Artikel 53 Größtmögliche Reduzierung der unbeabsichtigten Tötung von Seevögeln — Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)
Gliederung
KAPITEL IX SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSGEBIET
ABSCHNITT 2 Versuchsfischerei
Artikel 53 Größtmögliche Reduzierung der unbeabsichtigten Tötung von Seevögeln
(1) Unbeschadet von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 müssen Schiffe, die ausschließlich die so genannte spanische Methode der Langleinenfischerei einsetzen, die Gewichte lösen, bevor die Leine gespannt ist.
(2) Folgende Gewichte können verwendet werden:
a) traditionelle Stein- oder Betongewichte von mindestens 8,5 kg in Abständen von höchstens 40 m;
b) traditionelle Stein- oder Betongewichte von mindestens 6 kg in Abständen von höchstens 20 m; oder
c) massive Stahlgewichte, nicht aus Kettengliedern bestehend, von mindestens 5 kg in Abständen von höchstens 40 m.
(3) Schiffe, die ausschließlich die Trotline-Methode einsetzen, verwenden Gewichte nur am distalen Ende der Futterbehälter (dropper) in der Trotline. Als Gewichte werden traditionelle Gewichte von mindestens 6 kg oder massive Stahlgewichte von mindestens 5 kg verwendet.
(4) Schiffe, die sowohl die spanische Methode nach Absatz 1 als auch die Trotline-Methode nach Absatz 3 einsetzen, verwenden
i) für die spanische Methode eine Bestückung der Leine mit Gewichten gemäß Absatz 1;
ii) für die Trotline-Methode eine Bestückung der Leine entweder mit 8,5 kg schweren traditionellen Gewichten oder mit 5 kg schweren Stahlgewichten am Hakenende aller Futterbehälter in der Trotline in Abständen von höchstens 80 m.
Rückverweise
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