Artikel 26 Pflichten des Besitzers der Fanggenehmigung — Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)
Gliederung
KAPITEL V FANGGENEHMIGUNGEN VON DRITTLANDSSCHIFFEN
Artikel 26 Pflichten des Besitzers der Fanggenehmigung
(1) Zusätzlich zur Beachtung etwaiger Vorschriften für die Datenübermittlung, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 aufgestellt werden, führen Drittlandschiffe ein Logbuch, in das sie die Angaben gemäß Anhang V Teil I eintragen.
(2) Bei der Datenübermittlung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 übermitteln Drittlandschiffe der Kommission die Angaben gemäß Anhang VI unter Beachtung der dort festgelegten Vorschriften.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Schiffe unter der Flagge Norwegens, die im ICES-Gebiet IIIa fischen.
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