zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt und
ii) möglichst bald nach der Mitteilung gemäß Absatz 4
sämtliche Fanggeräte aus dem Wasser zu entfernen.
(6) Verlässt ein Schiff das Sperrgebiet nicht, sobald alle Fanggeräte aus dem Wasser entfernt worden sind, setzt der Flaggenmitgliedstaat oder das Schiff das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission davon in Kenntnis.
e) den Schiffstyp;
f) die Länge;
g) gegebenenfalls den Namen und die Anschrift des oder der Betreiber(s) (Manager(s));
h) die Bruttoregistertonnen und
i) die Hauptmaschinenleistung.
(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Erstellung der ersten Liste von fangberechtigten Schiffen unverzüglich jedes hinzugekommene oder gestrichene Schiff und/oder jede Änderung mit.
(1) Die Schiffe befolgen alle einschlägigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der SEAFO.
(2) Die fangberechtigten Schiffe haben gültige Schiffsdokumente und gültige Genehmigungen für den Fischfang und/oder Umladungen immer an Bord.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, wonach es Schiffen, die nicht im SEAFO-Verzeichnis fangberechtigter Schiffe geführt sind, verboten wird, unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Sachhinweise, die den begründeten Verdacht zulassen, dass Schiffe, die nicht im SEAFO-Verzeichnis fangberechtigter Schiffe geführt sind, im SEAFO-Übereinkommensgebiet Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen, befischen und/oder umladen.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Eigner von Schiffen, die im SEAFO-Verzeichnis fangberechtigter Schiffe geführt sind, sich nicht an Fangtätigkeiten von nicht in diesem Verzeichnis geführten Schiffen im SEAFO-Übereinkommensgebiet beteiligen oder damit in Verbindung stehen.
Die Mitgliedstaaten verbieten Schiffen unter ihrer Flagge im SEAFO-Übereinkommensgebiet Umladungen auf See von Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen.
(1) Gemeinschaftsschiffe, die im SEAFO-Übereinkommensgebiet unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten fangen, nehmen Umladungen in einem Hafen einer SEAFO-Vertragspartei nur vor, wenn sie hierzu die vorherige Genehmigung der Vertragspartei eingeholt haben, in deren Hafen die Umladung stattfinden wird. Gemeinschaftsschiffen werden Umladungen nur gestattet, wenn ihnen der Flaggenmitgliedstaat und der Hafenstaat eine solche vorherige Genehmigung zum Umladen erteilt hat.
(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine fangberechtigten Fischereifahrzeuge eine vorherige Genehmigung für Umladungen im Hafen einholen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten auch, dass Umladungen mit den gemeldeten Fangmengen des Schiffes übereinstimmen, und verlangen Umlademeldungen.
(3) Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffes, der Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen und im SEAFO-Übereinkommensgebiet gefangen wurden, auf ein anderes Schiff umlädt, nachstehend „das übernehmende Schiff“ genannt, teilt dem Flaggenstaat des übernehmenden Schiffes zum Zeitpunkt der Umladung die umgeladenen Arten und Mengen, das Datum der Umladung und den Fangort mit und übermittelt seinem eigenen Flaggenstaat eine SEAFO-Umladeerklärung nach dem Muster in Anhang XIV Teil I.
(4) Der Kapitän des Gemeinschaftsschiffes übermittelt der SEAFO-Vertragspartei, in deren Hafen die Umladung stattfinden wird, mindestens 24 Stunden im Voraus folgende Angaben:
die Namen der umladenden Fischereifahrzeuge,
die Namen der übernehmenden Schiffe,
die umgeladenen Mengen nach Arten (in Tonnen),
den Tag und den Hafen der Umladung.
(5) Spätestens 24 Stunden vor dem Beginn sowie am Ende der Umladung, wenn diese in einem Hafen einer SEAFO-Vertragspartei stattfindet, teilt der Kapitän des übernehmenden Gemeinschaftsschiffes den zuständigen Behörden des Hafenstaates die Mengen von unter das SEAFO-Übereinkommen fallenden Arten an Bord seines Schiffes mit und übermittelt besagten zuständigen Behörden binnen 24 Stunden die SEAFO-Umladeerklärung.
(6) Der Kapitän des übernehmenden Gemeinschaftsschiffes übermittelt den zuständigen Behörden des Hafenstaates, in dem er seine Fänge anlanden will, mindestens 48 Stunden vor der Anlandung eine SEAFO-Umladeerklärung.
(7) Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Vorkehrungen, um die Richtigkeit der übermittelten Angaben zu überprüfen, und arbeitet mit dem Flaggenstaat zusammen, um sicherzustellen, dass Anlandungen und gemeldete Fangmengen der jeweiligen Schiffe übereinstimmen.
(8) Jeder Mitgliedstaat mit Schiffen, die berechtigt sind, im SEAFO-Übereinkommensbereich Arten zu fangen, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen, übermittelt der Kommission bis zum 1. Juni 2009 detaillierte Angaben über die Umladungen durch die Schiffe unter seiner Flagge.
Jegliche Befischung von Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen, durch Gemeinschaftsschiffe ist in folgenden Gebieten verboten:
a) Subdivision A1
b) Subdivision B1
c) Division C
d) Subdivision C1
e) Division D
(1) In einem in Artikel 60 genannten Schongebiet wird der Fischfang erst wieder aufgenommen, wenn der Flaggenstaat die empfindlichen Meeresökosysteme, einschließlich Seeberge, Hydrothermalquellen und Kaltwasserkorallen, in diesem Gebiet ermittelt und kartiert hat und wenn beurteilt wurde, wie sich die Wiederaufnahme des Fischfangs auf ein solches empfindliches Meeresökosystem auswirkt.
(2) Der Flaggenstaat übermittelt der Kommission die Ergebnisse der in Einklang mit Absatz 1 vorgenommenen Ermittlung, Kartierung und Folgenabschätzung zur Weiterleitung an die Jahrestagung des SEAFO-Wissenschaftsausschusses.
(3) Die Mitgliedstaaten können der Kommission Forschungsfischereiprogramme zur Bewertung der Auswirkung der Fischereien auf die Nachhaltigkeit der Fischbestände und auf empfindliche Meereslebensräume vorlegen.
Die Mitgliedstaaten sammeln alle verfügbaren Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Beifänge durch ihre Fischereifahrzeuge, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten fangen, und übermitteln diese Informationen der Kommission bis zum 1. Juni 2009.
(1) Alle Gemeinschaftsschiffe, die südlich des 30. südlichen Breitengrades fischen, führen Vogelscheuchen-Leinen mit und setzen diese ein (Tori-Stangen):
a) Konstruktion und Verwendung der Tori-Stangen entsprechen den Vorgaben in Anhang XIV Teil II;
b) südlich des 30. südlichen Breitengrades müssen Tori-Stangen immer eingesetzt werden, bevor die Langleinen zu Wasser gelassen werden;
c) soweit praktisch machbar, sollten die Schiffe bei großen Seevogelkonzentrationen bzw. -aktivitäten eine zweite Tori-Stange und Vogelscheuchen-Leine verwenden;
d) Ersatz-Tori-Leinen werden von allen Schiffen mitgeführt und sind jederzeit einsatzbereit.
(2) Die genauen Zeiten nautischer Dämmerung sind für den betreffenden Breitengrad, die Ortszeit und das Datum in den Tabellen des nautischen Almanachs angegeben. Alle Zeiten, für Schiffseinsätze ebenso wie für Beobachterberichte, sind auf GMT abzustimmen.
(3) Beim Aussetzen des Fanggeräts ist es verboten, Fischabfälle über Bord zu werfen. Beim Einholen des Fanggeräts wird das Überbordwerfen von Fischabfällen vermieden. Werden doch Abfälle über Bord geworfen, so sollte dies möglichst auf der vom eingeholten Fanggerät abgekehrten Seite geschehen. Für Schiffe oder Fischereien, bei denen Fischabfälle nicht vorschriftsmäßig an Bord behalten werden müssen, wird ein System angewendet, das Fischhaken von Fischabfällen und Fischköpfen löst, bevor diese über Bord geworfen werden. Netze werden vor dem Wiederauswerfen gesäubert, um alle Reste zu entfernen, die Seevögel anlocken könnten.
(4) Die Gemeinschaftsschiffe stellen auf Aussetz- und Einholverfahren um, bei denen die Netze möglichst kurz mit lockeren Maschen an der Wasseroberfläche liegen. Bei Wartung der Netze dürfen diese soweit möglich nicht im Wasser liegen.
(5) Die Gemeinschaftsschiffe sollten ihr Fanggerät so zusammenstellen, dass Vögel kaum eine Chance haben, mit den für sie besonders gefährlichen Netzteilen in Berührung zu kommen. So können die Gewichte erhöht oder der Auftrieb verringert werden, damit die Netze schneller sinken, oder farbige Bänder oder andere Vorrichtungen über bestimmten Bereichen des Netzes angebracht werden, deren Maschenöffnungen für Vögel besonders gefährlich sind.
(6) Gemeinschaftsschiffe ohne Anlagen zur Verarbeitung an Bord, ohne angemessene Kapazitäten zur Lagerung der Fischabfälle an Bord oder ohne die Möglichkeit, Abfälle auf der vom eingeholten Fanggerät abgekehrten Seite über Bord zu werfen, erhalten keine Erlaubnis, im SEAFO-Übereinkommensgebiet zu fischen.
(7) Es ist alles daran zu setzen, während eines Fangeinsatzes lebend gefangene Vögel lebend wieder freizusetzen und Haken möglichst zu entfernen, ohne das Leben des Vogels zu gefährden.
Der gezielte Fang von Tiefseehaien im SEAFO-Übereinkommensgebiet ist verboten.
(1) Der Kapitän eines Schiffs, das gemäß Artikel 55 berechtigt ist, im SEAFO-Übereinkommensgebiet Schwarzen Seehecht zu fangen, übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und dem SEAFO-Sekretariat elektronisch eine Fangmeldung, in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen von Schwarzem Seehecht einschließlich der Nullfänge angegeben sind. Dieser Bericht wird jeden fünften Tag der Fangreise abgesendet. Jeder Mitgliedstaat leitet diese Angaben umgehend an die Kommission weiter.
(2) Die Mitgliedstaaten mit Schiffen, die berechtigt sind, im SEAFO-Übereinkommensgebiet auf Schwarzen Seehecht zu fischen, übermitteln der Kommission und dem SEAFO-Sekretariat bis spätestens 30. Juni 2009 detaillierte Fang- und Aufwanddaten.
(1) Der Kapitän eines Schiffs, das gemäß Artikel 55 berechtigt ist, im SEAFO-Übereinkommensgebiet Rote Tiefseekrabben zu fangen, übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und dem SEAFO-Sekretariat elektronisch eine Fangmeldung, in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen von Roter Tiefseekrabbe einschließlich der Nullfänge angegeben sind. Dieser Bericht wird jeden fünften Tag der Fangreise abgesendet. Jeder Mitgliedstaat leitet diese Angaben umgehend an die Kommission weiter.
(2) Die Mitgliedstaaten mit Schiffen, die berechtigt sind, im SEAFO-Übereinkommensgebiet auf Rote Tiefseekrabbe zu fischen, übermitteln der Kommission und dem SEAFO-Sekretariat bis spätestens 30. Juni 2009 detaillierte Fang- und Aufwanddaten.
(1) Der Kapitän eines Schiffs, das gemäß Artikel 55 berechtigt ist, im SEAFO-Übereinkommensgebiet Kaiserbarsch zu fangen, übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und dem SEAFO-Sekretariat elektronisch eine Fangmeldung, in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen Kaiserbarsch einschließlich der Nullfänge angegeben sind. Dieser Bericht wird jeden fünften Tag der Fangreise abgesendet. Jeder Mitgliedstaat leitet diese Angaben umgehend an die Kommission weiter.
(2) Die Mitgliedstaaten mit Schiffen, die berechtigt sind, im SEAFO-Übereinkommensgebiet auf Kaiserbarsch zu fischen, übermitteln der Kommission und dem SEAFO-Sekretariat bis spätestens 30. Juni 2009 detaillierte Fang- und Aufwanddaten.
(1) Der Kapitän eines Schiffs, das gemäß Artikel 55 berechtigt ist, im SEAFO-Übereinkommensgebiet Granatbarsch zu fangen, übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und dem SEAFO-Sekretariat elektronisch eine Fangmeldung, in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen Granatbarsch einschließlich der Nullfänge angegeben sind. Dieser Bericht wird jeden fünften Tag der Fangreise abgesendet. Jeder Mitgliedstaat leitet diese Angaben umgehen die Kommission weiter.
(2) Die Mitgliedstaaten mit Schiffen, die berecht sind, im SEAFO-Übereinkommensgebiet auf Granatbarsch zu fischen, übermitteln der Kommission und dem SEAFO-Sekretariat bis spätestens 30. Juni 2009 detaillierte Fang- und Aufwandsdaten.
(1) Fischereifahrzeuge und Fischereiforschungsschiffe, die mit entsprechender Erlaubnis im SEAFO-Übereinkommensgebiet fischen, senden den Behörden des Flaggenmitgliedstaats und, wenn der Flaggenmitgliedstaat dies verlangt, dem SEAFO-Exekutivsekretär via VMS Einfahrt-, Fang- und Ausfahrtmeldungen.
(2) Bei jeder Einfahrt in das SEAFO-Übereinkommensgebiet erfolgt eine Meldung längstens 12 Stunden und mindestens 6 Stunden im Voraus mit Angabe von Datum, Zeit, geografischer Position des Schiffes und Mengen Fisch an Bord nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg).
(3) Die Fangmeldung erfolgt nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg) am Ende jedes Kalendermonats.
(4) Bei jeder Ausfahrt aus dem SEAFO-Übereinkommensgebiet erfolgt die Ausfahrtmeldung längstens 12 Stunden und mindestens 6 Stunden im Voraus. Sie umfasst Datum und Zeit der Ausfahrt, geografische Position des Schiffes, Anzahl Fangtage und getätigte Fänge nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg) im SEAFO-Übereinkommensgebiet seit Aufnahme des Fischfangs im SEAFO-Übereinkommensgebiet oder seit der letzten Fangmeldung.
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, die im SEAFO-Übereinkommensgebiet tätig sind und unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten befischen, qualifizierte wissenschaftliche Beobachter an Bord haben.
