Artikel 92 Schonzeiten für Roten Thun — Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)
Gliederung
KAPITEL XIV SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM ICCAT-GEBIET
Artikel 92 Schonzeiten für Roten Thun
(1) Der Fang von Rotem Thun mit großen pelagischen Langleinenfängern mit einer Gesamtlänge von über 24 m ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember verboten.
Abweichend von Unterabsatz 1 ist diese Fischerei in dem Gebiet westlich 10oW und nördlich 42oN für die genannten Schiffe in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli verboten.
(2) Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 15. Juni bis 15. April verboten.
(3) Der Fang von Rotem Thun mit Köderschiffen und Schleppanglern ist im Ostatlantik in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Juni verboten.
(4) Der Fang von Rotem Thun mit pelagischen Trawlern ist im Ostatlantik in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Juni verboten.
(5) Der Fang von Rotem Thun im Rahmen der Freizeitfischerei und der Sportfischerei ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Juni verboten.
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