BundesrechtInternationale VerträgeWTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date

Art. 1

01.01.1995

TEIL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel I

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1. Dieses Abkommen gilt für den Handel mit Dienstleistungen betreffende Maßnahmen der Mitglieder.

2. Für die Zwecke dieses Abkommens wird der Handel mit Dienstleistungen definiert als eine Dienstleistung, die

a) aus dem Gebiet eines Mitglieds stammt und im Gebiet eines anderen Mitglieds erbracht wird;

b) im Gebiet eines Mitglieds gegenüber dem Dienstleistungsempfänger eines anderen Mitglieds erbracht wird;

c) von einem Erbringer einer Dienstleistung eines Mitglieds im Wege geschäftlicher Anwesenheit im Gebiet eines anderen Mitglieds erbracht wird;

d) von einem Erbringer einer Dienstleistung eines Mitglieds durch die Anwesenheit einer natürlichen Person eines Mitglieds im Gebiet eines anderen Mitglieds erbracht wird.

3. Für die Zwecke dieses Abkommens:

a) bedeutet der Begriff „Maßnahmen der Mitglieder'' Maßnahmen (i) zentraler, regionaler und lokaler Regierungen und Behörden, sowie

(ii) nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von

zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Zuständigkeit.

In Erfüllung seiner Verpflichtungen und Bindungen im Rahmen des Abkommens trifft jedes Mitglied ihm zur Verfügung stehende angemessene Maßnahmen, um die Umsetzung dieser Verpflichtungen und Bindungen durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie die nichtstaatlichen Stellen in seinem Gebiet zu gewährleisten;

b) schließt der Begriff „Dienstleistungen'' jede Art von Dienstleistungen in jedem Bereich mit Ausnahme solcher Dienstleistungen ein, die im Rahmen staatlicher Zuständigkeit erbracht werden;

c) bedeutet der Begriff „im Rahmen staatlicher Zuständigkeit erbrachte Dienstleistung'' jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb eines oder mehrerer Erbringer von Dienstleistungen erbracht wird.

Art. 2

01.01.1995

TEIL II

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG UND

DISZIPLINEN

Artikel II

Meistbegünstigung

1. Bei Maßnahmen, die unter dieses Abkommen fallen, behandelt jedes Mitglied Dienstleistungen und Erbringer von Dienstleistungen eines anderen Mitglieds unverzüglich und bedingungslos nicht weniger günstig als Dienstleistungen oder Erbringer von Dienstleistungen eines anderen Landes.

2. Ein Mitglied kann eine mit Absatz 1 nicht zu vereinbarende Maßnahme unter der Voraussetzung aufrechterhalten, daß diese Maßnahme im Anhang über Ausnahmen vom Artikel II angeführt ist und die Bestimmungen dieses Anhangs erfüllt.

3. Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß einem Mitglied das Recht verwehrt wird, angrenzenden Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um den Austausch von lokal bereitgestellten, in Anspruch genommenen und auf unmittelbare Grenzgebiete beschränkten Dienstleistungen zu erleichtern.

Art. 3

01.01.1995

Artikel III

Transparenz

1. Jedes Mitglied veröffentlicht unverzüglich und, von Ausnahmesituationen abgesehen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle allgemeingültigen Maßnahmen, die die Anwendung des Abkommens betreffen oder berühren. Internationale Vereinbarungen, die für den Handel mit Dienstleistungen gelten oder ihn betreffen und die ein Mitglied unterzeichnet hat, werden ebenfalls veröffentlicht.

2. Ist eine Veröffentlichung gemäß Absatz 1 nicht durchführbar, wird die Information auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht.

3. Jedes Mitglied unterrichtet den Rat für den Handel mit Dienstleistungen unverzüglich mindestens einmal jährlich über die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften, die den Handel mit Dienstleistungen, soweit er seinen spezifischen Bindungen im Rahmen dieses Abkommens unterliegt, wesentlich berühren.

4. Jedes Mitglied kommt der Anfrage eines anderen Mitglieds in bezug auf besondere Auskünfte zu allgemein geltenden Maßnahmen oder zu internationalen Vereinbarungen im Sinne von Absatz 1 unverzüglich nach. Ferner richtet jedes Mitglied eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die andere Mitglieder auf Anfrage über solche Maßnahmen und Vereinbarungen sowie die der Notifikationsverpflichtung nach Absatz 3 unterliegenden Angelegenheiten im einzelnen unterrichten. Diese Auskunftsstellen sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens zur Errichtung der WTO (in diesem Abkommen „WTO-Abkommen'' genannt) einzurichten. Für einzelne Entwicklungsland-Mitglieder können hinsichtlich des zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen die Auskunftsstellen einzurichten sind, entsprechend flexible Lösungen gefunden werden. Die Auskunftsstellen brauchen keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und Verordnungen zu sein.

5. Jedes Mitglied kann den Rat für den Handel mit Dienstleistungen über jede Maßnahme eines anderen Mitglieds unterrichten, die nach seiner Auffassung die Wirkung dieses Abkommens berührt.

Art. 3a

01.01.1995

Artikel IIIbis

Offenlegung vertraulicher Informationen

Mitglieder können nicht auf Grund dieses Abkommens dazu veranlaßt werden, vertrauliche Informationen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen verhindern oder in anderer Weise das öffentliche Interesse beeinträchtigen würde oder den berechtigten kommerziellen Interessen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen abträglich wäre, zur Verfügung zu stellen.

Art. 4

01.01.1995

Artikel IV

Stärkere Beteiligung der Entwicklungsländer

1. Die stärkere Beteiligung von Entwicklungsland-Mitgliedern am Welthandel wird erleichtert durch ausgehandelte spezifische Bindungen der verschiedenen Mitglieder gemäß Teil III und IV dieses Abkommens; sie betreffen:

a) die Stärkung ihrer Dienstleistungskapazität im Inland sowie der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit unter anderem durch den Zugang zu Technologie auf gewerblicher Basis;

b) die Verbesserung des Zugangs zu Verteilungswegen und Informationsnetzen; und

c) die Liberalisierung des Marktzutritts in Sektoren und bei Lieferwegen, die von großem Ausfuhrinteresse für diese Länder sind.

2. Die entwickelten Mitgliedsländer und soweit wie möglich auch andere Mitglieder errichten innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens Auskunftsstellen, um den Erbringern von Dienstleistungen aus Entwicklungsland-Mitgliedern den Zugang zu Informationen über die jeweiligen Märkte zu erleichtern, und zwar über

a) gewerbliche und technische Aspekte der Erbringung von Dienstleistungen;

b) Registrierung, Anerkennung und Erwerb beruflicher Qualifikationen; und

c) Verfügbarkeit von Dienstleistungstechnologie.

3. Bei der Umsetzung der vorstehenden Absätze 1 und 2 wird den am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern besondere Priorität eingeräumt. Die schwierige Lage der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer wird wegen ihrer besonderen wirtschaftlichen Situation und ihrer Entwicklungs-, Handels- und Finanzbedürfnisse in bezug auf die Annahme der ausgehandelten spezifischen Bindungen besonders berücksichtigt.

Art. 5

01.01.1995

Artikel V

Wirtschaftliche Integration

1. Dieses Abkommen hindert die Mitglieder nicht daran, einer Vereinbarung, die den Handel mit Dienstleistungen unter den Parteien der Vereinbarung liberalisiert, unter der Voraussetzung anzugehören oder beizutreten, daß eine solche Vereinbarung:

a) einen umfassenden sektoralen Geltungsbereich *1) hat; und

b) vorsieht, daß im wesentlichen auf jede Art von Diskriminierung im Sinne des Artikels XVII unter den Parteien in den Sektoren, für die lit. a gilt, verzichtet wird oder jede Art von Diskriminierung beseitigt wird, durch:

(i) Beseitigung bestehender diskriminierender Maßnahmen,

und/oder

(ii) Verbot der Einführung neuer oder stärker

diskriminierender Maßnahmen,

sei es bei Inkrafttreten der Vereinbarung oder auf der Grundlage eines angemessenen Zeitplans, mit Ausnahme von Maßnahmen, die nach Artikel XI, XII, XIV und XIVbis zulässig sind.

2. Bei der Feststellung, ob die unter Absatz 1 lit. b angeführten Bedingungen erfüllt sind, kann das Verhältnis berücksichtigt werden, in dem die Vereinbarung zu dem umfassenderen Prozeß der wirtschaftlichen Integration oder der Handelsliberalisierung unter den betroffenen Ländern steht.

3. a) Wenn Entwicklungsländer Parteien einer in Absatz 1 angeführten Vereinbarung sind, werden die in Absatz 1, insbesondere unter lit. b, genannten Bedingungen unter Berücksichtigung des allgemeinen Entwicklungsstandes wie auch der Entwicklung der betroffenen Länder in einzelnen Bereichen und Teilbereichen flexibel gehandhabt.

b) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 6 kann bei Vereinbarungen der in Absatz 1 genannten Art, sofern nur Entwicklungsländer beteiligt sind, juristischen Personen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen der Parteien einer solchen Vereinbarung befinden, günstigere Behandlung zugestanden werden.

4. Eine Vereinbarung nach Absatz 1 wird so gestaltet, daß der Handel zwischen den Parteien erleichtert und für Mitglieder, die der Vereinbarung nicht angehören, das allgemeine Ausmaß der Handelshemmnisse für Dienstleistungen in den jeweiligen Bereichen oder Teilbereichen gegenüber dem vor Abschluß der Vereinbarung geltenden Ausmaß nicht erhöht wird.

5. Wenn ein Mitglied bei Abschluß, Erweiterung oder wesentlicher Änderung einer in Absatz 1 genannten Vereinbarung beabsichtigt, eine spezifische Bindung im Widerspruch zu den in seiner Liste festgelegten Bedingungen zu widerrufen oder zu ändern, wird dieser Widerruf oder die Änderung mindestens 90 Tage im voraus bekanntgegeben; es gilt das in Artikel XXI Absätze 2, 3 und 4 festgelegte Verfahren.

6. Einem Erbringer von Dienstleistungen eines anderen Mitglieds, der nach den gesetzlichen Bestimmungen einer Partei einer in Absatz 1 genannten Vereinbarung eine juristische Person ist, wird die in dieser Vereinbarung vorgesehene Behandlung gewährt, wenn er im Gebiet der Parteien dieser Vereinbarung in wesentlichem Umfang Geschäfte tätigt.

7. a) Mitglieder, die Parteien einer in Absatz 1 genannten Vereinbarung sind, unterrichten den Rat für den Handel mit Dienstleistungen unverzüglich über diese Vereinbarung sowie jede Erweiterung oder wesentliche Änderung dieser Vereinbarung. Sie stellen dem Rat ferner alle von ihm verlangten Informationen zur Verfügung. Der Rat kann eine Arbeitsgruppe einsetzen, die eine solche Vereinbarung oder die Erweiterung oder Änderung einer solchen Vereinbarung prüft und gegenüber dem Rat die Vereinbarkeit mit diesem Artikel bestätigt.

b) Mitglieder, die Parteien einer in Absatz 1 genannten Vereinbarung sind, die auf der Grundlage eines Zeitplans durchgeführt wird, berichten dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen regelmäßig über die Durchführung. Der Rat kann zur Prüfung dieser Berichte eine Arbeitsgruppe einsetzen, wenn er eine solche Gruppe für notwendig erachtet.

c) Auf der Grundlage der Berichte der unter lit. a und b genannten Arbeitsgruppen kann der Rat gegebenenfalls Empfehlungen für die Parteien aussprechen.