(2) Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass die von den Beobachtern gesammelten Daten für jedes Schiff unter seiner Flagge binnen 30 Tagen nach Verlassen des SEAFO-Übereinkommensgebiets übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt in dem vom SEAFO-Wissenschaftsausschuss vorgegebenen Format. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission baldmöglichst eine Kopie dieser Angaben, unter Wahrung der erforderlichen Vertraulichkeit von nicht aggregierten Daten. Der Mitgliedstaat kann auch dem SEAFO-Exekutivsekretär eine Kopie übermitteln.
(3) Die in diesem Artikel genannten Angaben werden, sofern irgend möglich, von bestellten Beobachtern bis 30. Juni 2009 gesammelt und geprüft.
(1) Die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats melden ihrem Flaggenmitgliedstaat jede Fangtätigkeit, die im SEAFO-Übereinkommensgebiet von Schiffen unter der Flagge einer Nichtvertragspartei ausgeübt wird. Gemeldet wird unter anderem:
a) der Name des Schiffes;
b) die Registriernummer des Schiffes;
c) der Flaggenstaat des Schiffes;
d) alle weiteren einschlägigen Angaben zum gesichteten Schiff.
(2) Jeder Mitgliedstaat legt die Angaben nach Absatz 1 so rasch wie möglich der Kommission vor. Die Kommission leitet diese Angaben zur Information an den SEAFO-Exekutivsekretär weiter.
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
1. „Grundfischerei“ Fangtätigkeiten, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Fanggeräte im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit physisch auf den Meeresboden einwirken;
2. „bestehende Grundfanggebiete“ Gebiete, in denen VMS-Daten und/oder andere verfügbare Georeferenzdaten erkennen lassen, dass innerhalb eines Bezugszeitraums von 1987 bis 2007 Grundfischerei betrieben wurde;
3. „neue Grundfanggebiete“ Gebiete innerhalb des SEAFO-Regelungsgebiets, bei denen es sich nicht um bestehende Grundfanggebiete handelt;
4. „Versuchsfischerei“ die in neuen Grundfanggebieten betriebene Fischerei;
5. „marines Ökosystem“ ein komplexes dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit bilden;
6. „empfindliches marines Ökosystem (EMÖ)“ ein marines Ökosystem, dessen Unversehrtheit (d. h. dessen Struktur und Funktion) nach bestem wissenschaftlichem Kenntnisstand und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips durch erhebliche schädliche Auswirkungen infolge der physischen Einwirkung von im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit eingesetzten Grundfanggeräten gefährdet ist; zu diesen Systemen gehören Riffe, Seeberge, hydrothermale Quellen, Kaltwasserkorallen und Tiefsee-Schwammriffe. Die empfindlichsten Ökosysteme sind diejenigen, die zum einen sehr empfindlich auf Störungen reagieren und sich zum anderen nur sehr langsam oder möglicherweise überhaupt nicht mehr erholen;
7. „erhebliche schädliche Auswirkungen“ Auswirkungen, die (einzeln, in Verbindung mit anderen Auswirkungen oder kumulativ) die Unversehrtheit des Ökosystems in einer Weise schädigen, die die Reproduktionsfähigkeit der betroffenen Populationen beeinträchtigt und langfristig die natürliche Produktivität der Lebensräume verringert oder erhebliche Verluste in Bezug auf Artenreichtum, Lebensräume und Gemeinschaftsarten verursacht, die nicht nur vorübergehender Natur sind;
8. „Grundfanggeräte“ Geräte, die bei ihrem Einsatz im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit physisch auf den Meeresboden einwirken, einschließlich Grundschleppnetzen, Dredschen, Stellnetzen, Grundleinen, Reusen und Fallen;
9. „Treffen auf EMÖ“ das Treffen eines Schiffs auf EMÖ-Indikatororganismen, bei dem hinsichtlich der Fangmenge pro Hol ein Schwellenwert von 100 kg lebenden Korallen und/oder 1000 kg lebenden Schwämmen überschritten wird;
10. „EMÖ-Indikatororganismen“ Korallen und Schwämme;
11. „Indikatorarten von Korallen“ Antipatharien, Gorgonien, Zylinderrosen, Lophelia oder Seefedern.
Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Zeitraum von 1987 bis 2007 an der Grundfischerei im SEAFO-Übereinkommensgebiet beteiligt waren, übermitteln der Kommission bis zum 1. April 2009 umfassende Karten bestehender Fanggebiete. Die Kommission leitet diese Karten unverzüglich an das SEAFO-Exekutivsekretariat weiter. Die Karten beruhen auf VMS-Daten und/oder anderen verfügbaren Georeferenzdaten und weisen die höchstmögliche räumliche und zeitliche Auflösung auf.
(1) Ab dem 1. November 2009 wird die gesamte Versuchsfischerei oder Fischerei mit Grundfanggeräten, die zuvor nicht in dem bestehenden Fanggebiet eingesetzt wurden, gemäß den in einem Versuchsgrundfischerei-Protokoll dargelegten Anforderungen durchgeführt.
(2) Das Versuchsgrundfischerei-Protokoll nach Absatz 1 wird von jedem betroffenen Mitgliedstaat erstellt und umfasst Folgendes:
a) einen Ernteplan, in dem Zielarten, Daten und Gebiete genannt werden. Um zu gewährleisten, dass die Fischerei schrittweise innerhalb eines begrenzten geographischen Gebiets betrieben wird, werden räumliche Beschränkungen und Aufwandsbeschränkungen erwogen;
b) nach Möglichkeit eine erste Prüfung der bekannten und erwarteten Auswirkungen der Grundfischerei des betreffenden Mitgliedstaats auf empfindliche marine Ökosysteme;
c) einen Risikominderungsplan mit Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher schädlicher Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme, auf die während der Fischerei getroffen werden kann;
d) einen Fangüberwachungsplan mit Aufzeichnungen/Meldungen über alle gefangenen Arten. Die Fangaufzeichnungen und -meldungen sind so detailliert, dass gegebenenfalls eine Prüfung der Tätigkeit vorgenommen werden kann;
e) einen Datenerhebungsplan, der die Ermittlung empfindlicher mariner Ökosysteme und empfindlicher Arten in dem betreffenden Fanggebiet erleichtert.
(3) Ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt darf die Versuchsfischerei oder Fischerei mit Grundfanggeräten, die zuvor nicht in dem bestehenden Fanggebiet eingesetzt wurden, erst dann aufgenommen werden, wenn die Mitgliedstaaten dem SEAFO-Exekutivsekretariat über die Kommission die in Absatz 2 genannten Informationen übermittelt haben.
(1) Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe Grundfischerei im SEAFO-Regelungsgebiet betreiben oder betreiben wollen, prüfen die bekannten und erwarteten Auswirkungen dieser Fischerei auf empfindliche marine Ökosysteme. Anhand dieser Prüfung soll unter Berücksichtigung der bisher im SEAFO-Regelungsgebiet erfolgten Grundfischerei ermittelt werden, ob diese Fischerei erhebliche schädliche Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme hätte.
(2) Für die Prüfung gemäß Absatz 1 stützen sich die Mitgliedstaaten auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen über den Ort des Vorkommens empfindlicher mariner Ökosysteme in den Gebieten, in denen ihre Fischereifahrzeuge zu fischen beabsichtigen. Diese Informationen müssen, soweit sie vorliegen, Forschungsdaten umfassen, auf deren Grundlage die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens derartiger Ökosysteme abgeschätzt werden kann.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und dem SEAFO-Exekutivsekretariat ihre Prüfung gemäß den Absätzen 1 und 2 so bald wie möglich, spätestens aber bis zum 1. September 2009. Die übermittelten Informationen umfassen auch eine Beschreibung der Risikominderungsmaßnahmen, mit denen erhebliche schädliche Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme vermieden werden sollen; die Übermittlung erfolgt im Einklang mit den Leitlinien des SEAFO-Wissenschaftsausschusses, soweit derartige Leitlinien verfügbar sind.
(1) Zusätzlich zu der Anforderung gemäß Artikel 70 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Schiffe, die unter ihrer Flagge fahren und Versuchsfischerei gemäß Artikel 74 betreiben, einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord haben. Die Beobachter erheben Daten gemäß einem Protokoll über die Erhebung von Daten über empfindliche marine Ökosysteme.
(2) Die Beobachter, die gemäß dem in Absatz 1 genannten Protokoll über die Erhebung von Daten über empfindliche marine Ökosysteme Daten erheben,
a) überwachen jeden Hol, um das Vorhandensein von EMÖ und empfindlicher Meeresfauna festzustellen;
b) erfassen auf Datenblättern folgende Angaben zur Ermittlung von EMÖ: Schiffsname, Art des Fanggeräts, Datum, Position (Breitengrad/Längengrad), Tiefe, Artencode, Fangreisenummer, Holnummer sowie Name des Beobachters;
c) entnehmen dem gesamten Fang repräsentative biologische Proben. Biologische Proben werden genommen und eingefroren, wenn die wissenschaftliche Behörde eines Flaggenmitgliedstaats oder die Kommission darum ersuchen;
d) übermitteln der wissenschaftlichen Behörde eines Flaggenmitgliedstaats am Ende der Fangreise Proben.
(1) Unter einer Gemeinschaftsflagge fahrende Schiffe, die innerhalb des SEAFO-Regelungsgebiets Grundfischerei betreiben, sind zu Folgendem verpflichtet:
a) Wird aufgrund der verfügbaren Informationen ein Treffen auf EMÖ erwartet — vor allem dann, wenn erhebliche Mengen an EMÖ-Indikatororganismen im Fang enthalten sind –, quantifizieren die Schiffe die gefangenen EMÖ-Indikatororganismen. Die gemäß Artikel 74 entsandten Beobachter ermitteln Korallen, Schwämme und alle sonstigen EMÖ-Organismen bis zur tiefstmöglichen taxonomischen Ebene und verwenden das Versuchsgrundfischerei-Protokoll gemäß Artikel 74 Absatz 2 und die SEAFO-Formblätter für die Erfassung von Fangproben. Die Beobachter senden SEAFO-Fangreiseberichte an die Flaggenmitgliedstaaten, die die betreffenden Informationen unverzüglich über die Kommission an das SEAFO-Sekretariat weiterleiten.
b) Bestätigt sich ein Treffen auf EMÖ, verfährt der Kapitän des Schiffs auf der Grundlage der gemäß Absatz a ergriffenen Maßnahmen wie folgt:
(2) Im Falle eines bestätigten EMÖ-Treffens in neuen Fanggebieten nimmt die Kommission nach entsprechender Mitteilung des SEAFO-Exekutivsekretariats eine vorübergehende Schließung in einem Umkreis von zwei Seemeilen um die Position vor, für die die Meldung nach Absatz 1 Buchstabe b erfolgte. Die gemeldete Position ist diejenige, die von dem betreffenden Schiff angegeben wurde, und zwar entweder der Endpunkt des Hols oder eine andere Position, die nach den vorliegenden Anhaltspunkten die größte Nähe zum genauen Ort des Treffens aufweist. Die vorübergehende Schließung gilt so lange, bis das SEAFO-Sekretariat mitteilt, dass das Gebiet wieder freigegeben werden kann.
(1) Die Höchstanzahl der Gemeinschaftsschiffe, die tropischen Thunfisch im IOTC-Gebiet fangen, und die entsprechende Fangkapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) werden wie folgt festgesetzt:
| Mitgliedstaat | Höchstanzahl Schiffe | Fangkapazität (BRZ): |
| Spanien | 22 | 61400 |
| Frankreich | 21 | 31467 |
| Italien | 1 | 2137 |
(2) Unbeschadet Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten die Zahl der Schiffe je Art des Fanggeräts ändern, sofern sie der Kommission nachweisen können, dass diese Änderung nicht zu einem höheren Fischereiaufwand bei den betreffenden Fischbeständen führt.
(3) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Schiffe, die auf der Liste der IUU-Schiffe einer regionalen Fischereiorganisation stehen, dürfen nicht übertragen werden.
(4) Die in Absatz 1 genannten Gemeinschaftsschiffe dürfen auch Schwertfisch und Weißen Thun im IOTC-Gebiet fangen.
(5) Zur Berücksichtigung der Umsetzung der bei der IOTC eingereichten Entwicklungspläne können die in diesem Artikel genannten Beschränkungen der Fangkapazität im Rahmen der genannten Entwicklungspläne erhöht werden.
(1) Die Höchstanzahl der Gemeinschaftsschiffe, die Schwertfisch und Weißen Thun im IOTC-Gebiet fangen, und die entsprechende Fangkapazität in BRZ werden wie folgt festgesetzt:
| Mitgliedstaat | Höchstanzahl Schiffe | Fangkapazität (BRZ): |
| Spanien | 27 | 11600 |
| Frankreich | 25 | 1940 |
| Portugal | 26 | 10100 |
| Vereinigtes Königreich | 4 | 1400 |
(2) Unbeschadet Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten die Zahl der Schiffe je Art des Fanggeräts ändern, sofern sie der Kommission nachweisen können, dass diese Änderung nicht zu einem höheren Fischereiaufwand bei den betreffenden Fischbeständen führt.
(3) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Schiffe, die auf der Liste der IUU-Schiffe einer regionalen Fischereiorganisation stehen, dürfen nicht übertragen werden.
(4) Die in Absatz 1 genannten Gemeinschaftsschiffe dürfen auch tropischen Thunfisch im IOTC-Gebiet fangen.
(5) Zur Berücksichtigung der Umsetzung der bei der IOTC eingereichten Entwicklungspläne können die in diesem Artikel genannten Beschränkungen der Fangkapazität im Rahmen der genannten Entwicklungspläne erhöht werden.
(3) Gemeinschaftsschiffe stellen die Grundfischerei im Umkreis von fünf Seemeilen jedes Ortes im SPFO-Gebiet ein, wenn sie im Laufe der Fangeinsätze Hinweise auf empfindliche Meeresökosysteme entdecken. Die Gemeinschaftsschiffe melden ihrem Flaggenstaat, der Kommission und dem vorläufigen SPFO-Sekretariat diesen Fund, einschließlich des Standorts, zusammen mit der Art des betreffenden Ökosystems, damit geeignete Maßnahmen in Bezug auf die betreffende Stelle getroffen werden können.
(4) Die Mitgliedstaaten bestellen Beobachter für jedes Schiff unter ihrer Flagge, das im SPFO-Gebiet Grundschleppnetzfischerei betreibt oder betreiben will, und sorgen dafür, dass die Schiffe unter ihrer Flagge, die im SPFO-Gebiet andere Formen der Grundfischerei betreiben, in angemessenem Umfang von Beobachtern begleitet werden.
