Artikel 17 Durchfahrt durch Gemeinschaftsgewässer — Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)
Gliederung
KAPITEL III ZULÄSSIGE FANGMENGEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE
Artikel 17 Durchfahrt durch Gemeinschaftsgewässer
Auf Drittlandschiffen, die Gemeinschaftsgewässer durchfahren, werden die Netze nach folgenden Bedingungen so verstaut, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können:
a) Netze, Gewichte und ähnliche Geräte werden von den Scherbrettern sowie von den Zug- und Schleppkabeln und –seilen gelöst;
b) die Netze, die sich an oder über Deck befinden, werden sicher an einem Teil der Deckaufbauten festgezurrt.
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