8. Ein Mitglied, das Partei einer Vereinbarung nach Absatz 1 ist, hat keinen Anspruch auf Ausgleich von Handelsvorteilen, die einem anderen Mitglied aus dieser Vereinbarung zufallen.

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*1) Diese Bedingung betrifft Zahl der Sektoren, Handelsvolumen und Art der Erbringung. Um diese Bedingung zu erfüllen, sollte in den Vereinbarungen keine Art der Erbringung von vornherein ausgeschlossen werden.

Art. 5a

01.01.1995

Artikel Vbis

Vereinbarungen über die Integration der Arbeitsmärkte

Dieses Abkommen hindert keines seiner Mitglieder daran, Partei einer Vereinbarung zu werden, die die volle Integration *1) der Arbeitsmärkte unter den Parteien herbeiführt, unter der Voraussetzung, daß die Vereinbarung:

a) Staatsangehörige der Parteien von der Pflicht zur Beschaffung von Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen freistellt;

b) dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen zur Kenntnis gebracht wird.

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*1) Im Regelfall erhalten Staatsangehörige der Parteien durch die Integration das Recht auf freien Zugang zu den Arbeitsmärkten der Parteien; dies schließt Maßnahmen, die Verdienstbedingungen, andere Beschäftigungsbedingungen und Sozialleistungen betreffen, ein.

Art. 6

01.01.1995

Artikel VI

Innerstaatliche Regelungen

1. In Bereichen, in denen spezifische Bindungen übernommen werden, stellen die Mitglieder sicher, daß alle allgemein geltenden Maßnahmen, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.

2. a) Jedes Mitglied setzt, sobald es praktisch durchführbar ist, rechtsprechende, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen ein oder führt entsprechende Verfahren ein, die auf Antrag eines betroffenen Erbringers von Dienstleistungen administrative Entscheidungen mit Auswirkungen auf den Handel mit Dienstleistungen unverzüglich überprüfen oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemaßnahmen treffen. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die administrative Entscheidung zuständig ist, trägt das Mitglied Sorge dafür, daß die Verfahren eine objektive und unparteiische Überprüfung ermöglichen.

b) Die Bestimmungen in lit. a werden nicht so ausgelegt, daß ein Mitglied solche Instanzen oder Verfahren auch dann einsetzt, wenn dies gegen seine verfassungsmäßige Struktur oder die Art seines Rechtssystems verstößt.

3. Bedarf die Erbringung einer Dienstleistung, für die eine spezifische Bindung übernommen wurde, der Genehmigung, unterrichten die zuständigen Behörden eines Mitglieds innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage eines nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes als vollständig erachteten Antrags den Antragsteller von der Entscheidung über den Antrag. Die zuständigen Behörden des Mitglieds unterrichten den Antragsteller auf sein Ersuchen innerhalb angemessener Zeit über den Stand der Bearbeitung des Antrags.

4. Um zu gewährleisten, daß Maßnahmen, die Qualifikationsvoraussetzungen und -verfahren, technische Normen und Lizenzbedingungen betreffen, keine unnötigen Hemmnisse für den Handel mit Dienstleistungen darstellen, erarbeitet der Rat für den Handel mit Dienstleistungen mit Hilfe durch ihn gegebenenfalls eingesetzter geeigneter Organe alle notwendigen Disziplinen. Diese Disziplinen sind darauf gerichtet, daß die Voraussetzungen unter anderem:

a) auf objektiven und durchschaubaren Kriterien wie Kompetenz und Fähigkeit, die Dienstleistungen zu erbringen, beruhen;

b) nicht belastender sind als nötig, um die Qualität der Dienstleistung zu gewährleisten;

c) im Fall von Lizenzverfahren nicht an sich die Erbringung der Dienstleistung beschränken.

5. a) In Bereichen, in denen ein Mitglied spezifische Bindungen eingegangen ist, wendet das Mitglied bis zum Inkrafttreten der in diesen Bereichen gemäß Absatz 4 erarbeiteten Disziplinen keine Lizenz- und Qualifikationsvoraussetzungen oder technischen Normen an, die die spezifischen Bindungen in einer Weise zunichte machen oder schmälern, die:

(i) unvereinbar ist mit den unter Absatz 4 lit. a, b oder c

beschriebenen Kriterien; und

(ii) billigerweise zu dem Zeitpunkt, zu dem die spezifischen

Bindungen in diesen Bereichen übernommen wurden, nicht von dem Mitglied erwartet werden konnte.

b) Bei der Beurteilung, ob sich ein Mitglied an die Bindung nach Absatz 5 lit. a hält, werden die von dem Mitglied angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen *1) berücksichtigt.

6. In Bereichen, in denen spezifische Bindungen für Dienstleistungen freier Berufe übernommen werden, sieht jedes Mitglied angemessene Verfahren vor, um die Kompetenz der Angehörigen der freien Berufe der anderen Mitglieder festzustellen.

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*1) Der Begriff „entsprechende internationale Organisationen'' bedeutet internationale Organe, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Mitglieder der WTO angehören können.

Art. 7

01.01.1995

Artikel VII

Anerkennung

1. Zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Erfüllung der Normen oder Kriterien für die Ermächtigung, Zulassung oder Beglaubigung von Erbringern von Dienstleistungen und vorbehaltlich der Voraussetzungen in Absatz 3 kann ein Mitglied die Ausbildung oder Berufserfahrung, Voraussetzungen, Lizenzen oder Zulassungen eines bestimmten Landes anerkennen. Diese Anerkennung, die im Wege der Harmonisierung oder auf andere Weise erreicht werden kann, kann auf einer Vereinbarung oder Absprache mit dem betreffenden Land beruhen oder autonom gewährt werden.

2. Ein Mitglied, das Partei einer bestehenden oder künftigen Vereinbarung oder Absprache nach Absatz 1 ist, gewährt anderen interessierten Mitgliedern in angemessener Weise die Möglichkeit, über den Beitritt zu einem solchen Abkommen oder einer solchen Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche auszuhandeln. In Fällen, in denen ein Mitglied die Anerkennung autonom ausspricht, gewährt es jedem anderen Mitglied in angemessener Weise die Möglichkeit nachzuweisen, daß die Ausbildung, Berufserfahrung, Lizenz oder Zulassung oder die Voraussetzungen, die im Gebiet des anderen Mitglieds erfüllt worden sind, anerkannt werden.

3. Ein Mitglied gewährt die Anerkennung nicht in einer Weise, die bei der Anwendung der Normen oder Kriterien für die Ermächtigung, Zulassung oder Beglaubigung von Erbringern von Dienstleistungen zu Diskriminierungen unter den Ländern führen oder eine verschleierte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen darstellen könnte.

4. Jedes Mitglied:

a) unterrichtet den Rat für den Handel mit Dienstleistungen innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens für das Mitglied über bestehende Anerkennungsmaßnahmen und erklärt, ob diese Maßnahmen auf der Grundlage von Vereinbarungen über Absprachen nach Absatz 1 getroffen wurden;

b) unterrichtet den Rat für den Handel mit Dienstleistungen unverzüglich und so rechtzeitig wie möglich über die Aufnahme von Verhandlungen über eine Vereinbarung oder Absprache nach Absatz 1, damit anderen Mitgliedern ausreichend Gelegenheit gegeben wird, ihr Interesse an der Teilnahme an solchen Verhandlungen zu bekunden, bevor diese Verhandlungen in eine entscheidende Phase eintreten;

c) unterrichtet den Rat für den Handel mit Dienstleistungen unverzüglich, wenn es neue Anerkennungsmaßnahmen beschließt oder die bestehenden erheblich ändert, und erklärt, ob diese Maßnahmen auf der Grundlage von Vereinbarungen oder Absprachen nach Absatz 1 getroffen wurden.

5. Die Anerkennung sollte soweit wie möglich auf multilateral vereinbarten Kriterien beruhen. Die Mitglieder arbeiten in geeigneten Fällen mit entsprechenden zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zusammen, um gemeinsame internationale Normen und Kriterien für die Anerkennung sowie gemeinsame internationale Normen für die Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten und Berufe im Dienstleistungsbereich auszuarbeiten und anzunehmen.

Art. 8

01.01.1995

Artikel VIII

Monopole und alleinige Erbringung von Dienstleistungen

1. Jedes Mitglied gewährleistet, daß ein Erbringer von Dienstleistungen, der im Gebiet des Mitglieds eine Monopolstellung hat, bei der Erbringung dieser Dienstleistungen auf dem entsprechenden Markt nicht in einer Weise handelt, die unvereinbar ist mit den Bindungen des Mitglieds nach Artikel II sowie seinen spezifischen Verpflichtungen.

2. Steht ein eine Monopolstellung besitzender Erbringer von Dienstleistungen eines Mitglieds entweder unmittelbar oder über ein angegliedertes Unternehmen bei der Erbringung der betreffenden Dienstleistung im Wettbewerb in einem Bereich, in dem er keine Monopolstellung hat, und unterliegt diese Dienstleistung den spezifischen Bindungen des Mitglieds, so gewährleistet das Mitglied, daß der Erbringer der Dienstleistung seine Monopolstellung nicht mißbraucht, indem er in seinem Gebiet in einer Weise handelt, die mit diesen Verpflichtungen unvereinbar ist.

3. Auf Antrag eines Mitglieds, das Grund zur Annahme hat, daß der eine Monopolstellung besitzende Erbringer von Dienstleistungen eines anderen Mitglieds im Widerspruch zu Absatz 1 und 2 handelt, kann der Rat für den Handel mit Dienstleistungen das für die Einsetzung, Unterstützung oder Ermächtigung des Erbringers verantwortliche Mitglied ersuchen, spezifische Informationen über die entsprechenden Tätigkeiten zu liefern.

4. Gewährt ein Mitglied nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens Monopolrechte hinsichtlich der Erbringung einer Dienstleistung, die den spezifischen Bindungen unterliegt, so unterrichtet dieses Mitglied den Rat für den Handel mit Dienstleistungen hierüber spätestens drei Monate vor Gewährung der Monopolrechte; es gelten die Bestimmungen des Artikels XXI Absätze 2, 3 und 4. 5. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für alleinige

Erbringer von Dienstleistungen in Fällen, in denen ein Mitglied formal oder der Auswirkung nach a) einige wenige Erbringer von Dienstleistungen einsetzt oder ermächtigt und b) den Wettbewerb unter diesen Erbringern in seinem Gebiet in umfassender Weise unterbindet.

Art. 9

01.01.1995

Artikel IX

Geschäftspraktiken

1. Die Mitglieder anerkennen, daß gewisse Geschäftspraktiken der Erbringer von Dienstleistungen, soweit sie nicht unter die Bestimmungen des Artikels VIII fallen, den Wettbewerb und damit auch den Handel mit Dienstleistungen beschränken können.

2. Jedes Mitglied nimmt auf Antrag eines anderen Mitglieds Konsultationen mit dem Ziel auf, die in Absatz 1 angeführten Praktiken zu beseitigen. Die angesprochenen Mitglieder prüfen diesen Antrag vollständig und wohlwollend und kooperieren dadurch, daß sie öffentlich zugängliche, nicht vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit der betreffenden Angelegenheit zur Verfügung stellen. Das angesprochene Mitglied liefert dem antragstellenden Mitglied ferner weitere Informationen im Rahmen seiner gesetzlichen Bestimmungen und vorbehaltlich des Abschlusses einer befriedigenden Vereinbarung über die Wahrung der Vertraulichkeit von seiten des anfragenden Mitglieds.

Art. 10

01.01.1995

Artikel X

Notstandsmaßnahmen

1. Auf der Grundlage des Prinzips der Nichtdiskriminierung finden multilaterale Verhandlungen über die Frage von Notstandsmaßnahmen statt. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen werden spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens wirksam.

