Artikel 93 Fang von Rotem Thun im Rahmen der Freizeitfischerei und der Sportfischerei — Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)
Gliederung
KAPITEL XIV SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM ICCAT-GEBIET
Artikel 93 Fang von Rotem Thun im Rahmen der Freizeitfischerei und der Sportfischerei
Die Mitgliedstaaten teilen aus den ihnen nach Anhang ID zugeteilten Quoten eine spezielle Quote für die Freizeit- und Sportfischerei auf Rotem Thun zu.
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