Artikel 91 Haie — Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)
Gliederung
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die fischereiliche Sterblichkeit beim Fang von Makrelenhai im Nordatlantik zu reduzieren.
(2) Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft setzen Großäugige Fuchshaie (Alopias superciliosus), die im Zusammenhang mit von der ICCAT verwalteten Fischereien gefangen werden, unverzüglich lebend und unversehrt wieder aus, wenn der Fang längsseits geholt wird, um ihn an Bord zu bringen.
Ungewollte Beifänge und Wiederaussetzungen lebender Tiere werden im Schiffstagebuch vermerkt.
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