01.01.1995
TEIL IV
FORTSCHREITENDE LIBERALISIERUNG
Artikel XIX
Verhandlungen über spezifische Bindungen
1. Gemäß den Zielen dieses Abkommens treten die Mitglieder in aufeinanderfolgende Verhandlungsrunden ein, die spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnen und danach regelmäßig einberufen werden sollen, um schrittweise einen höheren Stand der Liberalisierung zu erreichen. Solche Verhandlungen sollen dazu dienen, die nachteiligen Auswirkungen von Maßnahmen auf den Handel mit Dienstleistungen zu vermindern oder zu beseitigen, um einen wirksamen Marktzutritt zu erreichen. Dieser Prozeß soll die Interessen aller Beteiligten in einer für alle vorteilhaften Weise fördern und ein insgesamt ausgeglichenes Verhältnis von Rechten und Pflichten schaffen.
2. Der Liberalisierungsprozeß berücksichtigt die nationalen politischen Ziele und den Entwicklungsstand der einzelnen Mitglieder sowohl allgemein als auch in bestimmten Sektoren. Einzelnen Entwicklungsland-Mitgliedern werden flexible Regelungen zugestanden, indem ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, eine geringere Zahl von Sektoren zu öffnen, eine geringere Zahl von Arten von Transaktionen zu liberalisieren, schrittweise und in Abhängigkeit von ihrem Entwicklungsstand Marktzutritt zu gewähren und die Öffnung ihrer Märkte für ausländische Erbringer von Dienstleistungen an Bedingungen zu knüpfen, die darauf ausgerichtet sind, die in Artikel IV angeführten Ziele zu erreichen.
3. Für jede Runde werden Verhandlungsrichtlinien und -verfahren ausgearbeitet. Zur Erarbeitung solcher Richtlinien nimmt der Rat für den Handel mit Dienstleistungen eine Bewertung des Handels mit Dienstleistungen allgemein und nach Sektoren im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieses Abkommens einschließlich der in Artikel IV Absatz 1 genannten Ziele vor. Die Verhandlungsrichtlinien enthalten Verfahrenshinweise für Liberalisierungsmaßnahmen, die Mitglieder seit den vorhergehenden Verhandlungsrunden autonom getroffen haben, wie auch für die besondere Behandlung der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer gemäß den Bestimmungen des Artikels IV Absatz 3. 4. Die schrittweise Liberalisierung ist in jeder Runde durch
bilaterale, plurilaterale oder multilaterale Verhandlungen voranzubringen mit dem Ziel, die spezifischen Bindungen, die die Mitglieder nach diesem Abkommen eingegangen sind, zu erweitern.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise