Artikel 80 Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die Schwertfisch und Weißen Thun fangen — Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)
Gliederung
KAPITEL XI SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM IOTC-GEBIET
Artikel 80 Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die Schwertfisch und Weißen Thun fangen
(1) Die Höchstanzahl der Gemeinschaftsschiffe, die Schwertfisch und Weißen Thun im IOTC-Gebiet fangen, und die entsprechende Fangkapazität in BRZ werden wie folgt festgesetzt:
| Mitgliedstaat | Höchstanzahl Schiffe | Fangkapazität (BRZ): |
| Spanien | 27 | 11600 |
| Frankreich | 25 | 1940 |
| Portugal | 26 | 10100 |
| Vereinigtes Königreich | 4 | 1400 |
(2) Unbeschadet Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten die Zahl der Schiffe je Art des Fanggeräts ändern, sofern sie der Kommission nachweisen können, dass diese Änderung nicht zu einem höheren Fischereiaufwand bei den betreffenden Fischbeständen führt.
(3) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Schiffe, die auf der Liste der IUU-Schiffe einer regionalen Fischereiorganisation stehen, dürfen nicht übertragen werden.
(4) Die in Absatz 1 genannten Gemeinschaftsschiffe dürfen auch tropischen Thunfisch im IOTC-Gebiet fangen.
(5) Zur Berücksichtigung der Umsetzung der bei der IOTC eingereichten Entwicklungspläne können die in diesem Artikel genannten Beschränkungen der Fangkapazität im Rahmen der genannten Entwicklungspläne erhöht werden.
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