Artikel 46 Datenerhebungsprogramme — Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)
Gliederung
KAPITEL IX SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSGEBIET
ABSCHNITT 2 Versuchsfischerei
Artikel 46 Datenerhebungsprogramme
(1) Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei gemäß Artikel 42 teilnehmen, führen in allen SSRU, in die die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3b unterteilt sind, Datenerhebungsprogramme durch. Das Datenerhebungsprogramm umfasst
a) Position und Meerestiefe an jedem Ende jeder Leine in einem Hol;
b) Aussetzzeit, Verbleib der Leine im Meer und Einholzeit;
c) Anzahl und Art der an der Oberfläche verlorenen Fische;
d) Anzahl ausgesetzter Haken;
e) Art des Köders;
f) Erfolg der Köderung ( %) und
g) Art der verwendeten Haken.
(2) Alle in Absatz 1 aufgeführten Daten sind für jeden Forschungshol zu erfassen; insbesondere sind in einem Forschungshol von bis zu 100 Fischen alle Fische zu messen und mindestens 30 Fischproben für biologische Untersuchungen zu ziehen. Werden mehr als 100 Fische gefangen, so sind Stichproben zu nehmen.
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