Artikel 76 Wissenschaftliche Beobachter — Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)
Gliederung
KAPITEL X SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM SEAFO-GEBIET
ABSCHNITT 7 Schutz empfindlicher mariner Ökosysteme
Artikel 76 Wissenschaftliche Beobachter
(1) Zusätzlich zu der Anforderung gemäß Artikel 70 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Schiffe, die unter ihrer Flagge fahren und Versuchsfischerei gemäß Artikel 74 betreiben, einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord haben. Die Beobachter erheben Daten gemäß einem Protokoll über die Erhebung von Daten über empfindliche marine Ökosysteme.
(2) Die Beobachter, die gemäß dem in Absatz 1 genannten Protokoll über die Erhebung von Daten über empfindliche marine Ökosysteme Daten erheben,
a) überwachen jeden Hol, um das Vorhandensein von EMÖ und empfindlicher Meeresfauna festzustellen;
b) erfassen auf Datenblättern folgende Angaben zur Ermittlung von EMÖ: Schiffsname, Art des Fanggeräts, Datum, Position (Breitengrad/Längengrad), Tiefe, Artencode, Fangreisenummer, Holnummer sowie Name des Beobachters;
c) entnehmen dem gesamten Fang repräsentative biologische Proben. Biologische Proben werden genommen und eingefroren, wenn die wissenschaftliche Behörde eines Flaggenmitgliedstaats oder die Kommission darum ersuchen;
d) übermitteln der wissenschaftlichen Behörde eines Flaggenmitgliedstaats am Ende der Fangreise Proben.
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