ANHANG ÜBER VERHANDLUNGEN ÜBER SEEVERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN
1. Artikel II und der Anhang über Ausnahmen von Artikel II, einschließlich der Notwendigkeit, im Anhang die Maßnahmen anzuführen, die mit der von einem Mitglied beibehaltenen Meistbegünstigung nicht vereinbar sind, treten in bezug auf Seeverkehrsdienstleistungen, einschließlich Zugang zu Hafenanlagen und deren Nutzung erst in Kraft:
a) mit dem nach Absatz 4 des Ministerbeschlusses über Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen noch festzusetzenden Datum des Beginns der Umsetzung; oder
b) mit dem gemäß dem erwähnten Beschluß festzusetzenden Datum für die Vorlage des abschließenden Berichts der Verhandlungsgruppe über Seeverkehrsdienstleistungen, wenn die Verhandlungen scheitern.
2. Absatz 1 gilt nicht für eine in einer Liste des Mitglieds enthaltene spezifische Bindung bei Seeverkehrsdienstleistungen.
3. Nach Abschluß der im Absatz 1 erwähnten Verhandlungen kann ein Mitglied bis zum Datum der Umsetzung alle oder einen Teil seiner Bindungen in diesem Sektor ohne Ausgleichsangebot unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XXI verbessern, ändern oder zurücknehmen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise