Artikel 51 Meldung von Daten für die Krill-Fischerei — Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)
Gliederung
KAPITEL IX SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSGEBIET
ABSCHNITT 2 Versuchsfischerei
Artikel 51 Meldung von Daten für die Krill-Fischerei
(1) Krillfänge sind gemäß den Artikeln 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zu melden.
(2) 22. März 2004
ABl. L 271 vom 19.8.2004, S. 38.
(3) Die Fischereifahrzeuge verwenden Schleppnetze, die mit Vorrichtungen zur Vermeidung des Beifangs von Meeressäugetieren ausgestattet sind.
(4) 620000
260000
o
192000
o
(5) In der Fangsaison, die auf die Fangsaison folgt, in der die Gesamtfangmenge mindestens 80 % der Schwelle nach Absatz 2 erreicht hat, werden die Fänge gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldet, wenn die Gesamtfangmenge mindestens 50 % dieser Schwelle entspricht.
(6) Die Mitgliedstaaten melden dem CCAMLR-Exekutivsekretariat das gesamte Lebendgewicht des gefangenen und verlorenen Krills; die Kommission erhält eine Kopie dieser Meldungen.
(7) Am Ende jeder Fangsaison erhalten die Mitgliedstaaten von jedem ihrer Schiffe für jeden Hol die Angaben, die zur Vervollständigung der detaillierten Fang- und Aufwandsdaten der CCAMLR erforderlich sind. Sie übermitteln diese Daten für die Schleppnetzfischerei mithilfe des CCAMLR-Formblatts C1 an den CCAMLR-Exekutivsekretär und an die Kommission bis spätestens 1. April des folgenden Jahres.
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