Die Mitgliedstaaten sammeln, prüfen und stellen Daten bereit und gehen dabei nach den in den SPFO-Regeln vorgegebenen Verfahren für die Erhebung, Übermittlung, Überprüfung und den Austausch von Daten vor.
(1) Mitgliedstaaten, deren Schiffe im WCPFC-Gebiet fischen dürfen, stellen Managementpläne für den Einsatz verankerter und treibender FAD auf. Diese Managementpläne beinhalten Strategien zur Begrenzung von Zwischenfällen mit jungen Großaugen- und Gelbflossenthunen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Managementpläne sind der Kommission bis spätestens 15. Oktober 2009 vorzulegen. Die Kommission fügt diese Managementpläne zu einem Managementplan der Gemeinschaft zusammen, den sie bis spätestens 31. Dezember 2009 dem WCPFC-Sekretariat übermittelt.
b) einen Wirbelschäkel mit einem Mindestgewicht von 60 g benutzen und diesen in einem Abstand von höchstens 3 m vom Haken platzieren, um eine optimale Sinkgeschwindigkeit zu erzielen.
Im Hinblick auf den Schutz von Schwertfisch, insbesondere der kleinen Exemplare, ist die Schwertfisch-Fischerei im Mittelmeer im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. November 2009 verboten.
Unbeabsichtigte Fänge von Atlantischem Schwertfisch, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 als untermaßig gilt, sind zulässig, sofern diese unbeabsichtigten Fänge 15 % der Gesamtstückzahl an angelandetem Schwertfisch des betreffenden Fischereifahrzeugs nicht überschreiten.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die fischereiliche Sterblichkeit beim Fang von Makrelenhai im Nordatlantik zu reduzieren.
(2) Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft setzen Großäugige Fuchshaie (Alopias superciliosus), die im Zusammenhang mit von der ICCAT verwalteten Fischereien gefangen werden, unverzüglich lebend und unversehrt wieder aus, wenn der Fang längsseits geholt wird, um ihn an Bord zu bringen.
Ungewollte Beifänge und Wiederaussetzungen lebender Tiere werden im Schiffstagebuch vermerkt.
(1) Der Fang von Rotem Thun mit großen pelagischen Langleinenfängern mit einer Gesamtlänge von über 24 m ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember verboten.
Abweichend von Unterabsatz 1 ist diese Fischerei in dem Gebiet westlich 10oW und nördlich 42oN für die genannten Schiffe in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli verboten.
(2) Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 15. Juni bis 15. April verboten.
(3) Der Fang von Rotem Thun mit Köderschiffen und Schleppanglern ist im Ostatlantik in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Juni verboten.
(4) Der Fang von Rotem Thun mit pelagischen Trawlern ist im Ostatlantik in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Juni verboten.
(5) Der Fang von Rotem Thun im Rahmen der Freizeitfischerei und der Sportfischerei ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Juni verboten.
Die Mitgliedstaaten teilen aus den ihnen nach Anhang ID zugeteilten Quoten eine spezielle Quote für die Freizeit- und Sportfischerei auf Rotem Thun zu.
| Champsocephalus gunnari | ANI | Bändereisfisch |
| Channichthys rhinoceratus | LIC | Langschnauzen-Eisfisch |
| Chionoecetes spp. | PCR | ARKTISCHE SEESPINNE |
| Clupea harengus | HER | Hering |
| Coryphaenoides rupestris | RNG | Grenadierfisch |
| Dalatias licha | SCK | Schokoladenhai |
| Deania calcea | DCA | Schnabeldornhai |
| Dissostichus eleginoides | TOP | Schwarzer Seehecht |
| Engraulis encrasicolus | ANE | Sardellen |
| Etmopterus princeps | ETR | Grosser Schwarzer Dornhai |
| Etmopterus pusillus | ETP | Glatter Schwarzer Dornhai |
| Etmopterus spinax | ETX | Kleiner Schwarzer Dornhai |
| Euphausia superba | KRI | ANTARKTISCHER KRILL |
| Gadus morhua | COD | Kabeljau |
| Galeorhinus galeus | GAG | Hundshai |
| Germo alalunga | ALB | Weisser Thun |
| Glyptocephalus cynoglossus | WIT | Rotzunge |
| Gobionotothen gibberifrons | NOG | Grüne Notothenia |
| Hippoglossoides platessoides | PLA | Raue Scharbe |
| Hippoglossus hippoglossus | HAL | Heilbutt |
| Hoplostethus atlanticus | ORY | Granatbarsch |
| Illex illecebrosus | SQI | Kurzflossen-Kalmar |
| Lamna nasus | POR | Heringshai |
| Lampanyctus achirus | LAC | Laternenfisch |
| Lepidonotothen squamifrons | NOS | Graue Notothenia |
| Lepidorhombus spp. | LEZ | Butte |
| Limanda ferruginea | YEL | Gelbschwanzflunder |
| Limanda limanda | DAB | Kliesche |
| Lophiidae | ANF | Seeteufel |
| Macrourus berglax | RHG | Nordatlantik-Grenadier |
| Macrourus spp. | GRV | Grenadierfische |
| Makaira nigricans | BUM | Blauer Marlin |
| Mallotus villosus | CAP | Lodde |
| Martialia hyadesi | SQS | Kalmar |
| Melanogrammus aeglefinus | HAD | Schellfisch |
| Merlangius merlangus | WHG | Wittling |
| Merluccius merluccius | HKE | Seehecht |
| Micromesistius poutassou | WHB | Blauer Wittling |
| Microstomus kitt | LEM | Limande |
| Molva dypterygia | BLI | Blauleng |
| Molva macrophthalmus | SLI | Mittelmeer-Leng |
| Molva molva | LIN | Leng |
| Nephrops norvegicus | NEP | Kaisergranat |
| Notothenia rossii | NOR | Marmorbarsch |
| Pagellus bogaraveo | SBR | Rote Fleckbrasse |
| Pandalus borealis | PRA | Tiefseegarnele |
| Paralomis spp. | PAI | Kurzschwanzkrebse |
| Penaeus spp. | PEN | Geißelgarnelen |
| Phycis spp. | FOX | Gabeldorsche |
| Platichthys flesus | FLE | Flunder |
| Pleuronectes platessa | PLE | Scholle |
| Pleuronectiformes | FLX | Plattfische |
| Pollachius pollachius | POL | Pollack |
| Pollachius virens | POK | Seelachs |
| Psetta maxima | TUR | Steinbutt |
| Pseudochaenichthus georgianus | SGI | South-Georgia-Eisfisch |
| Radjiformes — rajidae | SRX-RAJ | Rochen |
| Reinhardtius hippoglossoides | GHL | Schwarzer Heilbutt |
| Salmo salar | SAL | Lachs |
| Scomber scombrus | MAC | Makrele |
| Scophthalmus rhombus | BLL | Glattbutt |
| Sebastes spp. | RED | Rotbarsch, Goldbarsch Und Tiefenbarsch |
| Solea solea | SOL | Gemeine Seezunge |
| Solea spp. | SOX | Seezunge |
| Sprattus sprattus | SPR | Sprotte |
| Squalus acanthias | DGS | Dornhai |
| Tetrapturus alba | WHM | Weißer Marlin |
| Thunnus alalunga | ALB | Weißer Thun |
| Thunnus albacares | YFT | Gelbflossenthun |
| Thunnus maccoyii | SBF | Südlicher Blauflossen-Thun |
| Thunnus obesus | BET | Großaugenthun |
| Thunnus thynnus | BFT | Roter Thun |
| Trachurus spp. | JAX | Bastardmakrelen |
| Trisopterus esmarki | NOP | Stintdorsch |
| Urophycis tenuis | HKW | Weißer Gabeldorsch |
| Xiphias gladius | SWO | Schwertfisch |
Die nachstehende Vergleichsliste der gewöhnlichen Bezeichnungen und der lateinischen Namen dient ausschließlich der Information:
| Antarktischer Krill | KRI | Euphausia superba |
| Arktische Seespinne | PCR | Chionoecetes spp. |
| Bändereisfisch | ANI | Champsocephalus gunnari |
| Bastardmakrelen | JAX | Trachurus spp. |
| Blattschuppiger Schlingerhai | GUQ | Centrophorus squamosus |
| Blauer Marlin | BUM | Makaira nigricans |
| Blauer Wittling | WHB | Micromesistius poutassou |
| Blauleng | BLI | Molva dypterigia |
| Butte | LEZ | Lepidorhombus spp. |
| Dornhai | DGS | Squalus acanthias |
| Flunder | FLE | Platichthys flesus |
| Gabeldorsche | FOX | Phycis spp. |
| Geißelgarnelen | PEN | Penaeus spp. |
| Gelbflossenthun | YFT | Thunnus albacares |
| Gelbschwanzflunder | YEL | Limanda ferruginea |
| Gemeine Seezunge | SOL | Solea solea |
| Gestreifter Katfisch | CAA | Anarhichas lupus |
| Glattbutt | BLL | Scophthalmus rhombus |
| Glatter schwarzer Dornhai | ETP | Etmopterus pusillus |
| Goldlachs | ARU | Argentina silus |
| Granatbarsch | ORY | Hoplostethus atlanticus |
| Graue Notothenia | NOS | Lepidonotothen squamifrons |
| Grenadierfisch | RNG | Coryphaenoides rupestris |
| Grenadierfische | GRV | Macrourus spp. |
| Großaugenthun | BET | Thunnus obesus |
| Großer schwarzer Dornhai | ETR | Etmopterus princeps |
| Grüne Notothenia | NOG | Gobionotothen gibberifrons |
| Heilbutt | HAL | Hippoglossus hippoglossus |
| Hering | HER | Clupea harengus |
| Heringshai | POR | Lamna nasus |
| Hundshai | GAG | Galeorhinus galeus |
| Kabeljau | COD | Gadus morhua |
| Kaiserbarsch | ALF | Beryx spp. |
| Kaisergranat | NEP | Nephrops norvegicus |
| Kalmar | SQS | Martialia hyadesi |
| Katfisch | CAT | Anarhichas spp. |
| Kleiner schwarzer Dornhai | ETX | Etmopterus spinax |
| Kliesche | DAB | Limanda limanda |
| Kurzflossen-Kalmar | SQI | Illex illecebrosus |
| Kurzschwanzkrebse | PAI | Paralomis spp. |
| Lachs | SAL | Salmo salar |
| Langschnauzen-Eisfisch | LIC | Channichthys rhinoceratus |
| Laternenfisch | LAC | Lampanyctus achirus |
| Leng | LIN | Molva molva |
| Limande | LEM | Microstomus kitt |
| Lodde | CAP | Mallotus villosus |
| Lumb | USK | Brosme brosme |
| Makrele | MAC | Scomber scombrus |
| Marmorbarsch | NOR | Notothenia rossii |
| Mittelmeer-Leng | SLI | Molva macrophthalmus |
| Nordatlantik-Grenadier | RHG | Macrourus berglax |
| Plattfische | FLX | Pleuronectiformes |
| Polardorsch | POC | Boreogadus saida |
| Pollack | POL | Pollachius pollachius |
| Portugiesenhai | CYO | Centroscymnus coelolepis |
| Raue Scharbe | PLA | Hippoglossoides platessoides |
| Riesenhai | BSK | Cetorhinus maximus |
| Rochen | SRX-RAJ | Radjiformes — rajidae |
| Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch | RED | Sebastes spp. |
| Rote Fleckbrasse | SBR | Pagellus bogaraveo |
| Roter Thun | BFT | Thunnus thynnus |
| Rotzunge | WIT | Glyptocephalus cynoglossus |
| Sandaale | SAN | Ammodytes spp. |
| Sardellen | ANE | Engraulis encrasicolus |
| Schellfisch | HAD | Melanogrammus aeglefinus |
| Schnabeldornhai | DCA | Deania calcea |
| Schokoladenhai | SCK | Dalatias licha |
| Scholle | PLE | Pleuronectes platessa |
| Schwarzer Degenfisch | BSF | Aphanopus carbo |
| Schwarzer Heilbutt | GHL | Reinhardtius hippoglossoides |
| Schwarzer Seehecht | TOP | Dissostichus eleginoides |
| Schwertfisch | SWO | Xiphias gladius |
| Scotia-See-Eisfisch | SSI | Chaenocephalus aceratus |
| Seehecht | HKE | Merluccius merluccius |
| Seelachs | POK | Pollachius virens |
| Seeteufel | ANF | Lophiidae |
| Seezunge | SOX | Solea spp. |
| South-Georgia-Eisfisch | SGI | Pseudochaenichthus georgianus |
| Sprotte | SPR | Sprattus sprattus |
| Steinbutt | TUR | Psetta maxima |
| Stintdorsch | NOP | Trisopterus esmarki |
| Südlicher Blauflossen-Thun | SBF | Thunnus maccoyii |
| Tiefseegarnele | PRA | Pandalus borealis |
| Weißer Gabeldorsch | HKW | Urophycis tenuis |
| Weißer Marlin | WHM | Tetrapturus albidus |
| Weißer Thun | ALB | Thunnus alalunga |
| Weißer Thun | ALB | Germo alalunga |
| Wittling | WHG | Merlangius merlangus |
c) die tatsächliche Stromspannung zwischen den Elektroden beträgt maximal 15 V;
d) das Schiff verfügt über ein informatisiertes Datenerfassungssystem, das die Höchstleistung je Baum und die tatsächliche Spannung zwischen den Elektroden für mindestens die jeweils letzten 100 Fischzüge aufzeichnet. Unbefugte Personen können dieses automatische Datenaufzeichnungssystem nicht ändern;
e) das Befestigen einer oder mehrerer Scheuchketten vor dem Grundtau ist verboten.
4.1. Es ist verboten, Sandaal anzulanden oder an Bord zu behalten, der in einem geografischen Gebiet gefangen wurde, das durch die Ostküste Englands und Schottlands und durch die Loxodromen zwischen folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen wird:
Ostküste Englands bei 55o30'N,
55o30'N, 1o00'W,
58o00'N, 1o00'W,
58o00'N, 2o00'W,
die Ostküste Schottlands bei 2o00'W.
4.2. Zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung ist Fischfang zugelassen, um den Sandaalbestand in diesem Gebiet und die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen.