2. Bevor die in Absatz 1 angeführten Verhandlungsergebnisse wirksam werden, kann jedes Mitglied unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XXI Absatz 1 den Rat für den Handel mit Dienstleistungen von seiner Absicht in Kenntnis setzen, eine spezifische Bindung nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Bindung unter der Voraussetzung zu ändern oder zurückzunehmen, daß das Mitglied gegenüber dem Rat begründet, daß die Änderung oder die Zurücknahme nicht bis zum Ende der in Artikel XXI Absatz 1 festgelegten Dreijahresfrist aufgeschoben werden kann.

3. Die Bestimmungen in Absatz 2 verlieren drei Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens ihre Gültigkeit.

Art. 11

01.01.1995

Artikel XI

Zahlungen und Transfers

1. Mit Ausnahme der in Artikel XII vorgesehenen Fälle verzichten die Mitglieder auf eine Beschränkung internationaler Transfers und Zahlungen im Rahmen laufender Geschäfte, die in den Geltungsbereich seiner spezifischen Bindungen fallen.

2. Dieses Abkommen läßt die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Internationalen Währungsfonds nach dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds einschließlich Devisengeschäfte nach den Bestimmungen des Abkommens unter der Voraussetzung unberührt, daß ein Mitglied keine Beschränkungen für Kapitalgeschäfte erläßt, die unvereinbar sind mit seinen spezifischen Bindungen im Rahmen solcher Transaktionen, sofern Artikel XII keine Anwendung findet oder der Fonds ein entsprechendes Ersuchen stellt.

Art. 12

01.01.1995

Artikel XII

Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder außenwirtschaftlichen Finanzschwierigkeiten kann ein Mitglied Beschränkungen im Handel mit Dienstleistungen einführen oder beibehalten, die spezifischen Bindungen unterliegen; dies schließt auch Zahlungen und Transfers im Rahmen von Transaktionen im Zusammenhang mit diesen Bindungen ein. Es wird anerkannt, daß besonderer Druck auf die Zahlungsbilanz eines Mitglieds im Verlauf der wirtschaftlichen Entwicklung oder Umstrukturierung den Einsatz von Beschränkungen erforderlich machen kann, unter anderem das Bereithalten angemessener Finanzreserven, um das wirtschaftliche Entwicklungs- oder Umstrukturierungsprogramm durchführen zu können.

2. Die in Absatz 1 angeführten Beschränkungen:

a) dürfen nicht zu Diskriminierungen unter den Mitgliedern führen;

b) müssen mit dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein;

c) dürfen nicht zu vermeidbaren Schädigungen der kommerziellen, wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der anderen Mitglieder führen;

d) dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die für die in Absatz 1 festgelegten Fälle gelten;

e) gelten nur für einen begrenzten Zeitraum und werden schrittweise im Zuge der Verbesserung der in Absatz 1 beschriebenen Situation abgebaut.

3. Bei der Beurteilung der Auswirkungen solcher Beschränkungen können die Mitglieder der Erbringung solcher Dienstleistungen Vorrang gewähren, die in ihren Wirtschafts- und Entwicklungsprogrammen von größerer Bedeutung sind. Solche Beschränkungen werden jedoch nicht zum Schutz eines bestimmten Dienstleistungssektors eingeführt oder aufrechterhalten.

4. Alle nach Absatz 1 dieses Artikels eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen oder Änderungen dieser Beschränkungen sind dem Allgemeinen Rat unverzüglich mitzuteilen.

5. a) Mitglieder, die die Bestimmungen dieses Artikels anwenden, konsultieren unverzüglich das Komitee für Zahlungsbilanzbeschränkungen über die nach diesem Artikel eingeführten Beschränkungen.

b) Die Ministerkonferenz erarbeitet Verfahren *1) für regelmäßige Konsultationen mit dem Ziel, den betreffenden Mitgliedern von ihr für geeignet erachtete Empfehlungen zu geben.

c) Im Rahmen dieser Konsultationen wird die Zahlungsbilanzlage des betreffenden Mitglieds zusammen mit den nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen beurteilt, wobei unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden:

(i) Art und Ausmaß der Zahlungsbilanz- und

außenwirtschaftlichen Finanzschwierigkeiten;

(ii) die Außenwirtschafts- und Handelssituation des Mitglieds, dem die Konsultationen gelten;

(iii) mögliche alternativ zur Verfügung stehende

Abhilfemaßnahmen.

d) Die Konsultationen betreffen die Übereinstimmung von Beschränkungen mit Absatz 2 und insbesondere den schrittweisen Abbau von Beschränkungen nach Absatz 2 lit. e.

e) Bei den Konsultationen werden alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds bezüglich Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanzlage akzeptiert; die Entscheidungen beruhen auf der Beurteilung der Zahlungsbilanz- und Außenwirtschaftssituation des Mitglieds, dem die Konsultationen gelten, durch den Fonds.

6. Wenn ein Nichtmitglied des Internationalen Währungsfonds die Bestimmungen dieses Artikels anwenden will, leitet die Ministerkonferenz ein Überprüfungsverfahren sowie alle weiteren notwendigen Verfahren ein.

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*1) Es besteht Einverständnis, daß die in Absatz 5 genannten Verfahren die gleichen sind wie die Verfahren im Rahmen des GATT 1994.

Art. 13

01.01.1995

Artikel XIII

Öffentliches Beschaffungswesen

1. Artikel II, XVI und XVII finden keine Anwendung auf Gesetze, Verordnungen oder Bedingungen in bezug auf staatlicherseits beschaffte Dienstleistungen, die für staatliche Zwecke unter Vertrag genommen werden und nicht für die kommerzielle Weiterverwendung oder für eine kommerzielle Nutzung bestimmt sind.

2. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens finden multilaterale Verhandlungen über die öffentliche Beschaffung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens statt.

Art. 14

01.01.1995

Artikel XIV

Allgemeine Ausnahmen

Unter der Voraussetzung, daß Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter den Ländern, in denen gleiche Verhältnisse bestehen, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen führen, wird eine Bestimmung dieses Abkommens nicht so ausgelegt, daß sie die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen eines Mitglieds verhindert, die erforderlich sind:

a) um die öffentliche Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten *1);

b) um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen;

c) um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschließlich

(i) der Verhinderung betrügerischer Geschäftspraktiken oder

Maßnahmen, die den Folgen der Nichterfüllung von Dienstleistungsverträgen Rechnung tragen;

(ii) der Gewährleistung des Schutzes der Persönlichkeit bei der Verarbeitung und Weitergabe von personenbezogenen Daten und des Schutzes der Vertraulichkeit von persönlichen Aufzeichnungen und Geschäftsbüchern;

(iii) der Gewährleistung der Sicherheit;

d) und die mit Artikel XVII unter der Voraussetzung unvereinbar sind, daß das Ziel der unterschiedlichen Behandlung darin besteht, eine gerechte und effektive *2) Besteuerung oder die Einhebung von direkten Steuern in bezug auf Dienstleistungen oder die Erbringer von Dienstleistungen anderer Mitglieder zu gewährleisten;

e) und die nicht mit Artikel II übereinstimmen, vorausgesetzt, die unterschiedliche Behandlung beruht auf einer Vereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder auf in einem anderen internationalen Abkommen oder einer internationalen Vereinbarung enthaltenen Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, durch die das Mitglied gebunden ist.

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*1) Die Ausnahmeregelung in bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine wirkliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.

*2) Zu Maßnahmen, die auf eine gerechte und effektive Besteuerung oder die Einhebung von direkten Steuern abzielen, gehören Maßnahmen eines Mitglieds im Rahmen seines Steuersystems, die

(i) für gebietsfremde Erbringer von Dienstleistungen gelten in Anerkennung der Tatsache, daß sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den steuerpflichtigen Einheiten richtet, die im Gebiet des Mitglieds ihren Ursprung haben oder gelegen sind; oder

(ii) für Gebietsfremde gelten, um die Besteuerung oder die Einhebung von Steuern im Gebiet des Mitglieds zu gewährleisten; oder

(iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um

Steuerflucht oder Steuerhinterziehung zu verhindern, einschließlich Durchsetzungsmaßnahmen; oder

(iv) für Empfänger von Dienstleistungen gelten, die im oder vom

Gebiet eines anderen Mitglieds aus erbracht werden, um die Besteuerung der Empfänger oder die Einhebung von Steuern aus Quellen im Gebiet des Mitglieds zu gewährleisten; oder

(v) erforderlich sind, um Erbringer von Dienstleistungen, die

weltweit steuerpflichtig sind, von anderen Erbringern von Dienstleistungen zu unterscheiden und um damit den Unterschied in der Besteuerungsgrundlage zu berücksichtigen; oder

(vi) die erforderlich sind, um Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs,

Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder mit diesen in einer Beziehung stehende Personen oder Niederlassungen zu ermitteln, auf sie aufzuteilen oder unter ihnen so zu verteilen, daß die Steuerbemessungsgrundlage des Mitglieds erhalten bleibt.

Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Artikel XIV lit. d und in dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit steuerlichen Definitionen oder Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen oder Begriffen nach den nationalen gesetzlichen Bestimmungen des Mitglieds, das die Maßnahme trifft, festgelegt.

Art. 14a

01.01.1995

Artikel XIVbis

Ausnahmen aus Sicherheitsgründen

1. Dieses Abkommen wird nicht dahin gehend ausgelegt, daß

a) ein Mitglied Informationen zur Verfügung stellen muß, die seiner Auffassung nach wesentliche Sicherheitsinteressen berühren; oder

b) ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen zu treffen, die seiner Auffassung nach zum Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen notwendig sind:

(i) soweit diese Maßnahmen die Erbringung von Dienstleistungen

betreffen, die unmittelbar oder mittelbar der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen;

(ii) soweit diese Maßnahmen spaltbares oder schmelzbares

Material oder dessen Ausgangsstoffe betreffen;

(iii) wenn diese Maßnahmen in Kriegszeiten oder bei sonstigen

Krisen in internationalen Beziehungen getroffen werden;

oder

c) wenn ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen in Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung von Frieden und Sicherheit in der Welt zu treffen.

2. Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen wird über Maßnahmen nach Absatz 1 lit. b und c und deren Aufhebung so ausführlich wie möglich unterrichtet.

Art. 15

01.01.1995

Artikel XV

Subventionen

1. Die Mitglieder anerkennen, daß Subventionen unter bestimmten Umständen zu Verzerrungen im Handel mit Dienstleistungen führen können. Die Mitglieder nehmen zur Vermeidung von handelsverzerrenden Auswirkungen Verhandlungen über die erforderlichen multilateralen Disziplinen auf *1). Die Verhandlungen betreffen auch die Frage von Gegenmaßnahmen. In den Verhandlungen wird die Rolle von Subventionen in den Entwicklungsprogrammen von Entwicklungsländern ebenso berücksichtigt wie die für die Mitglieder, insbesondere Entwicklungsland-Mitglieder, notwendige Flexibilität in diesem Bereich. Für die Zwecke dieser Verhandlungen tauschen die Mitglieder Informationen über alle Subventionen im Handel mit Dienstleistungen aus, die sie inländischen Erbringern von Dienstleistungen gewähren.

2. Ein Mitglied, das sich durch eine Subvention eines anderen Mitglieds beeinträchtigt sieht, kann dieses Mitglied um Konsultationen über diese Frage ersuchen. Dieses Ersuchen wird wohlwollend geprüft.

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*1) In einem künftigen Arbeitsprogramm wird festgelegt, wie und innerhalb welches Zeitrahmens Verhandlungen über die multilateralen Disziplinen geführt werden.

