Artikel 74 Grundfischerei in neuen Grundfanggebieten — Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)
Gliederung
KAPITEL X SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM SEAFO-GEBIET
ABSCHNITT 7 Schutz empfindlicher mariner Ökosysteme
Artikel 74 Grundfischerei in neuen Grundfanggebieten
(1) Ab dem 1. November 2009 wird die gesamte Versuchsfischerei oder Fischerei mit Grundfanggeräten, die zuvor nicht in dem bestehenden Fanggebiet eingesetzt wurden, gemäß den in einem Versuchsgrundfischerei-Protokoll dargelegten Anforderungen durchgeführt.
(2) Das Versuchsgrundfischerei-Protokoll nach Absatz 1 wird von jedem betroffenen Mitgliedstaat erstellt und umfasst Folgendes:
a) einen Ernteplan, in dem Zielarten, Daten und Gebiete genannt werden. Um zu gewährleisten, dass die Fischerei schrittweise innerhalb eines begrenzten geographischen Gebiets betrieben wird, werden räumliche Beschränkungen und Aufwandsbeschränkungen erwogen;
b) nach Möglichkeit eine erste Prüfung der bekannten und erwarteten Auswirkungen der Grundfischerei des betreffenden Mitgliedstaats auf empfindliche marine Ökosysteme;
c) einen Risikominderungsplan mit Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher schädlicher Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme, auf die während der Fischerei getroffen werden kann;
d) einen Fangüberwachungsplan mit Aufzeichnungen/Meldungen über alle gefangenen Arten. Die Fangaufzeichnungen und -meldungen sind so detailliert, dass gegebenenfalls eine Prüfung der Tätigkeit vorgenommen werden kann;
e) einen Datenerhebungsplan, der die Ermittlung empfindlicher mariner Ökosysteme und empfindlicher Arten in dem betreffenden Fanggebiet erleichtert.
(3) Ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt darf die Versuchsfischerei oder Fischerei mit Grundfanggeräten, die zuvor nicht in dem bestehenden Fanggebiet eingesetzt wurden, erst dann aufgenommen werden, wenn die Mitgliedstaaten dem SEAFO-Exekutivsekretariat über die Kommission die in Absatz 2 genannten Informationen übermittelt haben.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem SEAFO-Exekutivsekretariat über die Kommission einen Bericht über die Ergebnisse der Grundfischerei.
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