01.01.1995
Artikel XII
Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
1. Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder außenwirtschaftlichen Finanzschwierigkeiten kann ein Mitglied Beschränkungen im Handel mit Dienstleistungen einführen oder beibehalten, die spezifischen Bindungen unterliegen; dies schließt auch Zahlungen und Transfers im Rahmen von Transaktionen im Zusammenhang mit diesen Bindungen ein. Es wird anerkannt, daß besonderer Druck auf die Zahlungsbilanz eines Mitglieds im Verlauf der wirtschaftlichen Entwicklung oder Umstrukturierung den Einsatz von Beschränkungen erforderlich machen kann, unter anderem das Bereithalten angemessener Finanzreserven, um das wirtschaftliche Entwicklungs- oder Umstrukturierungsprogramm durchführen zu können.
2. Die in Absatz 1 angeführten Beschränkungen:
a) dürfen nicht zu Diskriminierungen unter den Mitgliedern führen;
b) müssen mit dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein;
c) dürfen nicht zu vermeidbaren Schädigungen der kommerziellen, wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der anderen Mitglieder führen;
d) dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die für die in Absatz 1 festgelegten Fälle gelten;
e) gelten nur für einen begrenzten Zeitraum und werden schrittweise im Zuge der Verbesserung der in Absatz 1 beschriebenen Situation abgebaut.
3. Bei der Beurteilung der Auswirkungen solcher Beschränkungen können die Mitglieder der Erbringung solcher Dienstleistungen Vorrang gewähren, die in ihren Wirtschafts- und Entwicklungsprogrammen von größerer Bedeutung sind. Solche Beschränkungen werden jedoch nicht zum Schutz eines bestimmten Dienstleistungssektors eingeführt oder aufrechterhalten.
4. Alle nach Absatz 1 dieses Artikels eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen oder Änderungen dieser Beschränkungen sind dem Allgemeinen Rat unverzüglich mitzuteilen.
5. a) Mitglieder, die die Bestimmungen dieses Artikels anwenden, konsultieren unverzüglich das Komitee für Zahlungsbilanzbeschränkungen über die nach diesem Artikel eingeführten Beschränkungen.
b) Die Ministerkonferenz erarbeitet Verfahren *1) für regelmäßige Konsultationen mit dem Ziel, den betreffenden Mitgliedern von ihr für geeignet erachtete Empfehlungen zu geben.
c) Im Rahmen dieser Konsultationen wird die Zahlungsbilanzlage des betreffenden Mitglieds zusammen mit den nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen beurteilt, wobei unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden:
(i) Art und Ausmaß der Zahlungsbilanz- und
außenwirtschaftlichen Finanzschwierigkeiten;
(ii) die Außenwirtschafts- und Handelssituation des Mitglieds, dem die Konsultationen gelten;
(iii) mögliche alternativ zur Verfügung stehende
Abhilfemaßnahmen.
d) Die Konsultationen betreffen die Übereinstimmung von Beschränkungen mit Absatz 2 und insbesondere den schrittweisen Abbau von Beschränkungen nach Absatz 2 lit. e.
e) Bei den Konsultationen werden alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds bezüglich Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanzlage akzeptiert; die Entscheidungen beruhen auf der Beurteilung der Zahlungsbilanz- und Außenwirtschaftssituation des Mitglieds, dem die Konsultationen gelten, durch den Fonds.
6. Wenn ein Nichtmitglied des Internationalen Währungsfonds die Bestimmungen dieses Artikels anwenden will, leitet die Ministerkonferenz ein Überprüfungsverfahren sowie alle weiteren notwendigen Verfahren ein.
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*1) Es besteht Einverständnis, daß die in Absatz 5 genannten Verfahren die gleichen sind wie die Verfahren im Rahmen des GATT 1994.
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