Art. 16

01.01.1995

TEIL III

SPEZIFISCHE BINDUNGEN

Artikel XVI

Marktzutritt

1. Hinsichtlich des Marktzutritts über die in Artikel I angeführten Arten der Erbringung gewährt jedes Mitglied den Dienstleistungen und den Erbringern von Dienstleistungen eines anderen Mitglieds eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die durch die in seiner Liste *1) vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.

2. In Bereichen, in denen Marktzutrittsverpflichtungen übernommen werden, werden Maßnahmen, die ein Mitglied weder regional noch für sein gesamtes Gebiet aufrechterhält oder einführt, sofern sie nicht in seiner Liste anderweitig festgelegt sind, wie folgt definiert:

a) Beschränkung der Anzahl der Dienstleistungserbringer durch Festsetzung von in numerischen Einheiten ausgedrückten Quoten, Errichtung von Monopolen, Einräumung von Alleinerbringungsrechten oder Nachweis der wirtschaftlichen Notwendigkeit;

b) Beschränkung des Gesamtwertes der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch Festsetzung von in numerischen Einheiten ausgedrückten Quoten oder den Nachweis des wirtschaftlichen Bedarfes;

c) Beschränkung der Gesamtzahl der Dienstleistungserbringer oder des Gesamtvolumens an erbrachten Leistungen durch Festsetzung von in bestimmten numerischen Einheiten ausgedrückten Quoten oder den Nachweis des wirtschaftlichen Bedarfes *2);

d) Beschränkung der Gesamtzahl an natürlichen Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder deren Beschäftigung für einen Erbringer von Dienstleistungen für die Bereitstellung der betreffenden Dienstleistung erforderlich ist oder in einem unmittelbaren Zusammenhang damit steht, durch Festsetzung von in numerischen Einheiten ausgedrückten Quoten oder den Nachweis des wirtschaftlichen Bedarfes;

e) Maßnahmen, die bestimmte Formen von juristischen Personen oder Gemeinschaftsunternehmen beschränken oder vorschreiben, in denen der Erbringer einer Dienstleistung diese erbringen darf;

und

f) Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung von prozentualen Höchstgrenzen für die Auslandsbeteiligung oder des Gesamtwerts einer oder mehrerer ausländischer Investitionen.

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*1) Geht ein Mitglied eine Marktzutrittsverpflichtung in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung über einen in Artikel I Absatz 2 lit. a genannten Weg ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Bestandteil der Dienstleistung dar, ist das Mitglied verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Geht ein Mitglied eine Marktzutrittsverpflichtung in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung über den in Artikel I Absatz 2 lit. c genannten Weg ein, ist das Mitglied verpflichtet, den entsprechenden Kapitaltransfer in sein Gebiet zuzulassen.

*2) Absatz 2 lit. c gilt nicht für Maßnahmen eines Mitglieds, die den für die Erbringung von Dienstleistungen erforderlichen Fremdbezug von Leistungen beschränken.

Art. 17

01.01.1995

Artikel XVII

Inländerbehandlung

1. In den in seiner Liste angeführten Bereichen gewährt jedes Mitglied unbeschadet der darin niedergelegten Bedingungen und Vorbehalte den Dienstleistungen und Erbringern von Dienstleistungen eines anderen Mitglieds hinsichtlich aller Maßnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die seinen eigenen Dienstleistungen und Erbringern von Dienstleistungen eingeräumte Behandlung *1).

2. Ein Mitglied kann die Bedingungen des Absatzes 1 dadurch erfüllen, daß es Dienstleistungen und Erbringern von Dienstleistungen eines anderen Mitglieds eine Behandlung gewährt, die derjenigen, die es seinen eigenen vergleichbaren Dienstleistungen oder Erbringern von Dienstleistungen gewährt, formal entweder gleich ist oder sich von ihr unterscheidet.

3. Eine formal gleiche oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn ein Mitglied die Wettbewerbsbedingungen zugunsten seiner eigenen Dienstleistungen oder Erbringer von Dienstleistungen gegenüber vergleichbaren Dienstleistungen oder Erbringern von Dienstleistungen eines anderen Mitglieds verändert.

---------------------------------------------------------------------

*1) Spezifische Bindungen nach diesem Artikel werden nicht so ausgelegt, daß ein Mitglied Ausgleich für etwaige Wettbewerbsnachteile gewähren muß, die sich daraus ergeben, daß die Dienstleistung oder der Erbringer der Dienstleistung aus einem anderen Land stammt.

Art. 18

01.01.1995

Artikel XVIII

Zusätzliche Bindungen

Die Mitglieder können über Bindungen in bezug auf Maßnahmen, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen und nicht nach Artikel XVI oder XVII in Listen angeführt sind, Verhandlungen führen, einschließlich Maßnahmen zu Qualifikations-, Normen- oder Lizenzangelegenheiten. Solche Bindungen werden in die Liste des betreffenden Mitglieds eingetragen.

Art. 19

01.01.1995

TEIL IV

FORTSCHREITENDE LIBERALISIERUNG

Artikel XIX

Verhandlungen über spezifische Bindungen

1. Gemäß den Zielen dieses Abkommens treten die Mitglieder in aufeinanderfolgende Verhandlungsrunden ein, die spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnen und danach regelmäßig einberufen werden sollen, um schrittweise einen höheren Stand der Liberalisierung zu erreichen. Solche Verhandlungen sollen dazu dienen, die nachteiligen Auswirkungen von Maßnahmen auf den Handel mit Dienstleistungen zu vermindern oder zu beseitigen, um einen wirksamen Marktzutritt zu erreichen. Dieser Prozeß soll die Interessen aller Beteiligten in einer für alle vorteilhaften Weise fördern und ein insgesamt ausgeglichenes Verhältnis von Rechten und Pflichten schaffen.

2. Der Liberalisierungsprozeß berücksichtigt die nationalen politischen Ziele und den Entwicklungsstand der einzelnen Mitglieder sowohl allgemein als auch in bestimmten Sektoren. Einzelnen Entwicklungsland-Mitgliedern werden flexible Regelungen zugestanden, indem ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, eine geringere Zahl von Sektoren zu öffnen, eine geringere Zahl von Arten von Transaktionen zu liberalisieren, schrittweise und in Abhängigkeit von ihrem Entwicklungsstand Marktzutritt zu gewähren und die Öffnung ihrer Märkte für ausländische Erbringer von Dienstleistungen an Bedingungen zu knüpfen, die darauf ausgerichtet sind, die in Artikel IV angeführten Ziele zu erreichen.

3. Für jede Runde werden Verhandlungsrichtlinien und -verfahren ausgearbeitet. Zur Erarbeitung solcher Richtlinien nimmt der Rat für den Handel mit Dienstleistungen eine Bewertung des Handels mit Dienstleistungen allgemein und nach Sektoren im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieses Abkommens einschließlich der in Artikel IV Absatz 1 genannten Ziele vor. Die Verhandlungsrichtlinien enthalten Verfahrenshinweise für Liberalisierungsmaßnahmen, die Mitglieder seit den vorhergehenden Verhandlungsrunden autonom getroffen haben, wie auch für die besondere Behandlung der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer gemäß den Bestimmungen des Artikels IV Absatz 3. 4. Die schrittweise Liberalisierung ist in jeder Runde durch

bilaterale, plurilaterale oder multilaterale Verhandlungen voranzubringen mit dem Ziel, die spezifischen Bindungen, die die Mitglieder nach diesem Abkommen eingegangen sind, zu erweitern.

Art. 20

01.01.1995

Artikel XX

Listen spezifischer Bindungen

1. Jedes Mitglied legt in einer Liste die spezifischen Bindungen fest, die es nach Teil III dieses Abkommens eingeht. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die diese Bindungen eingegangen werden, folgende Angaben:

a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzutritt;

b) Bedingungen und Einschränkungen der Inländerbehandlung;

c) Zusagen hinsichtlich weiterer Bindungen;

d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Umsetzung dieser Bindungen; und

e) den Zeitpunkt, zu dem diese Bindungen wirksam werden.

2. Maßnahmen, die nicht mit Artikel XVI oder XVII übereinstimmen, sind in die für Artikel XVI vorgesehene Spalte einzutragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als Bedingung oder Einschränkung auch zu Artikel XVII.

3. Die Listen der spezifischen Bindungen werden diesem Abkommen als Anhänge beigefügt und gelten als Bestandteil des Abkommens.

Art. 21

Artikel XXI

Änderung der Listen

1. a) Ein Mitglied (in diesem Artikel „änderndes Mitglied” genannt) kann eine Bindung in seiner Liste gemäß den Bestimmungen dieses Artikels nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Bindung jederzeit ändern oder zurücknehmen.

b) Ein änderndes Mitglied teilt dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen seine Absicht, eine Bindung gemäß diesem Artikel zu ändern oder zurückzunehmen, spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt mit, zu dem die Änderung oder die Zurücknahme wirksam werden soll.

2. a) Auf Ersuchen eines Mitglieds, dessen Begünstigung gemäß diesem Abkommen durch die nach Absatz 1 lit. b vorgesehene Änderung oder die Zurücknahme möglicherweise betroffen ist (in diesem Artikel „betroffenes Mitglied” genannt), nimmt das ändernde Mitglied Verhandlungen auf, um eine Einigung über notwendige Ausgleichsmaßnahmen zu erreichen. In den Verhandlungen und der daraus folgenden Einigung werden die beteiligten Mitglieder bemüht sein, allgemein ein Maß an für alle Seiten vorteilhaften Bindungen beizubehalten, das nicht weniger günstig für den Handel ist als das in den Listen spezifischer Bindungen vor Aufnahme der Verhandlungen vorgesehene Maß.

b) Ausgleichsmaßnahmen werden auf der Grundlage der Meistbegünstigung getroffen.

3. a) Erzielen das ändernde Mitglied und betroffene Mitglieder vor Ablauf der für Verhandlungen vorgesehenen Zeit keine Einigung, kann das betroffene Mitglied die Angelegenheit einem Schiedsverfahren unterwerfen. Jedes betroffene Mitglied, das ein möglicherweise bestehendes Recht auf Ausgleich durchsetzen will, muß an dem Schiedsverfahren teilnehmen.

b) Verlangt keines der betroffenen Mitglieder ein Schiedsverfahren, kann das ändernde Mitglied die vorgesehene Änderung oder die Zurücknahme durchführen.

4. a) Das ändernde Mitglied kann die Bindung nicht ändern oder zurücknehmen, bevor es einen Ausgleich gemäß dem Ergebnis des Schiedsverfahrens geleistet hat.

b) Setzt ein änderndes Mitglied die vorgesehene Änderung oder die Zurücknahme unter Mißachtung des Ergebnisses des Schiedsverfahrens um, kann ein betroffenes Mitglied, das an dem Schiedsverfahren beteiligt war, im wesentlichen gleichwertige Vorteile in Übereinstimmung mit dem Ergebnis ebenfalls ändern oder zurücknehmen. Unbeschadet Artikel II kann diese Änderung oder die Zurücknahme nur in bezug auf das ändernde Mitglied durchgeführt werden.

5. Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen führt Verfahren zur Berichtigung oder Änderung von Listen für Bindungen ein. Ein Mitglied, das in seiner Liste angeführte Bindungen nach diesem Artikel geändert oder zurückgenommen hat, wird seine Liste nach diesem Verfahren angleichen.

Art. 22

01.01.1995

TEIL V

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel XXII

Konsultationen

1. Jedes Mitglied gewährt wohlwollende Prüfung und in ausreichendem Maße Gelegenheit für Konsultationen bei Vorstellungen, die ein anderes Mitglied in bezug auf eine die Wirkungsweise dieses Abkommens betreffende Angelegenheit vorbringt. Die Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung gilt für solche Konsultationen.

