Artikel 29 Einrichtung von Fischereisperrgebieten zum Schutz empfindlicher Tiefseelebensräume — Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)
Gliederung
KAPITEL VI SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE FISCHEREI IM GFCM-GEBIET
ABSCHNITT 1 Erhaltungsmassnahmen
Artikel 29 Einrichtung von Fischereisperrgebieten zum Schutz empfindlicher Tiefseelebensräume
(1) In den durch Linien zwischen den nachstehenden Koordinaten eingegrenzten Gebieten ist Fischfang mit gezogenen Dredgen und Grundschleppnetzen untersagt:
a) Tiefseefischereisperrgebiet „Lophelia-Riff vor Santa Maria di Leuca“
b) Tiefseefischereisperrgebiet „Kohlenwasserstoffaustrittsgebiet im Nildelta“
c) Tiefseefischereisperrgebiet „Eratosthenes Seamount“
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der empfindlichen Tiefseelebensräume in den in Absatz 1 genannten Gebieten und tragen besonders dafür Sorge, dass diese Gebiete vor den Auswirkungen jeder anderen Aktivität als dem Fischfang, die der Erhaltung der einmaligen Merkmale dieser besonderen Lebensräume abträglich wären, geschützt werden.
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