Artikel 14 Genehmigung — Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)
Gliederung
KAPITEL III ZULÄSSIGE FANGMENGEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE
Artikel 14 Genehmigung
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas oder Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Fangmengen unter den in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 und den Artikeln 15 bis 18 und 22 bis 27 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Bedingungen Fänge in Gemeinschaftsgewässern tätigen.
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