2. Auf Antrag eines Mitglieds kann der Rat für den Handel mit Dienstleistungen oder das Streitbeilegungsorgan ein Mitglied oder mehrere Mitglieder in jeder Angelegenheit konsultieren, für die auf dem Konsultationsweg gemäß Absatz 1 keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden konnte.

3. In bezug auf eine Maßnahme eines anderen Mitglieds, die Gegenstand eines mit einem anderen Mitglied geschlossenen internationalen Abkommens über die Vermeidung von Doppelbesteuerung ist, kann ein Mitglied weder nach diesem Artikel noch nach Artikel XXIII den Artikel XVII anrufen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei Mitgliedern darüber, ob eine Maßnahme Gegenstand eines zwischen ihnen geschlossenen Abkommens über die Vermeidung von Doppelbesteuerung ist, steht es jedem der beiden Mitglieder frei, die betreffende Angelegenheit vor den Rat für den Handel mit Dienstleistungen zu bringen *1). Der Rat unterbreitet die Angelegenheit einem Schiedsgericht. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für das Mitglied verbindlich.

---------------------------------------------------------------------

*1) Bei Abkommen über die Vermeidung von Doppelbesteuerung, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens bestehen, kann eine solche Angelegenheit lediglich mit Zustimmung der beiden Parteien eines solchen Abkommens vor den Rat für den Handel mit Dienstleistungen gebracht werden.

Art. 23

Artikel XXIII

Streitbeilegung und Durchführung

1. Sollte ein Mitglied der Auffassung sein, daß ein anderes Mitglied seine Verpflichtungen oder seine spezifischen Bindungen im Rahmen dieses Abkommens nicht erfüllt, kann es sich mit dem Ziel, eine beide Seiten zufriedenstellende Lösung der Angelegenheit zu erreichen, auf die Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung berufen.

2. Wenn das Streitbeilegungsorgan der Auffassung ist, daß die Umstände ernst genug sind, um einen solchen Schritt zu rechtfertigen, kann es ein Mitglied oder mehrere Mitglieder ermächtigen, die Anwendung dieser Verpflichtungen oder der spezifischen Bindung gegenüber einem anderen Mitglied oder gegenüber mehreren anderen Mitgliedern gemäß Artikel 22 der Vereinbarung über Streitbeilegung (DSU) aussetzen.

3. Wenn ein Mitglied der Auffassung ist, daß ihm die Handelsvorteile, die es billigerweise aus einer spezifischen Bindung eines anderen Mitglieds nach Teil III dieses Abkommens hätte erwarten können, als Ergebnis der Anwendung einer Maßnahme, die mit den Bestimmungen dieses Abkommens in keinem Widerspruch steht, zunichte gemacht oder geschmälert werden, kann es sich auf die Vereinbarung über Streitbeilegung (DSU) berufen. Wenn das Streitbeilegungsorgan feststellt, daß die Maßnahme dem Mitglied solche Handelsvorteile zunichte macht oder schmälert, hat das betroffene Mitglied Anrecht auf einen beide Seiten zufrieden stellenden Ausgleich auf der Grundlage des Artikels XXI Absatz 2, der die Änderung oder Zurücknahme der Maßnahme einschließen kann. Falls die betreffenden Mitglieder kein Einvernehmen erzielen können, gilt Artikel 22 der Vereinbarung über Streitbeilegung (DSU).

Art. 24

01.01.1995

Artikel XXIV

Rat für den Handel mit Dienstleistungen

1. Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen nimmt diejenigen Funktionen wahr, die ihm übertragen werden, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern und die Erreichung seiner Ziele zu fördern. Der Rat kann diejenigen Unterorgane einsetzen, die er für eine wirksame Wahrnehmung seiner Funktionen für geeignet erachtet.

2. Die Teilnahme am Rat und seinen Unterorganen steht den Vertretern aller Mitglieder frei, sofern der Rat keine anderen Beschlüsse faßt.

3. Der Vorsitzende des Rats wird von den Mitgliedern gewählt. Der Rat legt seine eigenen Verfahrensregeln fest.

Art. 25

01.01.1995

Artikel XXV

Technische Zusammenarbeit

1. Erbringer von Dienstleistungen von Mitgliedern, die einer solchen Hilfe bedürfen, haben Zugang zu den in Artikel IV Absatz 2 genannten Dienstleistungen der Auskunftsstellen.

2. Auf multilateraler Ebene wird technische Hilfe für Entwicklungsländer vom Sekretariat geleistet und vom Rat für den Handel mit Dienstleistungen beschlossen.

Art. 26

01.01.1995

Artikel XXVI

Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen

Der Allgemeine Rat trifft geeignete Vorkehrungen für Konsultationen und Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Spezialorganisationen sowie mit sonstigen mit Dienstleistungen befaßten zwischenstaatlichen Organisationen.

Art. 27

01.01.1995

TEIL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel XXVII

Zurücknahme von Handelsvorteilen

Ein Mitglied kann die nach diesem Abkommen vorgesehenen Handelsvorteile zurücknehmen:

a) wenn es im Falle der Erbringung einer Dienstleistung feststellt, daß die betreffende Dienstleistung aus einem Gebiet eines Nichtmitglieds stammt oder im Gebiet eines Nichtmitglieds oder von einem Mitglied erbracht wird, gegenüber welchem das WTO-Abkommen durch das die Handelsvorteile zurücknehmende Mitglied nicht angewendet wird;

b) wenn es bei der Erbringung einer Seeverkehrsdienstleistung feststellt, daß die Dienstleistung erbracht wird von:

(i) einem Schiff, das nach den Gesetzen eines Nichtmitglieds

oder eines Mitglieds, auf welches das WTO-Abkommen durch das die Handelsvorteile zurücknehmende Mitglied nicht angewendet wird, registriert ist, und

(ii) einem ein Schiff ganz oder teilweise nutzenden Betreiber,

der jedoch einem Nichtmitglied oder einem Mitglied angehört, gegenüber welchem das WTO-Abkommen durch das die Handelsvorteile zurücknehmende Mitglied nicht angewendet wird;

c) wenn es bei einer die Dienstleistung er bringenden juristischen Person feststellt, daß sie kein Erbringer von Dienstleistungen eines anderen Mitglieds ist oder daß sie ein Erbringer von Dienstleistungen eines Mitglieds ist, gegenüber welchem das WTO-Abkommen durch das die Handelsvorteile zurücknehmende Mitglied nicht angewendet wird.

Art. 28

01.01.1995

Artikel XXVIII

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

a) bedeutet der Begriff „Maßnahme'' jede von einem Mitglied getroffene Maßnahme unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Verordnung, einer Regelung, eines Verfahrens, einer Entscheidung, einer Verwaltungsbestimmung oder in einer sonstigen Form getroffen wird;

b) umfaßt der Begriff „Erbringung einer Dienstleistung'' die Erzeugung, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung einer Dienstleistung;

c) umfaßt der Begriff „den Handel mit Dienstleistungen betreffende Maßnahmen von Mitgliedern'' Maßnahmen, die

(i) den Ankauf, die Bezahlung und die Nutzung einer Dienstleistung betreffen;

(ii) im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen betreffen, die auf Verlangen dieser Mitglieder der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden müssen;

(iii) die Anwesenheit natürlicher Personen eines Mitglieds,

einschließlich der geschäftlichen Anwesenheit zur Erbringung einer Dienstleistung im Gebiet eines anderen Mitglieds betreffen;

d) bedeutet der Begriff „geschäftliche Anwesenheit'' jede Art von Niederlassung aus geschäftlichen oder beruflichen Gründen durch

(i) Errichtung, Erwerb oder Fortführung einer juristischen

Person oder

(ii) Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Repräsentanz

im Gebiet eines Mitglieds zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung;

e) bedeutet der Begriff „Sektor'' einer Dienstleistung (i) in bezug auf eine spezifische Bindung einen Teilsektor bzw. mehrere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung in der in der Liste eines Mitglieds im einzelnen angeführten Form;

(ii) in sonstiger Hinsicht die Gesamtheit des betreffenden

Dienstleistungssektors, einschließlich aller Teilsektoren;

f) bedeutet der Begriff „Dienstleistungen eines anderen Mitglieds'' eine Dienstleistung, die

(i) vom Gebiet des betreffenden anderen Mitglieds ausgeht oder

im Gebiet des betreffenden anderen Mitglieds erbracht wird, oder die bei Seeverkehrsdienstleistungen von einem nach den Gesetzen des betreffenden anderen Mitglieds registrierten Schiff oder von einer das Schiff betreibenden oder es ganz oder teilweise nutzenden Person des betreffenden anderen Mitglieds erbracht wird;

(ii) von einem Erbringer von Dienstleistungen des betreffenden

anderen Mitglieds im Wege geschäftlicher Anwesenheit oder Anwesenheit natürlicher Personen erbrachte Dienstleistung;

g) bedeutet der Begriff „Erbringer einer Dienstleistung'' jede eine Dienstleistung erbringende Person *1);

h) bedeutet der Begriff „Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung'' eine staatliche oder private Stelle, die auf dem betreffenden Markt des Gebiets eines Mitglieds durch dieses Mitglied als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienstleistung förmlich oder den Auswirkungen nach ermächtigt oder eingerichtet ist;

i) bedeutet der Begriff „Nutzer einer Dienstleistung'' jede Person, die eine Dienstleistung empfängt oder nutzt;

j) bedeutet der Begriff „Person'' entweder eine natürliche oder eine juristische Person;

k) bedeutet der Begriff „natürliche Person eines anderen Mitglieds'' eine natürliche Person, die im Gebiet des betreffenden oder eines beliebigen anderen Mitglieds ansässig ist und die nach dem Gesetz des betreffenden anderen Mitglieds

(i) Staatsangehöriger des betreffenden anderen Mitglieds ist

oder

(ii) Daueraufenthaltsrecht des betreffenden anderen Mitglieds

genießt, sofern ein Mitglied,

1. keine Staatsangehörigen hat oder

2. seinen daueraufenthaltsberechtigten gebietsansässigen Personen bezüglich den Handel mit Dienstleistungen betreffender und in seiner Erklärung über die Annahme des WTO-Abkommens oder über seinen Beitritt zu diesem Abkommen im einzelnen angeführter Maßnahmen im wesentlichen dieselbe Behandlung wie seinen eigenen Staatsangehörigen zuteil werden läßt, sofern kein Mitglied verpflichtet ist, solchen daueraufenthaltsberechtigten gebietsansässigen Personen eine günstigere Behandlung zuteil werden zu lassen als denjenigen, die das betreffende andere Mitglied solchen daueraufenthaltsberechtigten gebietsansässigen Personen zuteil werden lassen würde. Eine solche Notifizierung umfaßt die Zusicherung, daß in bezug auf solche daueraufenthaltsberechtigte gebietsansässige Personen gemäß den geltenden Gesetzen und Verordnungen dieselbe Verantwortung übernommen wird, wie sie andere Mitglieder für ihre Staatsangehörigen übernehmen.

l) bedeutet der Begriff „juristische Person'' jede ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig nach geltendem Recht errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung oder sonstigen Zwecken dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum/Besitz befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelkaufleute oder Verbände;

m) bedeutet der Begriff „juristische Person eines anderen Mitglieds'' eine juristische Person, die

(i) nach dem Recht des betreffenden Mitglieds gegründet oder

auf andere Weise errichtet wurde und die sich in einem beträchtlichen Ausmaß im Gebiet des betreffenden Mitglieds oder eines anderen Mitglieds mit geschäftlichen Tätigkeiten befaßt, oder

(ii) für den Fall der Erbringung einer Dienstleistung im Wege

geschäftlicher Anwesenheit

1. im Eigentum/Besitz natürlicher Personen des betreffenden Mitglieds ist oder von ihnen kontrolliert wird, oder

2. im Eigentum/Besitz von juristischen Personen des betreffenden anderen Mitglieds gemäß der Definition der lit. i ist oder von ihnen kontrolliert wird;

n) bedeutet der Begriff „eine juristische Person'' eine Einrichtung, die

(i) „im Eigentum/Besitz'' von Personen eines Mitglieds ist,

wenn mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals wirtschaftliches Eigentum von Personen des betreffenden Mitglieds sind;

(ii) von Personen eines Mitglieds „kontrolliert'' wird, wenn

solche Personen berechtigt sind, die Mehrheit ihrer Direktoren zu bestellen oder ihre Rechtshandlungen auf andere Weise zu bestimmen;

(iii) mit einer anderen Person „verbunden'' ist, wenn diese Person die betreffende andere Person kontrolliert oder von ihr kontrolliert wird, oder wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person kontrolliert werden;

o) bedeutet der Begriff „direkte Steuern'' für die Zwecke dieses Abkommens alle Steuern auf die Gesamteinkünfte, das Gesamtkapital oder auf einen Teil der Gesamteinkünfte und des Gesamtkapitals, einschließlich Steuern auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, auf Grundbesitz, Erbschaften und Schenkungen sowie Steuern auf die von Unternehmen gezahlte Gesamtlohn- und -gehaltssumme sowie Steuern auf den Kapitalzuwachs.

