01.01.1995
Artikel V
Wirtschaftliche Integration
1. Dieses Abkommen hindert die Mitglieder nicht daran, einer Vereinbarung, die den Handel mit Dienstleistungen unter den Parteien der Vereinbarung liberalisiert, unter der Voraussetzung anzugehören oder beizutreten, daß eine solche Vereinbarung:
a) einen umfassenden sektoralen Geltungsbereich *1) hat; und
b) vorsieht, daß im wesentlichen auf jede Art von Diskriminierung im Sinne des Artikels XVII unter den Parteien in den Sektoren, für die lit. a gilt, verzichtet wird oder jede Art von Diskriminierung beseitigt wird, durch:
(i) Beseitigung bestehender diskriminierender Maßnahmen,
und/oder
(ii) Verbot der Einführung neuer oder stärker
diskriminierender Maßnahmen,
sei es bei Inkrafttreten der Vereinbarung oder auf der Grundlage eines angemessenen Zeitplans, mit Ausnahme von Maßnahmen, die nach Artikel XI, XII, XIV und XIVbis zulässig sind.
2. Bei der Feststellung, ob die unter Absatz 1 lit. b angeführten Bedingungen erfüllt sind, kann das Verhältnis berücksichtigt werden, in dem die Vereinbarung zu dem umfassenderen Prozeß der wirtschaftlichen Integration oder der Handelsliberalisierung unter den betroffenen Ländern steht.
3. a) Wenn Entwicklungsländer Parteien einer in Absatz 1 angeführten Vereinbarung sind, werden die in Absatz 1, insbesondere unter lit. b, genannten Bedingungen unter Berücksichtigung des allgemeinen Entwicklungsstandes wie auch der Entwicklung der betroffenen Länder in einzelnen Bereichen und Teilbereichen flexibel gehandhabt.
b) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 6 kann bei Vereinbarungen der in Absatz 1 genannten Art, sofern nur Entwicklungsländer beteiligt sind, juristischen Personen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen der Parteien einer solchen Vereinbarung befinden, günstigere Behandlung zugestanden werden.
4. Eine Vereinbarung nach Absatz 1 wird so gestaltet, daß der Handel zwischen den Parteien erleichtert und für Mitglieder, die der Vereinbarung nicht angehören, das allgemeine Ausmaß der Handelshemmnisse für Dienstleistungen in den jeweiligen Bereichen oder Teilbereichen gegenüber dem vor Abschluß der Vereinbarung geltenden Ausmaß nicht erhöht wird.
5. Wenn ein Mitglied bei Abschluß, Erweiterung oder wesentlicher Änderung einer in Absatz 1 genannten Vereinbarung beabsichtigt, eine spezifische Bindung im Widerspruch zu den in seiner Liste festgelegten Bedingungen zu widerrufen oder zu ändern, wird dieser Widerruf oder die Änderung mindestens 90 Tage im voraus bekanntgegeben; es gilt das in Artikel XXI Absätze 2, 3 und 4 festgelegte Verfahren.
6. Einem Erbringer von Dienstleistungen eines anderen Mitglieds, der nach den gesetzlichen Bestimmungen einer Partei einer in Absatz 1 genannten Vereinbarung eine juristische Person ist, wird die in dieser Vereinbarung vorgesehene Behandlung gewährt, wenn er im Gebiet der Parteien dieser Vereinbarung in wesentlichem Umfang Geschäfte tätigt.
7. a) Mitglieder, die Parteien einer in Absatz 1 genannten Vereinbarung sind, unterrichten den Rat für den Handel mit Dienstleistungen unverzüglich über diese Vereinbarung sowie jede Erweiterung oder wesentliche Änderung dieser Vereinbarung. Sie stellen dem Rat ferner alle von ihm verlangten Informationen zur Verfügung. Der Rat kann eine Arbeitsgruppe einsetzen, die eine solche Vereinbarung oder die Erweiterung oder Änderung einer solchen Vereinbarung prüft und gegenüber dem Rat die Vereinbarkeit mit diesem Artikel bestätigt.
b) Mitglieder, die Parteien einer in Absatz 1 genannten Vereinbarung sind, die auf der Grundlage eines Zeitplans durchgeführt wird, berichten dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen regelmäßig über die Durchführung. Der Rat kann zur Prüfung dieser Berichte eine Arbeitsgruppe einsetzen, wenn er eine solche Gruppe für notwendig erachtet.
c) Auf der Grundlage der Berichte der unter lit. a und b genannten Arbeitsgruppen kann der Rat gegebenenfalls Empfehlungen für die Parteien aussprechen.
8. Ein Mitglied, das Partei einer Vereinbarung nach Absatz 1 ist, hat keinen Anspruch auf Ausgleich von Handelsvorteilen, die einem anderen Mitglied aus dieser Vereinbarung zufallen.
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*1) Diese Bedingung betrifft Zahl der Sektoren, Handelsvolumen und Art der Erbringung. Um diese Bedingung zu erfüllen, sollte in den Vereinbarungen keine Art der Erbringung von vornherein ausgeschlossen werden.
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