Artikel 25 Ungültigkeitserklärung — Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)
Gliederung
KAPITEL V FANGGENEHMIGUNGEN VON DRITTLANDSSCHIFFEN
Artikel 25 Ungültigkeitserklärung
Rückverweise
Unbeschadet Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 können Fanggenehmigungen im Hinblick auf die Ausstellung neuer Fanggenehmigungen für ungültig erklärt werden. Die Ungültigkeitserklärung wird am Tag vor der Ausgabe der neuen Fanggenehmigungen durch die Kommission wirksam. Die neuen Fanggenehmigungen gelten ab dem Ausgabetag.
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