---------------------------------------------------------------------

*1) Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen geschäftlicher Anwesenheit wie zum Beispiel eine Zweigstelle oder eine Repräsentanz erbracht, wird dem Erbringer der Dienstleistung (dh. der juristischen Person) dennoch durch eine solche Repräsentanz die Behandlung zuteil, die den Erbringern von Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens zuteil wird. Eine solche Behandlung wird der die Dienstleistung erbringenden Repräsentanz zuteil und braucht etwaigen, außerhalb des Gebiets ansässigen sonstigen Betriebsteilen des Erbringers der Dienstleistung nicht gewährt zu werden.

Art. 29

01.01.1995

Artikel XXIX

Anhänge

Die Anhänge zu diesem Abkommen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.

Anl. 1

01.01.1995

ANHANG ÜBER AUSNAHMEN VON ARTIKEL II

Geltungsbereich

1. Dieser Anhang enthält im einzelnen die Bedingungen, unter denen ein Mitglied bei Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß Artikel II Absatz 1 von seinen Verpflichtungen befreit ist.

2. Alle weiteren nach dem Datum des Inkrafttretens des WTO-Abkommens beantragten Ausnahmen werden gemäß Artikel IX

Absatz 3 des WTO-Abkommens behandelt.

Überprüfung

3. Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen überprüft alle Ausnahmen, die für einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren gewährt werden. Die erste dieser Überprüfungen findet spätestens 5 Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens statt.

4. Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen:

a) untersucht im Rahmen einer solchen Überprüfung, ob die die Ausnahme rechtfertigenden Bedingungen weiterhin bestehen; und

b) bestimmt im Rahmen einer solchen Überprüfung den Zeitpunkt einer etwaigen weiteren Überprüfung.

Beendigung

5. Die einem Mitglied nach Artikel II Absatz 1 des Abkommens gewährte Ausnahme von seinen Verpflichtungen in bezug auf eine bestimmte Maßnahme endet zu dem in der Ausnahme vorgesehenen Zeitpunkt.

6. Grundsätzlich sollten solche Ausnahmen einen Zeitraum von 10 Jahren nicht überschreiten. In jedem Fall sind solche Ausnahmen Gegenstand von Verhandlungen im Rahmen weiterer Handelsliberalisierungsrunden.

7. Ein Mitglied unterrichtet den Rat für den Handel mit Dienstleistungen bei Ablauf des Zeitraums, für den die Ausnahme gewährt worden ist, darüber, daß die mit seinen Verpflichtungen nicht vereinbare Maßnahme mit Artikel II Absatz 1 des Abkommens in Einklang gebracht wurde.

Listen der Ausnahmen von Artikel II

(Die vereinbarten Listen der Ausnahmen von Artikel II Absatz 2 werden hier als Anhang in die Vertragsausfertigung des WTO-Abkommens aufgenommen.)

Anl. 2

01.01.1995

ANHANG ÜBER DIE FREIZÜGIGKEIT VON NATÜRLICHEN PERSONEN, DIE IM RAHMEN

DIESES ABKOMMENS DIENSTLEISTUNGEN ERBRINGEN

1. Der Anhang gilt für Maßnahmen, die Dienstleistungen erbringende natürliche Personen eines Mitglieds sowie natürliche Personen betreffen, die von einem Erbringer von Dienstleistungen eines Mitglieds für die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.

2. Das Abkommen gilt weder für Maßnahmen in bezug auf natürliche Personen, die sich um Zutritt zum Arbeitsmarkt eines Mitglieds bemühen, noch für Maßnahmen, die die Staatsangehörigkeit, Daueraufenthaltsbewilligung oder Dauerbeschäftigungsbewilligung betreffen.

3. Nach Teil III und IV des Abkommens können Mitglieder über spezifische Bindungen verhandeln, die die Freizügigkeit aller Gruppen von natürlichen Personen betreffen, welche Dienstleistungen nach diesem Abkommen erbringen. Natürliche Personen, für die eine spezifische Bindung gilt, können die Dienstleistung nach den Bedingungen dieser Bindung erbringen.

4. Das Abkommen hindert ein Mitglied nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts von natürlichen Personen in seinem Gebiet einschließlich solcher Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit und zur Sicherung der geordneten Freizügigkeit von natürlichen Personen über seine Grenzen hinweg erforderlich sind, sofern solche Maßnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, daß sie die einem Mitglied gemäß den Bedingungen einer spezifischen Bindung entstehenden Handelsvorteile zunichte machen oder schmälern *1).

---------------------------------------------------------------------

*1) Allein die Tatsache, daß für natürliche Personen gewisser Mitglieder im Gegensatz zu natürlichen Personen anderer Mitglieder ein Visum gefordert wird, darf nicht als eine die gemäß einer spezifischen Bindung entstehenden Handelsvorteile zunichte machende oder schmälernde Tatsache gewertet werden.

Anl. 3

01.01.1995

ANHANG ÜBER LUFTVERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

1. Dieser Anhang gilt für Maßnahmen, die den Handel mit Luftverkehrsdienstleistungen betreffen, unabhängig davon, ob es sich um Dienstleistungen im Linien- oder Charterverkehr oder um Hilfsdienstleistungen handelt. Es wird bekräftigt, daß die nach diesem Abkommen eingegangenen Bindungen und Verpflichtungen jeder Art die Verpflichtungen eines Mitglieds im Rahmen der bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens bestehen, weder mindern noch beeinträchtigen.

2. Das Abkommen, einschließlich der in ihm enthaltenen Streitbeilegungsverfahren, gilt nicht für Maßnahmen, welche:

a) bereits gewährte Verkehrsrechte; oder

b) Dienstleistungen, die mit der Ausübung von Verkehrsrechten in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen,

berühren, sofern in Absatz 3 dieses Anhangs nichts anderes bestimmt wird.

3. Das Abkommen gilt für Maßnahmen, welche:

a) Flugzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen;

b) den Verkauf und die Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;

c) computergestützte Reservierungsdienstleistungen (CRS);

betreffen.

4. Eine Berufung auf die Streitbeilegungsverfahren des Abkommens ist nur dann möglich, wenn Verpflichtungen oder spezifische Bindungen von den betreffenden Mitgliedern eingegangen worden sind und wenn die in bilateralen und sonstigen multilateralen Abkommen oder Vereinbarungen enthaltenen Streitbeilegungsverfahren ausgeschöpft worden sind.

5. Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen überprüft in regelmäßigen Abständen, jedoch spätestens alle 5 Jahre, die Entwicklungen, die im Luftverkehrssektor eingetreten sind, sowie die Wirkungsweise dieses Anhangs im Hinblick auf Prüfung einer möglichen weiteren Anwendung des Abkommens auf diesen Sektor.

6. Begriffsbestimmungen:

a) Der Begriff „Flugzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen'' bezeichnet an aus dem Verkehr gezogenen Flugzeugen oder Teilen hievon ausgeführte Arbeiten und schließt die von den Luftverkehrsgesellschaften selbst durchgeführten Wartungsarbeiten aus.

b) Der Begriff „Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen'' bedeutet, daß die betreffende Luftverkehrsgesellschaft Möglichkeiten zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung ihrer Luftverkehrsdienstleistungen erhält, welche alle vermarktungsbezogenen Aspekte wie Marktforschung, Werbung und Verteilung umfassen. Darunter fällt nicht die Festsetzung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen und die dafür geltenden Bedingungen.

c) Der Begriff „computergestützte Reservierungsdienstleistungen (CRS)'' bedeutet Dienstleistungen, die mit Hilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftverkehrsgesellschaften, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und mit deren Hilfe Reservierungen vorgenommen oder Flugscheine ausgestellt werden können.

d) Der Begriff „Verkehrsrechte'' bedeutet das Recht von Linien- und Bedarfsflugdiensten auf den Betrieb sowie die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post gegen Entgelt oder Chartergebühr aus dem oder in das Gebiet bzw. innerhalb oder unter Überflug des Gebiets eines Mitglieds sowie die zu bedienenden Punkte und Strecken, die anzubietenden Beförderungsarten, bereitzustellenden Kapazitäten, zu berechnenden Tarife einschließlich der für die Tarifgestaltung relevanten Bedingungen sowie Kriterien für die Benennung von Luftverkehrsgesellschaften, einschließlich solcher Kriterien wie Anzahl, Eigentum und Kontrolle.

Anl. 4

01.01.1995

ANHANG ÜBER FINANZDIENSTLEISTUNGEN

1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

a) Dieser Anhang gilt für Maßnahmen, die die Erbringung von Finanzdienstleistungen betreffen. Bezugnahmen auf die Erbringung einer Finanzdienstleistung in diesem Anhang betreffen die Erbringung einer Finanzdienstleistung in der Begriffsbestimmung des Artikels I Absatz 2 des Abkommens.

b) Im Sinne des Artikels I Absatz 3 lit. b des Abkommens hat der Begriff „im Rahmen staatlicher Zuständigkeit erbrachte Dienstleistungen'' folgende Bedeutung:

(i) Aktivitäten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde

oder einer sonstigen öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder Wechselkurspolitik;

(ii) Aktivitäten im Rahmen eines gesetzlichen

Sozialversicherungssystems oder einer staatlichen Pensionsversicherung; und

(iii) sonstige Aktivitäten, die von einer öffentlichen Stelle

auf Rechnung oder auf Grund einer Bürgschaft oder unter Einsatz von finanziellen Mitteln der Regierung ausgeübt werden.

c) Sofern ein Mitglied gestattet, daß eine der in lit. b, (i) oder (ii) dieses Absatzes erwähnten Aktivitäten von seinen Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit einer öffentlichen Stelle oder einem Erbringer von Finanzdienstleistungen ausgeübt wird, umfaßt der Begriff „Dienstleistungen'' im Sinne des Artikels I Absatz 3 lit. b dieses Abkommens auch solche Aktivitäten.

d) Artikel I Absatz 3 lit. c des Abkommens gilt nicht für in den Geltungsbereich dieses Anhangs fallende Dienstleistungen.

