01.01.1995
Artikel IIIbis
Offenlegung vertraulicher Informationen
Mitglieder können nicht auf Grund dieses Abkommens dazu veranlaßt werden, vertrauliche Informationen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen verhindern oder in anderer Weise das öffentliche Interesse beeinträchtigen würde oder den berechtigten kommerziellen Interessen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen abträglich wäre, zur Verfügung zu stellen.
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