Jeglicher Fischfang, ausgenommen mit Langleinen, ist in den durch die Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossenen Gebieten verboten:
| Punkt | Breite | Länge |
| 1 | 57o00'N | 15o00'W |
| 2 | 57o00'N | 14o00'W |
| 3 | 56o30'N | 14o00'W |
| 4 | 56o30'N | 15o00'W |
Die Ausnahme für Langleinen gilt jedoch nicht für den Teil der unter dieser Nummer definierten Gebiete, der sich mit dem unter Nummer 15.1 definierten „North West Rockall“-Gebiet überschneidet.
5a.1. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um zu erreichen, dass sich die Nutzung der Kabeljauquoten durch ihre Flagge führende Fischereifahrzeuge, die in der Nordsee und im Skagerrak fischen und Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche gezogene Fanggeräte, ausgenommen Baumkurren, verwenden, über das Jahr 2009 verteilt, und um die Kabeljaurückwürfe dieser Fischereifahrzeuge im Einklang mit den unter den Nummern 5a.2 bis 5a.6 dargelegten Bedingungen zu begrenzen.
5a.2. Die Mitgliedstaaten passen die Verwendung der unter Nummer 5a.1 genannten Fanggeräte in Bezug auf die Nutzung ihrer jeweiligen Kabeljauquote an. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten bis zum Ende jedes Quartals des Jahres 2009 Nutzungsziele für ihre jeweilige Kabljauquote fest und teilen diese Ziele der Kommission bis zum 1. Februar 2009 mit.
5a.3. Liegt die Nutzung der Kabeljauquote am Ende eines der ersten drei Quartale 2009 um mehr als 10 % über der Zielmenge, muss der betreffende Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass seine unter Nummer 5a.1 genannten Fischereifahrzeuge an den von ihnen eingesetzten Fanggeräten technische Änderungen vornehmen, die eine Verringerung der Kabeljaubeifänge in einem für die Erreichung des Quotennutzungsziels am Ende des folgenden Quartals ausreichenden Umfang erlauben.
5a.4. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb eines Monats ab Ende des Quartals, in dem die Zielmenge überschritten worden ist, über die unter Nummer 5a.3 genannten Maßnahmen und legen dabei eine kurze Beschreibung der an den Fanggeräten vorzunehmenden technischen Änderungen und der betroffenen Fischereifahrzeuge sowie Unterlagen über die wahrscheinliche Wirkung der Maßnahmen auf die Fanquoten für Kabeljau vor.
5a.5. Ist die Kabeljauquote eines Mitgliedstaats zu jedwedem Zeitpunkt vor dem 15. November 2009 bis zu einem Umfang von 90 % genutzt worden, wird es allen unter Nummer 5a.1 genannten Fischereifahrzeugen dieses Mitgliedstaats, die Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr einsetzen — mit Ausnahme von Fischereifahrzeugen, die Snurrewaden einsetzen — zur Auflage gemacht, für den Rest des Jahres die in Anlage 4 dieses Anhangs beschriebenen Geräte oder andere Geräte einzusetzen, deren technische Merkmale im Ergebnis zu ähnlichen Fangquoten von Kabeljau führen, wie dies vom STECF bestätigt worden ist, bzw. wird es Fischereifahrzeugen, die gezielt Kaisergranat fischen, zur Auflage gemacht, ein Selektionsgitter wie in Anlage 3 dieses Anhangs beschrieben oder jedes andere Gerät mit nachgewiesenen Fluchtmöglichkeiten zu verwenden.
5a.6. Ungeachtet der Nummer 5a.5 können die Mitgliedstaaten auch die unter dieser Nummer genannten Maßnahmen auf einzelne Fischereifahrzeuge oder Gruppen von Fischereifahrzeugen anwenden, die vor dem 15. November 2009 90 % des Teils der einzelstaatlichen Kabeljauquote genutzt haben, die ihnen gemäß der einzelstaatlichen Methode der Zuteilung von Fischereimöglichkeiten zur Verfügung gestellt wurde.
5a.7. Ungeachtet der Nummern 5a.3 und 5a.5 können die Mitgliedstaaten auch die unter diesen Nummern genannten Maßnahmen in Bezug auf einzelne Fischereifahrzeuge oder Gruppen von Fischereifahrzeugen anwenden, denen gemäß der einzelstaatlichen Methode der Zuteilung von Fischereimöglichkeiten ein Teil der einzelstaatlichen Kabeljauquote zur Verfügung gestellt wurde.
5b.1. Alle Quoten unterliegenden Arten, die bei der Ausübung des Fischfangs in der Nordsee und im Skagerrak gefangen wurden, werden an Bord des Fischereifahrzeugs gebracht und anschließend angelandet, es sei denn, dass dies den Verpflichtungen zuwiderlaufen würde, die in den Bestimmungen des gemeinschaftlichen Fischereirechts zur Festlegung von technischen Maßnahmen sowie von Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, insbesondere in den derzeit geltenden Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002, (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 850/98 und ihren Durchführungsvorschriften, vorgesehen sind.
5b.2. Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, ähnliche Maßnahmen wie die unter Nummer 5b.1 genannten Maßnahmen im östlichen Ärmelkanal zu ergreifen.
5c.1. Unbeschadet der Möglichkeit, Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 8 of Regulation (EG) Nr. 2371/2002 zu ergreifen, können die Mitgliedstaaten, wenn die Erhaltung der Bestände bestimmter Arten oder Fanggründe in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal nachweislich ernsthaft gefährdet ist, under anderem auch, wenn es wichtig ist, hohe Konzentrationen einer gefährdeten Art zu vermeiden, und wenn jede ungebührliche Verzögerung zu einer Schädigung der betreffenden Arten oder Fanggründe führen würde, die schwer zu beheben wäre, in Bezug auf Gewässer unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit strengere Bestandserhaltungsmaßnahmen ergreifen als sie in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
5c.2. Die unter Nummer 5c.1 genannten Maßnahmen
sind nicht diskriminierend;
dürfen nur für Fischereifahrzeuge gelten, die dafür ausgerüstet sind, die betreffenden Arten zu fangen und/oder eine Erlaubnis haben, in den betreffenden Fanggründen zu fischen,
haben eine Laufzeit von höchstens 21 Tagen, nach deren Ablauf ihre Anwendbarkeit automatisch endet.
Der geografische Geltungsbereich der betroffenen Fanggründe wird klar und deutlich festgelegt.
5c.3. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und den regionalen Beirat unverzüglich über die gemäß Nummer 5c.1 angenommenen Maßnahmen, indem sie eine Abschrift des Texts über diese Maßnahmen zusammen mit einer Begründung übermitteln.
Die Maßnahmen sind nur dann anwendbar, wenn in dieser Begründung hinreichende Gründe angeführt werden, die zeigen, dass alle unter Nummer 5c.1 genannten Bedingungen erfüllt sind. In Ermangelung solcher hinreichender Gründe kann die Kommission den Mitgliedstaat jederzeit ersuchen, die Maßnahme mit sofortiger Wirkung aufzuheben oder zu ändern.
5d.1. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um zu erreichen, dass sich die Nutzung der Kabeljauquoten durch ihre Flagge führende Fischereifahrzeuge, die im östlichen Ärmelkanal fischen und Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche gezogene Fanggeräte, ausgenommen Baumkurren, verwenden, über das Jahr 2009 verteilt, und um die Kabeljaurückwürfe dieser Fischereifahrzeuge im Einklang mit den unter den Nummern 5d.2 bis 5d.4 dargelegten Bedingungen zu begrenzen.
5d.2. Die Mitgliedstaaten passen die Verwendung der unter Nummer 5d.1 genannten Fanggeräte in Bezug auf die Nutzung ihrer jeweiligen Kabeljauquote an. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten bis zum Ende jedes Quartals des Jahres 2009 Nutzungsziele für ihre jeweilige Kabeljauquote fest und teilen diese Ziele der Kommission bis zum 1. Februar 2009 mit.
5d.3. Liegt die Nutzung der Kabeljauquote am Ende des zweiten und des dritten Quartals 2009 um mehr als 10 % über der Zielmenge, muss der betreffende Mitgliedstaat Maßnahmen, einschließlich Ad-hoc-Schließungen, ergreifen, um sicherzustellen, dass seine unter Nummer 5d.1 genannten und seine Flagge führenden Fischereifahrzeuge in einem für die Erreichung des Quotennutzungsziels am Ende des folgenden Quartals ausreichenden Umfang Beifänge vermeiden und gezielt Arten befischen, für die keine Quoten gelten.
5d.4. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission auf deren Ersuchen hin über die unter Nummer 5d.3 genannten Maßnahmen.
Diese Nummer gilt für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von über 15 m ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung und für andere Fischereifahrzeuge ab 1. April 2009.
i) Bis 31. Dezember 2009 ist jeglicher Fischfang an jedem Ort innerhalb des Teils der ICES-Division VIa verboten, der östlich oder südlich des durch die Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossenen Gebiets liegt:
ii) Bis 31. Dezember 2009 sorgt jedes Fischereifahrzeug, das sich an einem beliebigen Ort innerhalb des in Ziffer i genannten Gebiets befindet, dafür, dass an Bord befindliches Fanggerät gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut ist.
Vom 1. Februar 2009 bis zum 31. März 2009 ist jeglicher Fischfang in den folgenden ICES-Rechtecken verboten: 30E4, 31E4, 32E3. Dieses Verbot gilt nicht innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien.
i) keine anderen Fanggeräte als Küstenstellnetze, die mit Pflöcken befestigt sind, Dredschen für Jakobsmuscheln oder Miesmuscheln oder Reusen an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden und
ii) keine anderen Arten als Lachs, Weich- und Krustentiere an Bord behalten, angelandet oder an Land gebracht werden.
i) keine Netze mit einer Maschenöffnung von 55 mm oder mehr an Bord mitgeführt werden und
ii) außer Hering, Makrele, Sardinen, Sardinellen, Stöcker, Sprotte, Blauem Wittling und Goldlachs keine anderen Arten an Bord behalten werden.
i) das Fanggerät mit einem Selektionsgitter gemäß Anlage 2 Buchstaben b, c, d und e oder mit einem Quadratmaschen-Netzblatt wie in Anlage 5 beschrieben ausgestattet ist;
ii) mindestens 30 % des an Bord behaltenen Fangs in Gewicht aus Kaisergranat besteht,
iii) höchstens 10 % des an Bord behaltenen Fangs in Gewicht aus einer Mischung von Kabeljau, Schellfisch und/oder Wittling besteht; und
iv) das Fanggerät mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm konstruiert ist.
Die Ausnahme gilt nicht in dem Gebiet, das von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen wird:
59o05'N, 06o45'W
59o30'N, 06o00'W
59o40'N, 05o00'W
60o00'N, 04o00'W
59o30'N, 04o00'W
59o05'N, 06o45'W
i) alle Netze an Bord des Fischereifahrzeugs mit einer Mindestmaschenöffnung von 120 mm bei Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von über 15 m und mit einer Mindestmaschenöffnung von 110 mm für alle anderen Fischreifahrzeuge konstruiert sind;
ii) höchstens 30 % des an Bord behaltenen Fangs in Gewicht aus einer Mischung von Kabeljau, Schellfisch und/oder Wittling besteht;
iii) das verwendete Fanggerät mit einem Quadratmaschen-Netzblatt wie in Anlage 5 beschrieben ausgestattet ist, falls der an Bord behaltene Fang zu weniger als 90 % aus Seelachs besteht und
iv) das verwendete Fanggerät mit einem Quadratmaschen-Netzblatt wie in Anlage 6 beschrieben ausgestattet ist, falls die Länge des Fischereifahrzeugs über alles höchstens 15 m beträgt, und zwar unabhängig von der Menge der an Bord behaltenen Seelachsfänge.
Jeder betroffene Mitgliedstaat legt ein Programm für die Überwachung durch Beobachter an Bord für das Jahr 2009 fest, damit auf den Fischereifahrzeugen, für die die unter den Nummern 6.5 und 6.6 vorgesehenen Abweichungen gelten, Stichproben von den Fängen und Rückwürfen genommen werden können. Die Beobachterprogramme werden unbeschadet der Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 durchgeführt und sollen eine Schätzung der Fänge und Rückwürfe von Kabeljau, Schellfisch und Wittling mit einer Genauigkeit von mindestens 20 % ermöglichen.
Die betreffenden Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens am 30. Juni 2009 einen vorläufigen Bericht über die Gesamtmenge der Fänge und Rückwürfe der Fischereifahrzeuge vor, die Gegenstand von Beobachterprogrammen sind. Ein endgültiger Bericht für 2009 wird spätestens bis zum 1. Februar 2010 vorgelegt.
Zur Ermittlung der Fangmethoden mit der geringsten Auswirkung auf Weißfisch unternehmen die betroffenen Mitgliedstaaten im Jahr 2009 in dem unter Nummer 6.1 genannten Gebiet Versuche und Tests beim Fang von Kaisergranat an
einem Selektionsgitter gemäß Anlage 2 und
einem Quadratmaschen-Netztuch gemäß Anlage 5 Nummern 1 und 3, das in das obere Netzblatt des Steerts eingefügt ist und nicht mehr als 6 m von der Steertleine entfernt endet.
Die betroffenen Mitgliedstaaten legen der Kommission die Ergebnisse der Versuche und Tests spätestens am 30. September 2009 vor.
7.1. In der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 2009 gelten die unter dieser Nummer festgelegten Sonderbestimmungen in den Teilen des Gebiets VIa, die von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten begrenzt werden:
i) Rand des schottischen Festlandsockels
ii) Rand der Rosemary Bank
7.2. Bei der Einfahrt in das Gebiet gemäß Nummer 7.1 vermerkt der Kapitän des Fischereifahrzeugs Datum, Uhrzeit und Ort der Einfahrt im Logbuch.
7.3. Bei der Ausfahrt aus dem Gebiet gemäß Nummer 7.1 vermerkt der Kapitän des Fischereifahrzeugs Datum, Uhrzeit und Ort der Ausfahrt im Logbuch.
7.4. In den beiden unter Nummer 7.1 beschriebenen Gebieten ist es verboten, Fänge von Blauleng von mehr als 6 Tonnen pro Fangreise an Bord zu behalten. Ein Schiff, das diese Menge erreicht,
a) stellt umgehend jegliche Fangtätigkeit ein und verlässt das Gebiet, in dem es sich befindet;
b) darf in eines dieser beiden Gebiete erst wieder einfahren, nachdem es die Fänge angelandet hat;
c) darf keinerlei Blauleng in das Meer zurückwerfen.