2. Innerstaatliche Regelungen

a) Unbeschadet etwaiger sonstiger Bestimmungen des Abkommens wird ein Mitglied nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, zu treffen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Verpflichtungen hat, oder die Unversehrtheit und Stabilität seines Finanzsystems zu sichern. In den Fällen, in denen solche Maßnahmen mit den Bestimmungen des Abkommens nicht vereinbar sind, werden sie nicht als Mittel zur Umgehung der spezifischen Bindungen oder Verpflichtungen des Mitglieds gemäß diesem Abkommen angewendet.

b) Keine der Bestimmungen dieses Abkommens wird als Verpflichtung eines Mitglieds zur Offenlegung von Angaben über die geschäftlichen Angelegenheiten und Konten einzelner Kunden oder von sonstigen vertraulichen oder schutzbedürftigen Informationen, in deren Besitz öffentliche Einrichtungen sind, ausgelegt.

3. Anerkennung

a) Bei der Festlegung, wie die Maßnahmen des Mitglieds in bezug auf Finanzdienstleistungen angewendet werden sollen, kann ein Mitglied Maßnahmen anerkennen, die ein anderes aus aufsichtsrechtlichen Gründen getroffen hat. Eine solche Anerkennung, die durch Harmonisierung oder auf sonstige Weise erreicht worden sein kann, kann auf einem Abkommen oder einer Übereinkunft mit dem betreffenden Land beruhen oder autonom gewährt werden.

b) Ein Mitglied, welches Partei eines solchen in lit. a erwähnten bestehenden oder künftigen Abkommens oder einer Übereinkunft ist, gewährt anderen interessierten Mitgliedern ausreichend Gelegenheit für Verhandlungen über einen Beitritt zu einem solchen Abkommen oder einer solchen Übereinkunft oder für Verhandlungen über ein vergleichbares Abkommen oder eine vergleichbare Übereinkunft mit diesem Mitglied unter Bedingungen, unter denen Gleichwertigkeit der Regelungen, Überwachung, Durchführung solcher Regelungen und gegebenenfalls Verfahren über die Weitergabe von Informationen unter den Parteien des Abkommens oder der Übereinkunft gegeben ist. Sofern ein Mitglied eine Anerkennung autonom ausspricht, gewährt es jedem anderen Mitglied ausreichend Gelegenheit, um Beweis über das Bestehen solcher Bedingungen führen zu können.

c) Sofern ein Mitglied erwägt, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen getroffenen Maßnahmen eines anderen Landes anzuerkennen, hat Artikel VII Absatz 4 lit. b des Abkommens keine Gültigkeit.

4. Streitbeilegung

Untersuchungsausschüsse, die zur Beilegung von Streitfällen über Fragen der aufsichtsrechtlichen oder sonstigen Finanzangelegenheiten eingesetzt werden, müssen die erforderliche Sachkenntnis haben, die für die betreffende umstrittene Dienstleistung von Bedeutung ist.

5. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) Eine Finanzdienstleistung ist jede Art von finanzieller Dienstleistung, die von einem Erbringer einer Finanzdienstleistung eines Mitglieds angeboten wird. Finanzdienstleistungen schließen alle Versicherungsleistungen und versicherungsbezogenen Leistungen sowie alle Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) ein. Finanzdienstleistungen schließen die folgenden Tätigkeiten ein:

Versicherungsleistungen und versicherungsbezogene Leistungen

(i) Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):

A. Lebensversicherung

B. Sachversicherung

(ii) Rückversicherung und Retrozession;

(iii) Versicherungsvermittlung, wie Leistungen von

Versicherungsmaklern und -agenturen;

(iv) versicherungsbezogene Zusatzdienste, wie Beratung,

Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung.

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

(v) Annahme von Spar- und sonstigen rückzahlbaren Einlagen der Bevölkerung;

(vi) Gewährung von Krediten aller Art, einschließlich

Verbraucherkredit, Hypothekarkredit, Darlehen, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften;

(vii) Finanzleasing;

(viii) sämtliche Zahlungs- und Geldtransferleistungen,

einschließlich Kredit- und Belastungskarten, Reiseschecks

und Banktratten;

(ix) Bürgschaften und Verpflichtungen;

(x) Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Freiverkehr (over-the-counter market) oder in sonstiger Form, und zwar insbesondere

A. Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate);

B. Devisen;

C. derivative Instrumente, darunter auch Termingeschäfte und Optionen;

D. Wechselkurs- und Zinstitel, einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen;

E. begebbare Wertpapiere;

F. sonstige begebbare Titel und Finanzanlagen, einschließlich ungeprägten Goldes;

(xi) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art,

einschließlich Übernahme und Plazierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Emissionen;

(xii) Geldmaklergeschäfte;

(xiii) Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und treuhänderische Verwaltung;

(xiv) Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschließlich Wertpapiere, derivativer Instrumente und sonstiger begebbarer Instrumente;

(xv) Bereitstellung, Übermittlung und Verarbeitung von

Finanzinformationen, einschließlich Verarbeitung von Finanzdaten auf Datenträgern von Erbringern anderer Finanzdienstleistungen;

(xvi) Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige finanzbezogene

Zusatzfinanzdienstleistungen in bezug auf sämtliche in den lit. v bis xv angeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Investitions- und Vermögensanalyse und -beratung, Beratung in bezug auf Strategien für Akquisition und Unternehmensrestrukturierung.

b) Ein Erbringer von Finanzdienstleistungen ist jede natürliche oder juristische Person eines Mitglieds, die Finanzdienstleistungen erbringt oder sie zu erbringen beabsichtigt, jedoch umfaßt der Begriff „Erbringer von Finanzdienstleistungen'' keine öffentlichen Stellen.

c) „Öffentliche Stelle'' bedeutet:

(i) eine Regierung, Zentralbank oder Währungsbehörde eines Mitglieds oder eine im Eigentum/Besitz eines Mitglieds stehende oder von ihm kontrollierte Organisation, die hauptsächlich mit der Ausübung von Regierungsfunktionen oder von Tätigkeiten für Regierungszwecke befaßt ist, jedoch keine Einrichtung, die hauptsächlich mit der Bereitstellung von Finanzdienstleistungen unter kommerziellen Bedingungen befaßt ist; oder

(ii) eine private Stelle, die, sofern sie solche Funktionen

ausübt, Funktionen wahrnimmt, die normalerweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden.

Anl. 5

ZWEITER ANHANG ÜBER FINANZDIENSTLEISTUNGEN

1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels II des Abkommens und der Absätze 1 und 2 des Anhangs über Ausnahmen von Artikel II kann ein Mitglied während eines Zeitraums von 60 Tagen, der vier Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, in dem Anhang Maßnahmen bezüglich Finanzdienstleistungen anführen, die mit Artikel II Absatz 1 des Abkommens nicht vereinbar sind.

2. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XXI des Abkommens kann ein Mitglied während eines Zeitraums von 60 Tagen, der vier Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, sämtliche oder einen Teil der in den Listen angeführten spezifischen Bindungen bei Finanzdienstleistungen verbessern, ändern oder zurücknehmen.

3. Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen legt diejenigen Verfahren fest, die für die Anwendung der Absätze 1 und 2 erforderlich sind.

Anl. 6

ANHANG ÜBER VERHANDLUNGEN ÜBER SEEVERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

1. Artikel II und der Anhang über Ausnahmen von Artikel II, einschließlich der Notwendigkeit, im Anhang die Maßnahmen anzuführen, die mit der von einem Mitglied beibehaltenen Meistbegünstigung nicht vereinbar sind, treten in bezug auf Seeverkehrsdienstleistungen, einschließlich Zugang zu Hafenanlagen und deren Nutzung erst in Kraft:

a) mit dem nach Absatz 4 des Ministerbeschlusses über Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen noch festzusetzenden Datum des Beginns der Umsetzung; oder

b) mit dem gemäß dem erwähnten Beschluß festzusetzenden Datum für die Vorlage des abschließenden Berichts der Verhandlungsgruppe über Seeverkehrsdienstleistungen, wenn die Verhandlungen scheitern.

2. Absatz 1 gilt nicht für eine in einer Liste des Mitglieds enthaltene spezifische Bindung bei Seeverkehrsdienstleistungen.

3. Nach Abschluß der im Absatz 1 erwähnten Verhandlungen kann ein Mitglied bis zum Datum der Umsetzung alle oder einen Teil seiner Bindungen in diesem Sektor ohne Ausgleichsangebot unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XXI verbessern, ändern oder zurücknehmen.

Anl. 7

01.01.1995

ANHANG ÜBER FERNMELDEWESEN

1. Zielsetzung:

In Anerkennung der Besonderheiten des Fernmeldedienstleistungssektors und insbesondere seiner Doppelrolle als Wirtschaftssektor einerseits und als Transmissionsmedium für wirtschaftliche Tätigkeiten andererseits haben sich die Mitglieder auf den folgenden Anhang mit dem Ziel geeinigt, die Bestimmungen des Abkommens in bezug auf Maßnahmen zu spezifizieren, die den Zugang zu und die Benutzung von öffentlichen Fernmeldenetzen und -diensten betreffen. Dementsprechend enthält dieser Anhang Anmerkungen und das Abkommen ergänzende Bestimmungen.

2. Geltungsbereich:

a) Dieser Anhang gilt für alle Maßnahmen eines Mitglieds, die den Zugang zu und die Benutzung von Fernmeldenetzen und -diensten betreffen *1).

b) Dieser Anhang gilt nicht für Maßnahmen, die die kabelgebundene oder drahtlose Übertragung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen betreffen.

c) Die Bestimmungen dieses Anhangs werden nicht so ausgelegt, daß sie:

(i) ein Mitglied verpflichten, einen Erbringer einer Dienstleistung eines anderen Mitglieds dazu zu ermächtigen, andere Fernmeldenetze oder -dienste als die in seiner Liste vorgesehenen zu errichten, zu schaffen, zu erwerben, anzumieten, zu betreiben oder bereitzuhalten;

(ii) ein Mitglied verpflichten (oder ein Mitglied

verpflichten, einen an seine Weisung gebundenen Erbringer von Dienstleistungen dazu zu verpflichten), öffentlich nicht allgemein zugängliche Fernmeldenetze oder -dienste zu errichten, zu schaffen, zu erwerben, anzumieten, zu betreiben oder bereitzuhalten.

3. Begriffsbestimmungen:

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt folgendes:

a) Der Begriff „Fernmeldeverkehr'' bedeutet Übertragung und Empfang von Signalen auf elektromagnetischem Wege.

b) Der Begriff „öffentliche Fernmeldedienste'' bedeutet jede Art von Fernmeldedienst, der nach dem ausdrücklichen oder tatsächlichen Willen des Mitglieds der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden muß. Solche Dienste können unter anderem den Telegramm-, Fernsprech- und Telexverkehr sowie die Datenübertragung umfassen, für die die Übertragung von vom Kunden stammenden Informationen auf Echtzeitbasis zwischen zwei oder mehreren Punkten charakteristisch ist, ohne daß auf dem Übertragungsweg inhaltliche oder förmliche Veränderungen der vom Kunden stammenden Informationen vorgenommen werden.

c) Der Begriff „öffentliche Fernmeldenetze'' bedeutet die öffentliche Fernmeldeinfrastruktur, die den Fernmeldeverkehr zwischen zwei oder mehreren definierten Netzendstellen ermöglicht.

d) Der Begriff „unternehmensinterner Fernmeldeverkehr'' bedeutet denjenigen Fernmeldeverkehr, durch den ein Unternehmen intern oder mit seinen Tochterunternehmen, Zweigstellen und, vorbehaltlich der jeweiligen Gesetze und Verordnungen des betreffenden Mitglieds, mit seinen Filialen kommuniziert. Zu diesem Zweck werden die Begriffe „Tochterunternehmen'', „Zweigstellen'' und gegebenenfalls „Filialen'' von jedem einzelnen Mitglied selbst definiert. „Unternehmensinterner Fernmeldeverkehr'' in der in diesem Anhang gebrauchten Begriffsbestimmung schließt solche kommerziellen oder nichtkommerziellen Dienste aus, die für Unternehmen erbracht werden, welche selber keine verbundenen Tochterunternehmen, Zweigstellen oder Filialen sind, oder welche Kunden oder potentiellen Abnehmern angeboten werden.

e) Etwaige Bezugnahmen auf einen Absatz oder auf eine lit. dieses Anhangs schließen alle Untergliederungen dieses Anhangs ein.

