Artikel 27 Sonderbestimmungen für das Departement Französisch-Guayana — Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)
Gliederung
KAPITEL V FANGGENEHMIGUNGEN VON DRITTLANDSSCHIFFEN
Artikel 27 Sonderbestimmungen für das Departement Französisch-Guayana
(1) Zusätzlich zu den Bedingungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 werden Fanggenehmigungen für den Fischfang in den Gewässern des Departements Französisch-Guayana nur dann gewährt, wenn sich der Eigner des betreffenden Drittlandschiffes verpflichtet, auf Verlangen der Kommission einen Beobachter an Bord zu nehmen.
(2) Zusätzlich zur Beachtung etwaiger Vorschriften für die Datenübermittlung nach Maßgabe von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 führen Drittlandschiffe, die in den Gewässern des Departements Französisch-Guayana fischen, ein Logbuch nach dem Muster in Anhang V Teil II. Auf Anfrage werden der Kommission über die französischen Behörden Fangdaten übermittelt.
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