7.5. Zusätzlich zu ihren Aufgaben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 messen die in diesem Artikel genannten Beobachter, die auf ein Fischereifahrzeug in einem der beiden unter Nummer 7.1 genannten Gebiete entsandt worden sind, zum Zwecke geeigneter Proben der Blaulengfänge den Fisch der Probenahmen und bestimmen die Geschlechtsreife von Fischen, die Gegenstand einer Teilstichprobe sind. Die Mitgliedstaaten erstellen detaillierte Probenahmeprotokolle und stellen die Ergebnisse nach Anhörung des STECF zusammen.
8.1. In der Zeit vom 14. Februar 2009 bis 30. April 2009 ist es verboten, Grundschleppnetze, Waden oder ähnliche gezogene Fanggeräte, Kiemennetze, Spiegelnetze, Verwickelnetze oder ähnliche stationäre Fanggeräte sowie jegliches Fanggerät mit Haken in dem Teil des ICES-Gebiets VIIa einzusetzen, der durch folgende Linien umschlossen ist:
die Ostküste Irlands und die Ostküste Nordirlands sowie
Linien, die folgende Punkte gerade miteinander verbinden:einen Punkt an der Ostküste der Halbinsel Ards in Nordirland bei 54o 30' N,54o 30' N, 04o 50' W,53o 15' N, 04o 50' W,einen Punkt an der Ostküste Irlands bei 53o 15' N.
8.2. Abweichend von Nummer 8.1 ist in dem dort genannten Gebiet und Zeitraum Folgendes zulässig:
a) die Verwendung von Grundscherbrettnetzen, vorausgesetzt, es wird kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt und diese Netze
b) die Verwendung von Trichternetzen, vorausgesetzt, es wird kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt und diese Netze
Trichternetze dürfen ebenfalls in einem Gebiet eingesetzt werden, das durch Loxodromen zwischen folgenden Koordinaten begrenzt ist:
53o 45' N, 06o 00' W
53o 45' N, 05o 30' W
53o 30' N, 05o 30' W
53o 30' N, 06o 00' W
53o 45' N, 06o 00' W.
8.3. Die in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 254/2002 genannten technischen Erhaltungsmaßnahmen finden Anwendung.
9.1. Im Sinne dieser Nummer bezeichnen die Begriffe „Kiemennetz“ und „Verwickelnetz“ ein Fanggerät, das aus einer einzigen Netzwand besteht und senkrecht im Wasser gehalten wird. Es fängt lebende Meeresschätze durch Verfangen der Kiemen, Verwickeln oder Verstricken in diesem Netz.
9.2. Im Sinne dieser Nummer bezeichnet der Begriff „Spiegelnetz“ ein Fanggerät, das aus zwei oder mehreren Netzwänden besteht, die parallel zueinander an einer einzigen Schwimmerleine sind und senkrecht im Wasser gehalten werden.
9.3. Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft dürfen bei einer Kartenwassertiefe von mehr als 200 m in den ICES-Gebieten IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VII b, c, j, k und XII östlich von 27o W und ab dem 1. Oktober 2009 in den ICES-Gebieten VIII, IX, X keine Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze ausbringen.
9.4. Abweichend von Nummer 9.3 ist der Einsatz von folgendem Fanggerät gestattet:
a) Kiemennetze in den ICES-Gebieten IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIb, c, j, k und XII östlich von 27o W mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr und weniger als 150 mm, Kiemennetze in den ICES-Gebieten VIIIa, b, d und X mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr und weniger als 130 mm und Kiemennetze in den ICES-Gebieten VIIIc und IX mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und weniger als 110 mm, sofern sie in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m eingesetzt werden, maximal 100 Maschen tief sind, einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,5 aufweisen und mit Schwimmern oder anderen Auftriebskörpern versehen sind. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens fünf Seemeilen, die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff niemals 25 km. Die maximale Setzzeit beträgt 24 Stunden; oder
b) Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von 250 mm oder mehr, sofern sie in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m eingesetzt werden, maximal 15 Maschen tief sind, einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,33 aufweisen und weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen sind. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 10 km. Die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff nicht 100 km. Die maximale Setzzeit beträgt 72 Stunden.
c) Kiemennetze in den ICES-Gebieten IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIb, c, j, k und XII östlich von 27o W mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr und weniger als 130 mm, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Diese Ausnahme gilt jedoch nicht im NEAFC-Regelungsgebiet.
9.5. Schiffe führen jeweils nur eines der unter Nummer 9.4 Buchstaben a und b beschriebenen Fanggeräte mit. Um verloren gegangenes oder beschädigtes Gerät ersetzen zu können, dürfen die Schiffe Netze an Bord haben, deren Gesamtlänge die maximale Länge der gleichzeitig einsetzbaren Fleete um 20 % übersteigt. Sämtliches Fanggerät ist nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren markiert.
9.6. Alle Schiffe, die in den ICES-Gebieten IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VII b, c, j, k und XII östlich von 27o W und ab dem 1. Oktober 2009 in den ICES-Gebieten VIII, IX, X Kiemen- oder Verwickelnetze bei einer Kartenwassertiefe von über 200 m einsetzen, müssen im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für Stellnetze sein, die vom Flaggenmitgliedstaat erteilt wird.
9.7. Der Kapitän eines Schiffes mit einer Stellnetz-Fangerlaubnis nach Nummer 9.6 erfasst im Logbuch Menge und Länge der vom Schiff mitgeführten Fanggeräte, bevor dieses den Hafen verlässt und wenn es in den Hafen zurückkehrt, und ist rechenschaftspflichtig für Diskrepanzen zwischen den beiden Mengen.
Von den Schiffen, die für die Ausnahmeregelung gemäß Nummer 9.4 Buchstabe c in Frage kommen, werden mindestens 15 % vor dem Auslaufen kontrolliert.
9.8. Die Marinedienste und andere zuständige Behörden haben in den ICES-Gebieten IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VII b, c, j, k und XII östlich von 27o W und ab dem 1. Oktober 2009 in den ICES-Gebieten VIII, IX, X in folgenden Fällen das Recht, unbeaufsichtigtes Fanggerät auf See zu entfernen:
a) das Fanggerät ist nicht ordentlich markiert;
b) die Bojenmarkierungen oder VMS-Daten zeigen an, dass der Eigner sich seit mehr als 120 Stunden nicht in einer Entfernung vom Fanggerät von weniger als 100 Seemeilen befand;
c) das Fanggerät ist in Gewässern mit einer größeren als der zulässigen Kartenwassertiefe ausgesetzt;
d) die Maschenöffnung des Fanggeräts ist unzulässig.
9.9. Der Kapitän eines Schiffes mit einer Stellnetz-Fangerlaubnis nach Nummer 9.6 trägt während jeder Fangreise folgende Angaben ins Logbuch ein:
Maschenöffnung des ausgesetzten Netzes,
nominale Länge eines Netzes,
Anzahl Netze in einem Fleet,
Gesamtzahl ausgesetzter Fleete,
Position jedes ausgesetzten Fleets,
Tiefe jedes ausgesetzten Fleets,
Setzzeit jedes ausgesetzten Fleets,
Anzahl verloren gegangener Fanggeräte, letztbekannte Position und Datum, an dem das Gerät verloren ging.
9.10. Schiffe, die mit einer Stellnetz-Fangerlaubnis nach Nummer 9.6 fischen, dürfen nur in den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 bezeichneten Häfen anlanden.
9.11. Die Menge Haie, die ein Schiff an Bord behält, das das unter Nummer 9.4 Buchstabe b beschriebene Fanggerät einsetzt, übersteigt nicht 5 % (Lebendgewicht) der an Bord befindlichen Gesamtmenge aller Meeresorganismen.
9.12. Die Kommission kann nach Anhörung des STECF beschließen, bestimmte Fischereien in den ICES-Gebieten VII, IX und X von der Anwendung der Nummern 9.1 bis 9.11 auszuschließen, wenn aus den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen hervorgeht, dass bei diesen Fischereien nur in sehr geringem Umfang Beifänge und Rückwürfe von Haien zu verzeichnen sind.
10.1. Um die Rückwürfe von Wittling um mindestens 30 % zu verringern, unternehmen die Mitgliedstaaten im Jahr 2009 in der Nordsee die erforderlichen Versuche und Experimente für technische Anpassungen von Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Netzen mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und weniger als 90 mm.
10.2. Die Mitgliedstaaten machen der Kommission die Ergebnisse der Versuche und Experimente nach Nummer 10.1 spätestens zum 31. August 2009 zugänglich.
10.3. Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission entscheidet der Rat über die angemessenen technischen Anpassungen zur Verringerung der Rückwürfe von Wittling entsprechend dem unter Nummer 10.1 genannten Ziel.
11.1. Die Mitgliedstaaten, die über eine Kabeljauquote verfügen, unternehmen im Jahr 2009 Versuche in Bezug auf technische Maßnahmen für gezogenes Gerät, um den zahlenmäßigen Anteil der Kabeljaurückwürfe auf höchstens 10 % zurückzuführen.
11.2. Die Mitgliedstaaten machen der Kommission die Ergebnisse der Versuche und Experimente nach Nummer 11.1 spätestens zum 31. Dezember 2009 zugänglich.
12.1. Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e darf in dem Gebiet gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung mit Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen, ausgenommen Baumkurren, mit einer Maschenöffnung zwischen 70 und 99 mm gefischt werden, sofern das Fanggerät über ein Quadratmaschen-Fluchtfenster nach Anlage 3 zu diesem Anhang verfügt.
12.2. Bei der Fischerei in den Gebieten VIII a und b ist es gestattet, ein Selektionsgitter und seine Befestigungen vor dem Steert und/oder ein quadratmaschiges Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 60 mm im unteren Teil des Verlängerungsstückes vor dem Steert zu verwenden. Die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 und von Artikel 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 gelten nicht für den Abschnitt des Schleppnetzes, in dem derartige Selektionsvorrichtungen angebracht werden.
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 erfolgt vor Abschluss der Konsultationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen keine gezielte Befischung von Grenadierfisch im ICES-Gebiet IIIa.
Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gilt im Jahr 2009 Folgendes:
14.1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe, die ihre Flagge führen und in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind, nur mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis Fischereitätigkeiten ausüben, bei denen je Kalenderjahr mehr als 10 Tonnen Tiefseearten und Schwarzer Heilbutt gefangen und an Bord behalten werden.
14.2. Es ist untersagt, insgesamt mehr als 100 kg an Tiefseearten und Schwarzem Heilbutt je Ausfahrt zu fangen und an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, es sei denn, das betreffende Schiff ist im Besitz einer Tiefsee-Fangerlaubnis.
15.1. In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist der Fischfang mit Grundschleppnetzen und stationärem Fanggerät, einschließlich Kiemennetzen und Langleinen, verboten:
Hecate Seamounts:
52o 21.2866' N, 31o 09.2688' W
52o 20.8167' N, 30o 51.5258' W
52o 12.0777' N, 30o 54.3824' W
52o 12.4144' N, 31o 14.8168' W
52o 21.2866' N, 31o 09.2688' W;
Faraday Seamounts:
50o 01.7968' N, 29o 37.8077' W
49o 59.1490' N, 29o 29.4580' W
49o 52.6429' N, 29o 30.2820' W
49o 44.3831' N, 29o 02.8711' W
49o 44.4186' N, 28o 52.4340' W
49o 36.4557' N, 28o 39.4703' W
49o 29.9701' N, 28o 45.0183' W
49o 49.4197' N, 29o 42.0923' W
50o 01.7968' N, 29o 37.8077' W;
Teil des Reykjanes Ridge:
55o 04.5327' N, 36o 49.0135' W
55o 05.4804' N, 35o 58.9784' W
54o 58.9914' N, 34o 41.3634' W
54o 41.1841' N, 34o 00.0514' W
54o 00.0'N, 34o 00.0' W
53o 54.6406' N, 34o 49.9842' W
53o 58.9668' N, 36o 39.1260' W
55o 04.5327' N, 36o 49.0135' W;
Altair Seamounts:
44o 50.4953' N, 34o 26.9128' W
44o 47.2611' N, 33o 48.5158' W
44o 31.2006' N, 33o 50.1636' W
44o 38.0481' N, 34o 11.9715' W
44o 38.9470' N, 34o 27.6819' W
44o 50.4953' N, 34o 26.9128' W;
Antialtair Seamounts:
43o 43.1307' N, 22o 44.1174' W
43o 39.5557' N, 22o 19.2335' W
43o 31.2802' N, 22o 08.7964' W
43o 27.7335' N, 22o 14.6192' W
43o 30.9616' N, 22o 32.0325' W
43o 40.6286' N, 22o 47.0288' W
43o 43.1307' N, 22o 44.1174' W;
Hatton Bank:
59o 26' N, 14o 30' W
59o 12' N, 15o 08' W
59o 01' N, 17o 00' W
58o 50' N, 17o 38' W
58o 30' N, 17o 52' W
58o 30' N, 18o 22' W
58o 03' N, 18o 22' W
58o 03' N, 17o 30' W
57o 55' N, 17o 30' W
57o 45' N, 19o 15' W
58o 30' N, 18o 45' W
58o 47' N, 18o 37' W
59o 05' N, 17o 32' W
59o 16' N, 17o 20' W
59o 22' N, 16o 50' W
59o 21' N, 15o 40' W
North West Rockall:
57o 00' N, 14o 53' W
57o 37' N, 14o 42' W
57o 55' N, 14o 24' W
58o 15' N, 13o 50' W
57o 57' N, 13o 09' W
57o 50' N, 13o 14' W
57o 57' N, 13o 45' W
57o 49' N, 14o 06' W
57o 29' N, 14o 19' W
57o 22' N, 14o 19' W
57o 00' N, 14o 34' W
56o 56' N, 14o 36' W
56o 56' N, 14o 51' W;
South-West Rockall (Empress of Britain Bank):
56o 24' N, 15o 37' W
56o 21' N, 14o 58' W
56o 04' N, 15o 10' W
55o 51' N, 15o 37' W
56o 10' N, 15o 52' W;
Logachev Mound:
55o17' N 16o10' W
55o33' N 16o16' W
55o50' N 15o15' W
55o58' N 15o05' W
55o54' N 14o55' W
55o45' N 15o12' W
55o34' N 15o07' W;
West Rockall Mound:
57o 20' N, 16o 30' W
57o 05' N, 15o 58' W
56o 21' N, 17o 17' W
56o 40' N, 17o 50' W.
