Artikel 64 Maßnahmen zum Schutz von Tiefseehaien — Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)
Gliederung
KAPITEL X SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM SEAFO-GEBIET
ABSCHNITT 5 Technische Massnahmen
Artikel 64 Maßnahmen zum Schutz von Tiefseehaien
Der gezielte Fang von Tiefseehaien im SEAFO-Übereinkommensgebiet ist verboten.
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