Artikel 47 Markierungsprogramm — Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)
Gliederung
KAPITEL IX SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSGEBIET
ABSCHNITT 2 Versuchsfischerei
Artikel 47 Markierungsprogramm
(1) Dissostichus
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende der Fangperiode 2008/2009 markiert jeder Langleinenfischer während der Fangtätigkeit fortlaufend Rochen und lässt sie anschließend wieder frei; ihre Zahl wird in der Erhaltungsmaßnahme für diese Fischerei gemäß dem CCAMLR-Markierungsprotokoll festgelegt. Alle Rochen werden doppelt markiert und lebend freigelassen.
(3) Alle zur Verwendung in der Versuchsfischerei bestimmten Kennzeichnungsmarken für Zahnfische und Rochen werden vom CCAMLR-Sekretariat zur Verfügung gestellt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden