01.01.1995
Artikel XI
Zahlungen und Transfers
1. Mit Ausnahme der in Artikel XII vorgesehenen Fälle verzichten die Mitglieder auf eine Beschränkung internationaler Transfers und Zahlungen im Rahmen laufender Geschäfte, die in den Geltungsbereich seiner spezifischen Bindungen fallen.
2. Dieses Abkommen läßt die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Internationalen Währungsfonds nach dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds einschließlich Devisengeschäfte nach den Bestimmungen des Abkommens unter der Voraussetzung unberührt, daß ein Mitglied keine Beschränkungen für Kapitalgeschäfte erläßt, die unvereinbar sind mit seinen spezifischen Bindungen im Rahmen solcher Transaktionen, sofern Artikel XII keine Anwendung findet oder der Fonds ein entsprechendes Ersuchen stellt.
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