ANHANG XII MITTEILUNG DER ABSICHT, SICH AN DER BEFISCHUNG VON EUPHAUSIA SUPERBA ZU BETEILIGEN — Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)
Vertragspartei:
Fangzeit:
Name des Schiffs:
Voraussichtlicher Umfang der Fänge (in Tonnen):
Fangtechnik:
herkömmlicher Schleppnetzeinsatz
kontinuierliche Fangentnahme
Leerung des Steerts durch Pumpen
sonstige zulässige Methoden: bitte näher angeben
1
Produktart
% der Fänge
2
1
2
Dez.
Jan.
Feb.
März
April
Mai
Juni
Juli
Aug.
Sep.
Okt.
Nov.
Untergebiet/Division
48.1
48.2
48.3
48.4
48.5
48.6
58.4.1
58.4.2
88.1
88.2
88.3
X
Kreuzen Sie bitte an, wann und wo Sie aller Voraussicht nach fischen werden.
Für die Fänge in diesen Gebieten wurden keine Vorsorgegrenzwerte festgelegt, daher sind die entsprechenden Fangtätigkeiten als Versuchsfischerei anzusehen.
Die Angaben, die Sie in dieser Mitteilung machen, dienen nur zur Information und hindern Sie nicht daran, auch in Gebieten oder zu Zeiten zu fischen, die Sie nicht angegeben haben.
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