01.01.1995
TEIL V
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Artikel XXII
Konsultationen
1. Jedes Mitglied gewährt wohlwollende Prüfung und in ausreichendem Maße Gelegenheit für Konsultationen bei Vorstellungen, die ein anderes Mitglied in bezug auf eine die Wirkungsweise dieses Abkommens betreffende Angelegenheit vorbringt. Die Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung gilt für solche Konsultationen.
2. Auf Antrag eines Mitglieds kann der Rat für den Handel mit Dienstleistungen oder das Streitbeilegungsorgan ein Mitglied oder mehrere Mitglieder in jeder Angelegenheit konsultieren, für die auf dem Konsultationsweg gemäß Absatz 1 keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden konnte.
3. In bezug auf eine Maßnahme eines anderen Mitglieds, die Gegenstand eines mit einem anderen Mitglied geschlossenen internationalen Abkommens über die Vermeidung von Doppelbesteuerung ist, kann ein Mitglied weder nach diesem Artikel noch nach Artikel XXIII den Artikel XVII anrufen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei Mitgliedern darüber, ob eine Maßnahme Gegenstand eines zwischen ihnen geschlossenen Abkommens über die Vermeidung von Doppelbesteuerung ist, steht es jedem der beiden Mitglieder frei, die betreffende Angelegenheit vor den Rat für den Handel mit Dienstleistungen zu bringen *1). Der Rat unterbreitet die Angelegenheit einem Schiedsgericht. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für das Mitglied verbindlich.
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*1) Bei Abkommen über die Vermeidung von Doppelbesteuerung, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens bestehen, kann eine solche Angelegenheit lediglich mit Zustimmung der beiden Parteien eines solchen Abkommens vor den Rat für den Handel mit Dienstleistungen gebracht werden.
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