15.2. In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist der Fischfang mit Grundschleppnetzen und stationärem Fanggerät, einschließlich Kiemennetzen und Langleinen, verboten:
Belgica Mound Province:
51o29,4' N; 11o51,6' W
51o32,4' N; 11o41,4' W
51o15,6' N; 11o 33' W
51o13,8' N; 11o44,4' W;
Hovland Mound Province:
52o16,2' N; 13o12,6' W
52o 24' N; 12o58,2' W
52o16,8' N; 12o 54' W
52o16,8' N; 12o29,4' W
52o4,2' N; 12o29,4' W
52o4,2' N; 12o52,8' W
52o 9' N; 12o56,4' W
52o 9' N; 13o10,8' W;
North-West Porcupine Bank Gebiet I:
53o30,6' N; 14o32,4' W
53o35,4' N; 14o27,6' W
53o40,8' N; 14o15,6' W
53o34,2' N; 14o11,4' W
53o31,8' N; 14o14,4' W
53o 24' N; 14o28,8' W;
North-West Porcupine Bank Gebiet II:
53o43,2' N; 14o10,8' W
53o51,6' N; 13o53,4' W
53o45,6' N; 13o49,8' W
53o36,6' N; 14o7,2' W;
South-West Porcupine Bank:
51o54,6' N; 15o7,2' W
51o54,6' N; 14o55,2' W
51o 42' N; 14o55,2' W
51o 42' N; 15o10,2' W
51o49,2' N; 15o 6' W.
15.3. Alle pelagischen Fischereifahrzeuge, die in den Korallen-Schutzgebieten nach Nummer 15.2. auf Fang gehen, müssen Teil einer genehmigten Liste von Fischereifahrzeugen sein und über eine spezielle Fangerlaubnis verfügen, die an Bord mitzuführen ist. Eine derartige Fangerlaubnis muss alle Informationen enthalten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 vorgeschrieben sind, und ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2943/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 zu notifizieren. Die in der genehmigten Liste aufgeführten Fischereifahrzeuge dürfen nur pelagisches Fanggerät an Bord mitführen.
15.4. Pelagische Fischereifahrzeuge, die in einem Korallen-Schutzgebiet nach Nummer 15.2. auf Fang gehen wollen, müssen ihre Absicht, in ein Korallen-Schutzgebiet einzufahren, vier Stunden zuvor dem irischen Fischereiüberwachungszentrum melden. Zugleich melden sie die an Bord mitgeführten Mengen.
15.5. Pelagische Fischereifahrzeuge, die in einem Korallen-Schutzgebiet nach Nummer 15.2. auf Fang gehen, müssen über ein uneingeschränkt betriebsfähiges und sicheres VMS verfügen, das beim Einsatz in einem Korallen-Schutzgebiet in vollem Maße mit der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 im Einklang steht.
15.6. Pelagische Fischereifahrzeuge, die in einem Korallen-Schutzgebiet nach Nummer 15.2. auf Fang gehen, müssen stündlich VMS-Meldungen machen.
15.7. Pelagische Fischereifahrzeuge, die den Fang in einem Korallen-Schutzgebiet nach Nummer 15.2. abgeschlossen haben, müssen dem irischen Fischereiüberwachungszentrum ihre Ausfahrt aus dem Gebiet melden. Zugleich melden sie die an Bord mitgeführten Mengen.
15.8. Für die Befischung von pelagischen Arten in einem Korallen-Schutzgebiet nach Nummer 15.2. gilt die Beschränkung, dass Netze mit einer Maschenöffnung zwischen 16 und 31 mm oder zwischen 32 und 54 mm an Bord mitgeführt und zum Fang eingesetzt werden.
15.9. In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist der Fischfang mit Grundschleppnetzen und stationärem Fanggerät, einschließlich Kiemennetzen und Langleinen, verboten:
El Cachucho:
44o 12.00' N, 5o 16.00' W
44o 12.00' N, 4o 26.00' W
43o 53.00' N, 4o 26.00' W
43o 53.00' N, 5o 16.00' W
Phycis blennoides
o
Ruditapes philippinarum
Abweichend von dem Verbot nach Artikel 29b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ist die nicht auf Kaisergranat ausgerichtete Korbfischerei in den geografischen Gebieten und den Zeiträumen, die in Artikel 29b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 genannt werden, gestattet.
Die Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 850/98 finden im Jahre 2009 keine Anwendung.
Nicht an Bord behalten werden dürfen in den EG-Gewässern von IIa, III, IV, VI, VII, VIII, IX und X Glattrochen, in den EG-Gewässern von VI, VII, VIII, IX und X Bänderrochen und Spitzrochen und in allen EG-Gewässern Engelrochen. Fänge dieser Arten werden soweit möglich unverzüglich und unversehrt wieder ausgesetzt.
Ohne eine Quote oder nach Ausschöpfung einer Quote getätigte Fänge von Dornhai sind soweit möglich unverzüglich und unversehrt freizusetzen.
Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die, wie die Konsultation des STECF ergab, dazu dienen, das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Arten zu erleichtern.
Octopus vulgaris
21.1. Die Fischerei mit Ringwadenfischern auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist vom 1. August bis 28. September 2009 oder vom 10. November 2009 bis 31. Dezember 2010 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet verboten:
amerikanische Pazifikküste,
150o W,
40o N,
40o S.
21.2. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Juli 2009 die gewählte Schonzeit mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten müssen in dem genannten Gebiet in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei einstellen.
21.3. Ringwadenfischer, die im IATTC-Regelungsbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Großaugenthun, Echtem Bonito und Gelbflossenthun, außer Fischen, die aus anderen Gründen als der Größe als nicht zum menschlichen Verzehr geeignet gelten, an Bord und landen sie an. Die einzige Ausnahme ist der letzte Hol einer Fangreise, wenn möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.
21.4. Die Fischerei mit Ringwadenfischern auf Großaugenthun, Echten Bonito und Gelbflossenthun ist vom 29. September bis 29. Oktober 2009 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet verboten:
94o W,
110o W,
3o N,
5o S.
Im östlichen, westlichen und mittleren Pazifik setzen Ringwadenfischer, soweit möglich, alle Meeresschildkröten, Haie, Segelfische, Rochen, Mahi-mahi und andere Nichtzielarten unverzüglich und unversehrt wieder aus. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen dieser Tiere erleichtern.
Im östlichen, westlichen und mittleren Pazifik gelten folgende Sondermaßnahmen:
a) Wenn eine Meeresschildkröte im Netz gesichtet wird, sind angemessene Maßnahmen, erforderlichenfalls auch unter Einsatz eines Schnellbootes, zur Rettung der Schildkröte zu ergreifen, bevor sie sich im Netz verfängt.
b) Wenn sich eine Meeresschildkröte im Netz verfangen hat, ist das Einholen des Netzes zu unterbrechen, sobald die Schildkröte aus dem Wasser kommt, und erst dann fortzusetzen, wenn die Schildkröte befreit und wiederausgesetzt ist.
c) Wenn eine Schildkröte an Bord gebracht wird, sind alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit sie unversehrt und völlig vom Netz befreit wieder ins Wasser gesetzt werden kann.
d) Thunfischfänger dürfen keine Salzsäcke oder andere Kunststoffabfälle auf See entsorgen.
e) Die Fischer werden angehalten, Meeresschildkröten, die sich in Fischsammelvorrichtungen und anderem Fanggerät verfangen haben, soweit möglich zu befreien.
f) Sie sind außerdem angehalten, nicht in der Fischerei eingesetzte Fischsammelvorrichtungen einzuholen.
Sebastes mentella
a) Die gezielte Befischung von Rotbarsch ist nur vom 15. August bis zum 15. November 2009 gestattet und auf Schiffe beschränkt, die auch bisher schon im NEAFC-Regelungsbereich Rotbarschfang betrieben haben.
b) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt, zu dem das Sekretariat der NEAFC den Vertragsparteien der NEAFC mitgeteilt hat, dass die TAC vollständig ausgeschöpft ist. Ab diesem Zeitpunkt untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.
c) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates vom 16. Dezember 1999 mit Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik melden die Kapitäne der Rotbarsch befischenden Schiffe ihre Fänge täglich.
d) In Ergänzung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 ist eine Genehmigung für die Befischung von Rotbarsch nur gültig, wenn die Schiffe gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung Fangaufstellungen übermitteln, die dann nach Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung an das Sekretariat der NEAFC weitergeleitet werden.
e) Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.
f) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf den unter ihrer Flagge fahrenden Schiffen eine wissenschaftliche Datenerhebung durch wissenschaftliche Beobachter erfolgt. Zumindest müssen die erhobenen Daten repräsentative Daten zur Geschlechts-, Alters- und Längenzusammensetzung der Fänge nach Tiefe umfassen. Diese Daten werden dem ICES übermittelt.
| 70 |
| BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20 |
| 26 |
| Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61o30' N und westlich von 9o00' W und im Gebiet zwischen 7o00' W und 9o00' W südlich von 60o30' N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60o30' N, 7o00' W und 60o00' N, 6o00' W. | 70 | DE: 8, FR: 12, UK: 0 | 20 |
| Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden. | 70 | 22 |
| Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum so genannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling“ einführen, kann die Gesamtzahl der Fanggenehmigungen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können. | 36 | DE: 3, DK: 19, FR: 2, UK: 5, NL: 5 | 20 |
| Leinenfischerei | 10 | UK: 10 | 6 |
| Makrelenfischerei | 12 | DK: 12 | 12 |
| Heringsfischerei nördlich von 61oN | 21 | DE: 1, DK: 7, FR: 0, UK: 5, IRL: 2, NL: 3, SW: 3 | 21 |
| Flaggenstaat | Fischerei | Anzahl Fanggenehmigungen | Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe |
| Norwegen | Hering, nördlich von 62o00' N | 20 | 20 |
| Färöer | Makrele, VIa (nördlich 56o 30' N), VIIe, f,h, Stöcker, IV, VIa (nördlich 56o 30' N), VIIe, f,h; Hering, VIa (nördlich 56o 30' N) | 14 | 14 |
| Hering, nördlich von 62o00' N | 21 | 21 | |
| Hering, IIIa | 4 | 4 | |
| Industriefischerei Stintdorsch und Sprotte IV, VIa (nördlich von 56o30'N): Sandaal, IV (einschließlich unvermeidbarer Beifänge an Blauem Wittling) | 15 | 15 | |
| Leng und Lumb | 20 | 10 | |
| Blauer Wittling, II, VIa (nördlich 56o 30' N), VIb, VII (westlich 12o 00' W) | 20 | 20 | |
| Blauleng | 16 | 16 | |
| Venezuela | Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana) | 41 | pm |
| Haie (Gewässer von Französisch-Guayana) | 4 | pm |
1
Schiffsname
Registrier-nummer
Name des Kapitäns:
Name des Maklers:
Unterschrift des Kapitäns
Reise vom
bis zum
Anlandehafen:
Menge angelandeter Garnelen (Lebendgewicht)
Garnelenschwänze: kg
oder ( x 1,6) = Ganze Garnelen: kg
Ganze Garnelen: kg
Thunnidae: kg
Schnapper (Lutjanidae): kg
Haie: kg
Sonstige: kg
1
Nach jeder Übermittlung von Angaben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften:
4.1. das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung;
4.2. die Art der Meldung: „Fang bei der Einfahrt“, „Fang bei der Ausfahrt“, „Fang“, „Umladung“;
4.3. bei Funkmeldungen: der Name der Funkstation.
