Artikel 90 Mindestgrößen für Atlantischen Schwertfisch — Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)
Gliederung
KAPITEL XIV SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM ICCAT-GEBIET
Artikel 90 Mindestgrößen für Atlantischen Schwertfisch
Unbeabsichtigte Fänge von Atlantischem Schwertfisch, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 als untermaßig gilt, sind zulässig, sofern diese unbeabsichtigten Fänge 15 % der Gesamtstückzahl an angelandetem Schwertfisch des betreffenden Fischereifahrzeugs nicht überschreiten.
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