4. Transparenz:

Bei der Anwendung des Artikels III des Abkommens stellt jedes Mitglied sicher, daß einschlägige Informationen über Bedingungen, die den Zugang zu und die Benutzung von öffentlichen Fernmeldenetzen und -diensten betreffen, öffentlich verfügbar sind; dies schließt ein: Tarife und sonstige Bedingungen für die Nutzung des Dienstes, Spezifikationen von technischen Schnittstellen mit solchen Netzen und Diensten; Informationen über Organe, die für die Vorbereitung und Annahme von Normen zuständig sind, welche den Zugang zu und die Benutzung der Netze und Dienste betreffen; Bedingungen für den Anschluß von End- und anderem Gerät; und gegebenenfalls Notifizierungs-, Registrierungs- und Lizenzierungsbedingungen.

5. Zugang zu und Benutzung von öffentlichen Fernmeldenetzen und -diensten:

a) Jedes Mitglied stellt sicher, daß jedem Erbringer von Dienstleistungen eines anderen Mitglieds zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen das Recht auf Zugang zu und Benutzung von öffentlichen Fernmeldenetzen und -diensten für die Erbringung der in der Liste des betreffenden Mitglieds angeführten Dienstleistung eingeräumt wird. Diese Verpflichtung gilt unter anderem für die lit. b bis f *2).

b) Jedes Mitglied stellt sicher, daß Erbringern von Dienstleistungen eines anderen Mitglieds das Recht auf Zugang zu und auf die Benutzung von beliebigen öffentlichen Fernmeldenetzen oder -diensten, einschließlich privater Mietleitungen, eingeräumt wird, die innerhalb der Grenzen des Mitglieds oder grenzüberschreitend angeboten werden, und stellt zu diesem Zweck vorbehaltlich der lit. e und f sicher, daß die Bereitsteller solcher Dienste Genehmigung erhalten für:

(i) den Ankauf oder die Anmietung und für den Anschluß von

End- oder sonstigen Geräten, für die Schnittstellenverträglichkeit mit dem Netz gegeben ist und die der Erbringer der Dienstleistung zur Bereitstellung derselben benötigt;

(ii) den Anschluß von privaten Mietleitungen oder von im Privateigentum/-besitz befindlichen Leitungen an öffentliche Fernmeldenetze und -dienste oder an Mietleitungen oder im Eigentum/Besitz eines anderen Erbringers von Dienstleistungen befindliche Leitungen; und

(iii) die Verwendung von Betriebsprotokollen ihrer Wahl, die

sich von denjenigen unterscheiden, die zur Sicherung der Verfügbarkeit von öffentlich zugänglichen Fernmeldenetzen und -diensten erforderlich sind, wenn sie Dienstleistungen erbringen.

c) Jedes Mitglied stellt sicher, daß Erbringer von Dienstleistungen eines anderen Mitglieds die öffentlichen Fernmeldenetze und -dienste für die Übertragung von Informationen sowohl innerhalb der Grenzen als auch grenzüberschreitend unter anderem auch für unternehmensinterne Kommunikationszwecke solcher Erbringer von Dienstleistungen und für den Zugang zu in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenleserlicher Form gespeicherten Daten im Gebiet des betreffenden Mitglieds nutzen können. Jede neue oder geänderte Maßnahme eines Mitglieds, die eine wesentliche Nutzungsbeeinträchtigung bedeutet, unterliegt der Notifizierungs- und Konsultationspflicht gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens.

d) Unbeschadet der Bestimmungen des obigen Absatzes kann ein Mitglied solche Maßnahmen treffen, die für die Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit von Informationen unter der Bedingung erforderlich sind, daß solche Maßnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, die ein Mittel willkürlicher oder nicht zu rechtfertigender Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen darstellt.

e) Jedes Mitglied stellt sicher, daß der Zugang zu und die Benutzung von öffentlichen Fernmeldenetzen und -diensten keinen Beschränkungen unterworfen wird, mit Ausnahme solcher Beschränkungen, die erforderlich sind, um:

(i) die Verantwortung des öffentlichen Dienstes als

Bereitsteller öffentlicher Fernmeldenetze und -dienste und insbesondere dessen Fähigkeit zu bewahren, seine Netze und Dienste der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen;

(ii) die technische Unversehrtheit von öffentlichen

Fernmeldenetzen und -diensten zu gewährleisten; oder

(iii) sicherzustellen, daß die Bereitsteller von

Dienstleistungen eines anderen Mitglieds keine Dienste erbringen, außer wenn diese Dienstleistungen nach den in der Liste des betreffenden Mitglieds angeführten Bindungen gestattet sind.

f) Unter der Voraussetzung, daß die Kriterien in lit. e erfüllt worden sind, können die Bedingungen für den Zugang zu und die Benutzung von öffentlichen Fernmeldenetzen Bestimmungen enthalten über:

(i) Beschränkungen des Weiterverkaufs oder der Mitbenutzung

solcher Dienste;

(ii) eine Verpflichtung, nach der die Verwendung spezifischer

technischer Schnittstellen, einschließlich Schnittstellenprotokolle, für die Verbindung solcher Netze und Dienste erforderlich ist;

(iii) gegebenenfalls erforderliche Verpflichtungen über die

betriebliche Austauschbarkeit solcher Dienste und zur Erreichung der im Absatz 7 lit. a angeführten Ziele;

(iv) die Genehmigung von Prototypen von End- und sonstigem

Gerät, bei welchem Schnittstellenverträglichkeit mit dem Netz gegeben ist, und über technische Bedingungen für den Anschluß solchen Geräts an solche Netze;

(v) Beschränkungen der Verbindung von privaten Mietleitungen

oder von im Privateigentum/-besitz befindlichen Leitungen mit solchen Netzen oder Diensten oder mit Leitungen, die von einem anderen Erbringer von Diensten angemietet werden beziehungsweise in dessen Eigentum/Besitz stehen; oder

(vi) über Notifizierung, Registrierung und Lizenzierung.

g) Unbeschadet der obigen Absätze dieses Artikels kann ein Entwicklungsland-Mitglied gemäß seinem Entwicklungsstand angemessene Bedingungen für den Zugang zu und die Benutzung von öffentlichen Fernmeldenetzen und -diensten festlegen, die erforderlich sind, um seine inländische Fernmeldeinfrastruktur und -kapazität zu stärken und seine Beteiligung am internationalen Handel mit Fernmeldedienstleistungen zu erweitern. Solche Bedingungen werden in der Liste des betreffenden Mitglieds einzeln angeführt.

6. Technische Zusammenarbeit:

a) Die Mitglieder anerkennen, daß eine leistungsfähige, fortschrittliche Fernmeldeinfrastruktur in den Ländern, insbesondere in den Entwicklungsländern, für die Ausweitung ihres Handels mit Dienstleistungen wesentlich ist. Zu diesem Zweck unterstützen und fördern die Mitglieder eine größtmögliche Beteiligung von entwickelten und Entwicklungsländern sowie von deren Bereitstellern von öffentlichen Fernmeldenetzen und -diensten sowie sonstigen Einrichtungen an den Entwicklungsprogrammen internationaler und regionaler Organisationen, einschließlich der Internationalen Fernmeldeunion, des UN-Entwicklungsprogramms und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.

b) Die Mitglieder fördern und unterstützen die Fernmeldezusammenarbeit unter den Entwicklungsländern auf internationaler, regionaler und subregionaler Ebene.

c) In Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen Organisationen stellen die Mitglieder für Entwicklungsländer, soweit dies machbar ist, Informationen über Fernmeldedienste und über Entwicklungen in der Fernmelde- und Informationsverarbeitungstechnologie zur Verfügung, um sich an der Stärkung des Fernmeldedienstsektors dieser Länder zu beteiligen.

d) Die Mitglieder prüfen insbesondere Möglichkeiten für die am wenigsten entwickelten Länder, um ausländische Erbringer von Fernmeldediensten zu ermutigen, sich am Technologietransfer, an der Ausbildung und an sonstigen Aktivitäten zu beteiligen, die die Entwicklung der Fernmeldeinfrastruktur und Erweiterung des Handels dieser Länder mit Fernmeldedienstleistungen fördern.

7. Beziehungen zu internationalen Organisationen und Abkommen:

a) Die Mitglieder anerkennen die Bedeutung internationaler Normen für die weltweite Verträglichkeit und Austauschbarkeit von Fernmeldenetzen und -diensten und verpflichten sich, solche Normen durch die Förderung der Tätigkeiten einschlägiger internationaler Organe, einschließlich der Internationalen Fernmeldeunion und den internationalen Normenorganisationen, zu unterstützen.

b) Die Mitglieder anerkennen die Rolle, die zwischenstaatliche Organisationen, insbesondere die Internationale Fernmeldeunion, und nichtstaatliche Organisationen und Abkommen für das Ziel spielen, einen leistungsfähigen Betrieb nationaler und weltweiter Fernmeldedienste zu gewährleisten. Die Mitglieder treffen gegebenenfalls geeignete Vorkehrungen für Konsultationen mit solchen Organisationen in Angelegenheiten, die sich aus der Durchführung dieses Anhangs ergeben.

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*1) Dieser Absatz ist so zu verstehen, daß jedes Mitglied durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, daß die Verpflichtungen dieses Anhangs in bezug auf Bereitsteller von öffentlichen Fernmeldenetzen und -dienstleistungen angewendet werden.

*2) Es gilt als vereinbart, daß sich der Begriff „nichtdiskriminierend'' auf Meistbegünstigung und Inländerbehandlung in der im Abkommen enthaltenen Begriffsbestimmung bezieht und in der für diesen Sektor üblichen Auslegungsform verwendet wird als „Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als diejenigen, die einem anderen Benutzer von vergleichbaren öffentlichen Fernmeldenetzen oder -diensten unter vergleichbaren Umständen eingeräumt werden''.

Anl. 8

01.01.1995

ANHANG ÜBER VERHANDLUNGEN ÜBER FERNMELDEGRUNDDIENSTE

1. Artikel II und der Anhang über Ausnahmen von Artikel II - einschließlich des Erfordernisses, im Anhang alle mit der Meistbegünstigung unvereinbaren Maßnahmen anzuführen, die ein Mitglied aufrechterhält - treten in bezug auf Fernmeldegrunddienste erst in Kraft:

a) bei der Umsetzung des Ministerbeschlusses über Verhandlungen über Fernmeldegrunddienste; oder

b) im Falle eines Scheiterns der Verhandlungen mit dem Datum des Schlußberichts der im Beschluß vorgesehenen Verhandlungsgruppe für Fernmeldegrunddienste.

2. Absatz 1 gilt nicht für spezifische Bindungen bei Fernmeldegrunddiensten, die in der Liste eines Mitglieds enthalten sind.