Logbuch-Muster
FICHE DE PÊCHE
LOG SHEET
Nom du navire
Vessel name
Nation
73
74
75
76
77
SURINAME
GYUANE FRANCAISE
WEST GULLIES
o
Official No
o
Fishing licence No
Nom du capitaine
Captain's name
Nbre équipage
No in crew
Départ de
Depart from
Date
Débarquement à
Landed at
Date
Mois/Month
Jour/Day
o
Sonde
Depth
Jour ou nuit
Day or night
(D or N)
Nombre de fois où les engins ont été mis à l'eau/Number of times gear is shot
Total heures de pêche
Hours fished
Queues de crevette
"Head-off" shrimp (kg)
Crevettes entières
"Head-on" shrimp (kg)
Crevettes conservées à bord
Shrimps retained on board
Penaeus: subtilis brasiliensis
Xyphopenaeus
Kroyerii
Vivaneaux
Snapper
Requins
Shark
Thonidés
Tuna
D
N
D
N
D
N
D
N
D
N
D
N
D
N
D
N
D
N
D
N
D
N
D
N
D
N
D
N
D
N
D
N
D
N
D
N
D
N
D
N
D
N
D
N
D
N
D
N
D
N
D
N
D
N
D
N
D
N
D
N
D
N
| m |
| (betreffendes ICES-Gebiet) |
| OB | m | (in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet) |
| DA | m | (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT) |
| TI | m | (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM) |
| MA | m | (Name des Kapitäns des Schiffes) |
| ER | m | (= Aufzeichnungsende) |
1.2. Am Ende jeder Fangreise in Gemeinschaftsgewässern übermittelt das Schiff eine Mitteilung über den Fang bei der Ausfahrt mit folgenden Angaben:
| SR | m | (= Aufzeichnungsbeginn) |
| AD | m | XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften) |
| SQ | m | (Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr) |
| TM | m | COX (= „Fang bei der Ausfahrt“) |
| RC | m | (internationales Rufzeichen) |
| TN | o | (Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr) |
| NA | o | (Name des Schiffes) |
| IR | m | (Flaggenstaat als ISO-3-Ländercode, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer) |
| XR | m | (externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite) |
| LT | o | (Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung) |
| LG | o | (Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung) |
| RA | m | (ICES-Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden) |
| CA | m | (Fangmenge nach Arten seit der letzten Meldung, erforderlichenfalls kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet) |
| OB | o | (in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet) |
| DF | o | (Fangtage seit letztem Bericht) |
| DA | m | (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT) |
| TI | m | (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM) |
| MA | m | (Name des Kapitäns des Schiffes) |
| ER | m | (= Aufzeichnungsende) |
1.3. Bei der Fischerei auf Hering und Makrele wird alle drei Tage ab dem dritten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannten Gebiete und bei der Fischerei auf andere Arten als Hering und Makrele wöchentlich ab dem siebten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannten Gebiete ein Fangbericht übermittelt, der folgende Angaben enthält:
| SR | m | (= Aufzeichnungsbeginn) |
| AD | m | XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften) |
| SQ | m | (Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr) |
| TM | m | CAT (= „Fangbericht“) |
| RC | m | (internationales Rufzeichen) |
| TN | o | (Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr) |
| NA | o | (Name des Schiffes) |
| IR | m | (Flaggenstaat als ISO-3-Ländercode, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer) |
| XR | m | (externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite) |
| LT | o | (Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung) |
| LG | o | (Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung) |
| RA | m | (ICES-Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden) |
| CA | m | (Fangmenge nach Arten seit der letzten Meldung, erforderlichenfalls kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet) |
| OB | o | (in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet) |
| DF | o | (Fangtage seit letztem Bericht) |
| DA | m | (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT) |
| TI | m | (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM) |
| MA | m | (Name des Kapitäns des Schiffes) |
| ER | m | (= Aufzeichnungsende) |
1.4. Ist zwischen der Meldung „Fang bei der Einfahrt“ und der Meldung „Fang bei der Ausfahrt“ eine Umladung geplant, so ist mindestens 24 Stunden vor der Umladung zusätzlich zu den Meldungen „Fangbericht“ eine Meldung „Umladung“ zu übermitteln, die folgende Angaben enthält:
| SR | m | (= Aufzeichnungsbeginn) |
| AD | m | XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften) |
| SQ | m | (Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr) |
| TM | m | TRA (= „Umladung“) |
| RC | m | (internationales Rufzeichen) |
| TN | o | (Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr) |
| NA | o | (Name des Schiffes) |
| IR | m | (Flaggenstaat als ISO-3-Ländercode, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer) |
| XR | m | (externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite) |
| KG | m | (angenommene oder abgegebene Menge nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet) |
| TT | m | (Internationales Rufzeichen des übernehmenden Schiffes) |
| TF | m | (Internationales Rufzeichen des abgebenden Schiffes) |
| LT | m/o, | (voraussichtliche Breitengrad-Position des Schiffes, an der die Umladung stattfinden soll) |
| LG | m/o, | (voraussichtliche Längengrad-Position des Schiffes, an der die Umladung stattfinden soll) |
| PD | m | (voraussichtliches Datum, an dem die Umladung stattfinden soll) |
| PT | m | (voraussichtliche Uhrzeit, an der die Umladung stattfinden soll) |
| DA | m | (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT) |
| TI | m | (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM) |
| MA | m | (Name des Kapitäns des Schiffes) |
| ER | m | (= Aufzeichnungsende) |
Außer wenn Nummer 3.3 anwendbar ist, werden bei der Übertragung der unter Nummer 1 genannten Angaben die vorstehenden Codes in der vorstehenden Reihenfolge verwendet, insbesondere
muss der Text „VRONT“ in der Betreffzeile der Meldung stehen;
muss jede Angabe in einer neuen Zeile stehen;
muss den eigentlichen Angaben der angegebene Code, getrennt durch eine Leerstelle, vorausgehen.
Beispiel (mit fiktiven Angaben):
| SR | |
| AD | XEU |
| SQ | 1 |
| TM | COE |
| RC | IRCS |
| TN | 1 |
| NA | SCHIFFSNAME BEISPIEL |
| IR | NOR |
| XR | PO 12345 |
| LT | +65.321 |
| LO | -21.123 |
| RA | 04A. |
| OB | COD 100 HAD 300 |
| DA | 20051004 |
| MA | NAME DES KAPITÄNS BEISPIEL |
| TI | 1315 |
| ER |
3.1. Die Angaben nach Nummer 1 sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel per Fernschreiber (SAT COM C 420599543 FISH), E-Mail (FISHERIES-telecom@ec.europa.eu) oder über eine der unter Nummer 4 aufgeführten Funkstationen in der unter Nummer 2 angegebenen Form zu übermitteln.
3.2. Kann das Schiff die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht selbst übermitteln, so kann diese im Namen des Schiffes von einem anderen Schiff durchgegeben werden.
3.3. Ist der Flaggenstaat technisch in der Lage, die vorgenannten Meldungen und Inhalte im Namen seiner Fischereifahrzeuge im so genannten NAF-Format (Nordatlantik-Format) zu übermitteln, so kann der Flaggenstaat diese Angaben — nach entsprechender bilateraler Absprache zwischen dem Flaggenstaat und der Kommission — über ein gesichertes Transmissions-Protokoll der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel übermitteln. In diesem Fall sind als eine Art „Umschlag“ zusätzlich weitere Angaben zu übermitteln (nach der AD-Angabe)
| FR | m | (von; Alpha-3-ISO-Ländercode der Partei) |
| RN | m | (Laufende Nummer der Aufzeichnung im betreffenden Jahr) |
| RD | m | (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT) |
| RT | m | (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM) |
Beispiel (mit den bereits benutzten fiktiven Angaben)
//SR//AD/XEU//FR/NOR//RN/5//RD/20051004//RT/1320//SQ/1//TM/COE//RC/IRCS//TN/1//NA/SCHIFFSNAME BEISPIEL//IR/NOR//XR/PO 12345//LT/+65.321//LG/-21.123//RA/04A.//OB/COD 100 HAD 300//DA/20051004//TI/1315//MA/NAME DES KAPITÄNS BEISPIEL//ER//
Der Flaggenmitgliedstaat erhält eine Antwortmeldung mit folgenden Angaben:
| SR | m | (= Aufzeichnungsbeginn) |
| AD | m | (ISO-3 Ländercode des Flaggenstaats) |
| FR | m | XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften) |
| RN | m | (Seriennummer derjenigen Meldung im laufenden Jahr, für die eine Antwortmeldung übermittelt wird) |
| TM | m | RET (= „Antwortmeldung“) |
| SQ | m | (Seriennummer der ursprünglichen Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr) |
| RC | m | (in der ursprünglichen Meldung genanntes internationales Rufzeichen) |
| RS | m | (Rückmeldung — ACK oder NAK) |
| RE | m | (Fehlerrückmeldung) |
| DA | m | (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT) |
| TI | m | (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM) |
| ER | m | (= Aufzeichnungsende) |
| Name der Funkstation | Rufzeichen der Funkstation |
| Lyngby | OXZ |
| Land's End | GLD |
| Valentia | EJK |
| Malin Head | EJM |
| Torshavn | OXJ |
| Bergen | LGN |
| Farsund | LGZ |
| Florø | LGL |
| Rogaland | LGQ |
| Tjøme | LGT |
| Ålesund | LGA |
| Ørlandet | LFO |
| Bodø | LPG |
| Svalbard | LGS |
| Stockholm Radio | STOCKHOLM RADIO |
| Turku | OFK |
| Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) | WHB |
| Blauleng (Molva dypterygia) | BLI |
| Brachsenmakrele (Brama brama) | POA |
| Butte (Lepidorhombus spp.) | LEZ |
| Dornhai (Squalus acanthias) | DGS |
| Gabeldorsche (Phycis spp.) | FOR |
| Garnele (Crangon crangon) | CSH |
| Geißelgarnele (Penaeidae) | PEZ |
| Gelbschwanzflunder (Limanda ferruginea) | YEL |
| Glatthorn-Garnele (Xiphopenaeus kroyeri) | BOB |
| Goldlachs (Argentina silus) | ARG |
| Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) | ORY |
| Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris) | RNG |
| Haie (Selachii, Pleurotremata) | SKH |
| Heilbutt (Hippoglossus hippoglussus) | HAL |
| Hering (Clupea harengus) | HER |
| Heringshai (Lamma nasus) | POR |
| Kabeljau (Gadus morhua) | COD |
| Kaiserbarsch (Beryx spp.) | ALF |
| Kaisergranat (Nephrops norvegicus) | NEP |
| Kalmar (Loligo spp.) | SQC |
| Kurzflossen-Kalmar (Illex spp.) | SQX |
| Lachs (Salmo salar) | SAL |
| Leng (Molva Molva) | LIN |
| Lumb (Brosme brosme) | USK |
| Makrele (Scomber Scombrus) | MAC |
| Pollack (Pollachius pollachius) | POL |
| Raue Scharbe (Hippoglossoides platessoides) | PLA |
| Riesenhai (Cetorinhus maximus) | BSK |
| Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes spp.) | RED |
| Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) | SBR |
| Sandaal (Ammodytes spp.) | SAN |
| Sardellen (Engraulis encrasicolus) | ANE |
| Sardine (Sardina pilchardus) | PIL |
| Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) | HAD |
| Scholle (Pleuronectes platessa) | PLE |
| Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo) | BSF |
| Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) | GHL |
| Seehecht (Merluccius merluccius) | HKE |
| Seelachs (Pollachius virens) | POK |
| Seeteufel (Lophius spp.) | MNZ |
| Sprotte (Sprattus sprattus) | SPR |
| Stintdorsch (Trisopterus esmarkii) | NOP |
| Stöcker (Trachurus trachurus) | HOM |
| Thun (Thunnidae) | TUN |
| Tiefseegarnele (Pandalus borealis) | PRA |
| Wittling (Merlangus merlangus) | WHG |
| Sonstige | OTH |
| 02A. | ICES-Division IIa — Norwegische See |
| 02B. | ICES-Division IIb — Spitzbergen und Bäreninsel |
| 03A. | ICES-Division IIIa — Skagerrak und Kattegat |
| 03B. | ICES-Division IIIb |
| 03C. | ICES-Division IIIc |
| 03D. | ICES-Division IIId — Ostsee |
| 04A. | ICES-Division IVa — nördliche Nordsee |
| 04B. | ICES-Division IVb — mittlere Nordsee |
| 04C. | ICES-Division IVc — südliche Nordsee |
| 05A. | ICES-Division Va — Isländische Fanggründe |
| 05B. | ICES-Division Vb — Färöische Fanggründe |
| 06A. | ICES-Division VIa — Nordwestküste Schottlands und Nordirland |
| 06B. | ICES-Division VIb — Rockall |
| 07A. | ICES-Division VIIa — Irische See |
| 07B. | ICES-Division VIIb — westlich von Irland |
| 07C. | ICES-Division VIIc — Porcupine Bank |
| 07D. | ICES-Division VIId — östlicher Ärmelkanal |
| 07E. | ICES-Division VIIe — westlicher Ärmelkanal |
| 07F. | ICES-Division VIIf — Kanal von Bristol |
| 07G. | ICES-Division VIIg — Keltische See Nord |
| 07H. | ICES-Division VIIh — Keltische See Süd |
| 07J. | ICES-Division VIIj — südwestlich von Irland — Ost |
| 07K. | ICES-Division VIIk — südwestlich von Irland — West |
| 08A. | ICES-Division VIIIa- Golf von Biskaya — Nord |
| 08B. | ICES-Division VIIIb — Golf von Biskaya — Mitte |
| 08C. | ICES-Division VIIIc — Golf von Biskaya — Süd |
| 08D. | ICES-Division VIIId — Golf von Biskaya — Äußere Biskaya |
| 08E. | ICES-Division VIIIe — Golf von Biskaya — West |
| 09A. | ICES-Division IXa — Portugiesische Gewässer — Ost |
| 09B. | ICES-Division IXb — Portugiesische Gewässer — West |
| 14A. | ICES-Division XIVa — Nordostgrönland |
| 14B. | ICES-Division XIVb — Südostgrönland |
7. Zusätzlich zu den Bestimmungen nach den Nummern 1 bis 6 gelten für Drittlandsschiffe, die in Gemeinschaftsgewässern Blauen Wittling fischen wollen, die folgenden Bestimmungen:
a) Schiffe, die bereits Fänge an Bord haben, dürfen ihre Fangreise erst nach Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Küstenmitgliedstaats beginnen. Mindestens vier Stunden vor Einfahrt in die Gemeinschaftsgewässer unterrichtet der Kapitän des Schiffs je nach Zweckmäßigkeit eines der folgenden gemeinschaftlichen Fischereiüberwachungszentren:
b) Schiffe, die ohne Fang an Bord in die Gemeinschaftsgewässer einfahren, sind von den Anforderungen nach Buchstabe a befreit.
c) Abweichend von Nummer 1.2 gilt die Fangreise als beendet, wenn das Schiff die Gemeinschaftsgewässer verlässt oder in einen Gemeinschaftshafen einläuft, in dem seine Fänge vollständig gelöscht werden.
