Artikel 23 Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung — Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)
Gliederung
KAPITEL V FANGGENEHMIGUNGEN VON DRITTLANDSSCHIFFEN
Artikel 23 Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung
Rückverweise
Unbeschadet Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 enthält ein von einer Drittlandsbehörde an die Kommission gerichteter Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung folgende Angaben:
a) den Namen des Schiffes;
b) die Registriernummer;
c) äußere Kennbuchstaben und -ziffern;
d) den Registrierhafen;
e) den Namen und die Anschrift des Eigners oder Charterers;
f) die Bruttoraumzahl und Länge über alles;
g) die Maschinenleistung;
h) die Rufzeichen und Wellenfrequenz;
i) die vorgesehene Fangmethode;
j) das vorgesehene Fanggebiet;
k) die Arten, die gefangen werden sollen;
l) den Zeitraum, für den die Genehmigung beantragt wird.
Keine Ergebnisse gefunden