Artikel 24 Zahl der Fanggenehmigungen — Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)
Gliederung
KAPITEL V FANGGENEHMIGUNGEN VON DRITTLANDSSCHIFFEN
Artikel 24 Zahl der Fanggenehmigungen
Rückverweise
Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen und anderen begleitenden Fangbedingungen für Drittlandschiffe, die in Gemeinschaftsgewässern fischen, wird in Anhang IV Teil II niedergelegt.
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