d) Auf Schiffen, die Gemeinschaftsgewässer durchfahren, müssen die Netze wie folgt so verstaut sein, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können:
| Bestätigung des Flaggenstaats:Ich bestätige nach bestem Wissen und Gewissen, dass die obigen Angaben vollständig, zutreffend und korrekt sind. |
| Name und Titel: | Datum: | Unterschrift: | Dienststempel: | ||||
| Name des Hafenstaats: | Genehmigung erteilt: | Datum: | Unterschrift: | Dienststempel: |
| Ja:Nein: |
| Name des Schiffes: | IMO-Nummer: | Rufzeichen: | Flaggenstaat: | ||||||||||
| E-Mail-Anschrift: | Telefonnummer: | Telefaxnummer: | Inmarsat-Nummer: | ||||||||||
| Anlande- oder Umladehafen: | Voraussichtliche Ankunftszeit: | ||||||||||||
| Datum: | Uhrzeit (UTC): | ||||||||||||
| Fangangaben für abgebende Schiffe | |||||||||||||
| Name des Schiffes | IMO-Nummer | Rufzeichen | Flaggenstaat | ||||||||||
| Gesamtfang an Bord — Alle Gebiete | Anzulandender Fang | ||||||||||||
| Art | Erzeugnis | Fanggebiet | Umrechnungsfaktor | Produktgewicht (kg) | Produktgewicht (kg) | ||||||||
| NEAFC CA(ICES-Untergebiete und -Bereiche) | NAFO RA(Sub-Division) | Andere Gebiete | |||||||||||
| Der Flaggenstaat des Schiffes muss die folgenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten | NEAFC CA | NAFO RA | |||||||||||
| Ja | Nein | Ja | Nein | ||||||||||
| a)Verfügte das Fischereifahrzeug, das den Fisch als Fang gemeldet hat, über eine ausreichende Quote für die angegebene Art? | |||||||||||||
| b)Wurden die Mengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und bei der Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt? | |||||||||||||
| c)War das Fischereifahrzeug, das den Fisch als Fang gemeldet hat, zum Fischfang in dem angegebenen Gebiet berechtigt? | |||||||||||||
| d)Wurde der Aufenthalt des Fischereifahrzeugs in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft? | |||||||||||||
| Bestätigung des Flaggenstaats:Ich bestätige nach bestem Wissen und Gewissen, dass die obigen Angaben vollständig, zutreffend und korrekt sind. | |||||||||||||
| Name und Titel: | Datum: | Unterschrift: | Dienststempel: | ||||||||||
| Name des Hafenstaats: | Genehmigung erteilt: | Datum: | Unterschrift: | Dienststempel: | |||||||||
| Ja:Nein: | |||||||||||||
| Anlandung | Ja | Nein | Umladung | Ja | Nein | |||||||||||||||||||||
| Hafenstaat | Anlande- oder Umladehafen | |||||||||||||||||||||||||
| Schiffsname | Flaggenstaat | IMO-Nummer | Internationales Rufzeichen | |||||||||||||||||||||||
| Beginn der Anlandung/Umladung | Datum | Uhrzeit | ||||||||||||||||||||||||
| Ende der Anlandung/Umladung | Datum | Uhrzeit | ||||||||||||||||||||||||
| Name des abgebenden Schiffs | IMO-Nummer | Rufzeichen | Flaggenstaat | |||||||||||||||||||||||
| Art | Fanggebiet | Angegebenes Lebendgewicht (kg) | Verwendeter Umrechnungsfaktor | |||||||||||||||||||||||
| Art | Erzeugnis | Fanggebiet | Gewicht des angelandeten Produkts (kg) | Umrechnungsfaktor | LebendgewichtÄquivalent (kg) | Differenz (kg) zwischen dem im Logbuch eingetragenen Lebendgewicht und dem angelandeten Lebendgewicht | Differenz ( %) zwischen dem im Logbuch eingetragenen Lebendgewicht und dem angelandeten Lebendgewicht | Differenz (kg) zwischen dem Gewicht des angelandeten Produkts und den Angaben in den Formularen PSC 1/2 | Differenz ( %) zwischen dem Gewicht des angelandeten Produkts und den Angaben in den Formularen PSC 1/2 | |||||||||||||||||
| Name des Lagers, Name der zuständigen Behörden, Frist für die nachzureichende Bestätigung, Ref. NEAFC Art. 23.2/NAFO Art. 45.6 | ||||||||||||||||||||||||||
| Art | Erzeugnis | Fanggebiet | Produktgewicht (kg) | Umrechnungsfaktor | Lebendgewicht kg | Differenz (kg) zwischen dem Gewicht des Produkts an Bord und den Angaben in den Formularen PSC 1/2 | Differenz ( %) zwischen dem Gewicht des Produkts an Bord und den Angaben in den Formularen PSC 1/2 | |||||||||||||||||||
| Kontrollbeginn | Datum | Uhrzeit | ||||||||||||||||||||||||
| Kontrollende | Datum | Uhrzeit | ||||||||||||||||||||||||
| Bemerkungen | ||||||||||||||||||||||||||
| A.Allgemeine Angaben | ||||||||||||||||||||||||||
| Anzahl der kontrollierten Fanggeräte | Datum der Fanggerätkontrolle | |||||||||||||||||||||||||
| Wurde bei dem Schiff ein Verstoß festgestellt? | Ja | Nein | Falls JA, ist das Formblatt "Überprüfung der Hafenkontrolle" vollständig auszufüllen.Falls NEIN, ist das Formblatt bis auf die Einzelheiten zum NAFO-Siegel auszufüllen. | |||||||||||||||||||||||
| Nummer des NAFO-Siegels | Ist das Siegel unversehrt? | Ja | Nein | |||||||||||||||||||||||
| Art des Fanggeräts | ||||||||||||||||||||||||||
| Anlagen | ||||||||||||||||||||||||||
| Abstand der Gitterstäbe (mm) | ||||||||||||||||||||||||||
| Maschentyp | ||||||||||||||||||||||||||
| Mittlere Maschenöffnung (mm) | ||||||||||||||||||||||||||
| Netzteil | ||||||||||||||||||||||||||
| Flügel | ||||||||||||||||||||||||||
| Mittelstück | ||||||||||||||||||||||||||
| Verlängerungsstück | ||||||||||||||||||||||||||
| Steert | ||||||||||||||||||||||||||
| Der/die Unterzeichnete, Kapitän des Schiffs, bestätigt, am heutigen Tag eine Kopie dieses Berichts erhalten zu haben. Meine Unterschrift stellt keine Anerkennung des Inhalts dieses Berichts dar, meine etwaigen eigenen Bemerkungen ausgenommen.Unterschrift: ... Datum: ... | ||||||||||||||||||||||||||
| E1.NAFO | ||||||||||||||||||||||||||
| AKontrolle auf See | ||||||||||||||||||||||||||
| Verstöße, die infolge von Kontrollenim NAFO RA aufgedeckt wurden | ||||||||||||||||||||||||||
| Kontrollteam | Datum der Kontrolle | Abteilung | NAFO, Bestanderhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, Verstoß gegen Rechtsnorm | |||||||||||||||||||||||
| BErgebnisse der Hafenkontrolle | ||||||||||||||||||||||||||
| (a) — Bestätigung der bei einer Kontrolle auf See festgestellten Verstöße | ||||||||||||||||||||||||||
| NAFO, Bestanderhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, Verstoß gegen Rechtsnorm | Verstoß gegen nationale Rechtsnorm | |||||||||||||||||||||||||
| (b) — Bei einer Kontrolle auf See festgestellte Verstöße, die bei der Hafenkontrolle nicht bestätigt werden konnten. | ||||||||||||||||||||||||||
| Bemerkungen: | ||||||||||||||||||||||||||
| (c) — Weitere bei der Hafenkontrolle festgestellte Verstöße | ||||||||||||||||||||||||||
| NAFO, Bestanderhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, Verstoß gegen Rechtsnorm | Verstoß gegen nationale Rechtsnorm | |||||||||||||||||||||||||
| E2.NEAFCFESTGESTELLTER VERSTOSS | ||||||||||||||||||||||||||
| Artikel | NEAFC-Vorschriften, gegen die verstoßen wurde und Zusammenfassung sachdienlicher Fakten | |||||||||||||||||||||||||
| Bemerkungen: | ||||||||||||||||||||||||||
| Name des Inspektors | Unterschrift des Inspektors | Datum und Ort | ||||||||||||||||||||||||
| Kopie an den Flaggenstaat | Kopie an den NEAFC-Sekretär | Kopie an den NAFO-Exekutivsekretär | ||||||||||||||||||||||||
Die Angaben, die Sie in dieser Mitteilung machen, dienen nur zur Information und hindern Sie nicht daran, auch in Gebieten oder zu Zeiten zu fischen, die Sie nicht angegeben haben.
| 3 |
| 4 |
| 5 |
| … |
| Insgesamt 100 % |
2
3
4
Bei Umladungen trägt der Kapitän des Fischereifahrzeugs die Mengen in die Umladeerklärung ein. Eine Kopie der Umladeerklärung wird dem Kapitän des übernehmenden Schiffes ausgehändigt.
a) Die Umladeerklärung ist leserlich und unlöschbar auszufüllen.
b) Einträge dürfen nicht ausradiert oder geändert werden. Ein Fehler wird durchgestrichen, dann folgt der korrekte Eintrag, vom Kapitän oder seinem Vertreter paraphiert.
c) Für jeden Umladevorgang wird eine Umladeerklärung ausgefüllt.
d) Jede Seite der Umladeerklärung wird vom Kapitän unterschrieben.
Der Schiffskapitän bescheinigt mit seiner Paraphe und Unterschrift, dass die geschätzten Mengenangaben in der Umladerklärung zutreffen. Kopien der Umladeerklärung sind ein Jahr lang aufzuheben.
Schätzungen der umgeladenen Mengen sind in der SEAFO-Umladeerklärung, wie in den Fußnoten des Formblatts angemerkt, für eine bestimmte Reise und für jede Art anzugeben.
a) Bei Umladung auf ein Schiff, das die Flagge einer Vertragspartei führt oder in einer Vertragspartei registriert ist, wird eine Kopie der Umladeerklärung dem Kapitän des übernehmenden Schiffes ausgehändigt. Das Original wird den Behörden der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff führt oder in der es registriert ist, binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung oder bei Ankunft im Hafen ausgehändigt oder zugestellt.
b) Bei Umladung auf ein Schiff, das die Flagge einer Nichtvertragspartei führt, wird das Original sobald wie möglich der Vertragspartei ausgehändigt oder übersandt, deren Flagge das Fischereifahrzeug führt oder in der es registriert ist.
c) Ist es dem Kapitän nicht möglich, den Behörden der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff führt oder in der es registriert ist, die Originale der Umladeerklärungen innerhalb der vorgegebenen Fristen zuzustellen, werden die verlangten Angaben den betreffenden Behörden per Funk oder anders durchgegeben.
Die Meldung erfolgt über die üblichen Funkstationen, nachdem zuvor der Name, das Rufzeichen und die äußeren Kennzeichen des Schiffs sowie der Name des Kapitäns durchgegeben wurden.
Kann die Meldung nicht vom Schiff übermittelt werden, so kann sie von einem anderen Schiff im Namen dieses Schiffes oder auf andere Weise durchgegeben werden.
Der Kapitän vergewissert sich, dass die per Funk durchgegebenen Angaben schriftlich an die zuständigen Behörden weitergegeben werden.
1. Diese Leitlinien sind als Hilfe für die Ausarbeitung und Anwendung von Vorschriften für Tori-Leinen in der Langleinenfischerei gedacht. Auch wenn diese Leitlinien bereits recht klar sind, wird angeregt, die Wirksamkeit von Tori-Leinen durch Versuche noch weiter zu verbessern. Die Leitlinien berücksichtigen unterschiedliche Umwelt- und Einsatzbedingungen wie Wetter, Setzgeschwindigkeit und Schiffsgröße, die alle eine Rolle spielen, wenn Tori-Leinen erfolgreich verhindern sollen, dass Vögel Köder fressen. Art und Einsatz der Tori-Leinen können an die jeweiligen Bedingungen angepasst werden, so lange ihre Wirkung nicht beeinträchtigt wird. Tori-Leinen werden ständig weiter verbessert, so dass diese Leitlinien regelmäßig überarbeitet werden sollten.
2.1. Empfohlen wird eine Tori-Leine von 150 m Länge. Der Leinenabschnitt im Wasser kann einen größeren Durchmesser haben als der Leinenabschnitt über Wasser. Dies erhöht die Zugkraft, so dass die Leine nicht unbedingt länger sein muss, und trägt der Aussetzgeschwindigkeit und der Zeit für das Absinken der Köder Rechnung. Der Abschnitt über Wasser sollte aus feiner Schnur bestehen (rund 3 mm Durchmesser) und von auffälliger Farbe wie Rot oder Orange sein.
2.2. Die Leine über Wasser sollte leicht genug sein, um unvorhersehbare Bewegungen ausführen zu können, damit sich die Vögel nicht an die Leine gewöhnen, und gleichzeitig so schwer, dass die Leine nicht vom Wind abgetrieben wird.
2.3. Die Leine wird am besten mit einem starken Tönnchenwirbel am Schiff festgemacht, damit sie sich nicht verfängt.
2.4. Die Scheuchbänder sollten aus einem Material sein, das auffällig ist und flatterhafte Bewegungen erlaubt (z. B. mit rotem Kunststoff überzogene starke Schnur), mit einem starken Kreuzwirbel (damit auch sie sich nicht verwickeln) an der Tori-Leine befestigt sein und direkt über dem Wasser hängen.
2.5. Der Abstand zwischen den Scheuchbändern sollte maximal 5–7 m betragen. Ideal sind paarweise aufgehängte Scheuchbänder.
2.6. Jedes Scheuchbandpaar sollte mit einem Clip leicht zu lösen sein, damit die Leine problemlos verstaut werden kann.
2.7. Die Anzahl Scheuchbänder sollte an die Aussetzgeschwindigkeit des Schiffes angepasst sein, bei niedrigeren Geschwindigkeiten sind mehr Bänder erforderlich. Bei einer Aussetzgeschwindigkeit von 10 Knoten sind drei Paare angemessen.
3.1. Die Leine sollte an einer am Schiff befestigten Stange angebracht sein. Die Tori-Stange sollte so hoch wie möglich sein, damit die Leine die Köder über eine ausreichende Distanz hinter dem Schiff schützt und sich nicht mit dem Fanggerät verwickelt. Je höher die Stange, desto größer der Köderschutz. So bietet z. B. eine Höhe von rund 6 m über der Wasserlinie etwa 100 m Köderschutz.
3.2. Die Tori-Leine sollte so gesetzt werden, dass die Scheuchbänder über den im Wasser befindlichen beköderten Haken hängen.
3.3. Empfohlen wird der Einsatz von mehreren Tori-Leinen, damit die Köder noch besser vor Seevögeln geschützt sind.
3.4. Da die Leinen reißen und sich verwickeln können, sollten Ersatz-Tori-Leinen mitgeführt werden, damit eine beschädigte Leine sofort ersetzt und der Fischfang ohne Unterbrechung fortgesetzt werden kann.
3.5. Wenn Fischer ein Beköderungsgerät einsetzen, müssen dieses Gerät und die Tori-Leine aufeinander abgestimmt werden:
a) das Gerät muss die Köder direkt unter der schützenden Tori-Leine auswerfen und
b) wenn das Gerät steuerbord und backbord arbeitet, müssen zwei Tori-Leinen eingesetzt werden.
3.6. Fischern wird empfohlen, für das leichte Aussetzen und Wiedereinholen der Tori-Leinen manuelle, elektrische oder hydraulische Winden zu installieren.
c) die Einfuhr von Fisch, der von IUU-Schiffen stammt, ist verboten;
d) die Mitgliedstaaten verweigern IUU-Schiffen die Genehmigung zum Führen ihrer Flaggen und untersagen Importeuren, Spediteuren und anderen betroffenen Sektoren, den von diesen Schiffen gefangenen Fisch umzuladen und in den Handel zu bringen.
3. Die unter Nummer 2 genannten Schiffe sowie die Schiffe auf der von der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) erstellten IUU-Liste sind in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt.
4. Die Kommission passt ihre Liste der IUU-Schiffe unverzüglich jeder neuen IUU-Liste der NEAFC bzw. der NAFO an.