Artikel 85 Schongebiet für die FAD-Fischerei — Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)
Gliederung
KAPITEL XIII SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM WCPFC-GEBIET
Artikel 85 Schongebiet für die FAD-Fischerei
(1) In dem Teil des WCPFC-Gebiets zwischen 20o Nord und 20o Süd ist Ringwadenfischern, die FAD einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. August 2009, 0.00 Uhr, und dem 30. September 2009, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Gebiets nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit
ein FAD oder ähnliches elektronischen Gerät ausbringt und einsetzt;
unter Einsatz von FAD Schwärme befischt.
(2) Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Teil des WCPFC-Gebiets im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an bzw. laden sie um.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn
das Schiff zum Abschluss der Reise nicht mehr über genügend Platz für alle Fänge verfügt,
der Fisch aus anderen als größenbedingten Gründen für den menschlichen Verzehr ungeeignet ist, oder
eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.
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