Artikel 75 Prüfung der Grundfischerei in neuen und bestehenden Gebieten — Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)
Gliederung
KAPITEL X SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM SEAFO-GEBIET
ABSCHNITT 7 Schutz empfindlicher mariner Ökosysteme
Artikel 75 Prüfung der Grundfischerei in neuen und bestehenden Gebieten
(1) Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe Grundfischerei im SEAFO-Regelungsgebiet betreiben oder betreiben wollen, prüfen die bekannten und erwarteten Auswirkungen dieser Fischerei auf empfindliche marine Ökosysteme. Anhand dieser Prüfung soll unter Berücksichtigung der bisher im SEAFO-Regelungsgebiet erfolgten Grundfischerei ermittelt werden, ob diese Fischerei erhebliche schädliche Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme hätte.
(2) Für die Prüfung gemäß Absatz 1 stützen sich die Mitgliedstaaten auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen über den Ort des Vorkommens empfindlicher mariner Ökosysteme in den Gebieten, in denen ihre Fischereifahrzeuge zu fischen beabsichtigen. Diese Informationen müssen, soweit sie vorliegen, Forschungsdaten umfassen, auf deren Grundlage die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens derartiger Ökosysteme abgeschätzt werden kann.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und dem SEAFO-Exekutivsekretariat ihre Prüfung gemäß den Absätzen 1 und 2 so bald wie möglich, spätestens aber bis zum 1. September 2009. Die übermittelten Informationen umfassen auch eine Beschreibung der Risikominderungsmaßnahmen, mit denen erhebliche schädliche Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme vermieden werden sollen; die Übermittlung erfolgt im Einklang mit den Leitlinien des SEAFO-Wissenschaftsausschusses, soweit derartige Leitlinien verfügbar sind.
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