Artikel 31 Datenübermittlung — Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)
Gliederung
KAPITEL VI SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE FISCHEREI IM GFCM-GEBIET
ABSCHNITT 2 Übermittlung statistischer Matrizen
Artikel 31 Datenübermittlung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Exekutivsekretär der GFCM bis 30. Juni 2009 die Daten zu den Aufgaben 1.1 und 1.2 der statistischen Matrix der GFCM gemäß Anhang X.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Exekutivsekretär der GFCM bis 30. Juni 2009 soweit möglich die Daten zu den Aufgaben 1.3, 1.4 und 1.5 der statistischen Matrix der GFCM gemäß Anhang X.
(3) http://www.gfcm.org/gfcm/topic/16164
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Daten sie auf der Grundlage dieses Artikels übermittelt haben.
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