BundesrechtInternationale VerträgeWTO-Abkommen - Handel mit DienstleistungenArt. 25

Art. 25

In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date

01.01.1995

Artikel XXV

Technische Zusammenarbeit

1. Erbringer von Dienstleistungen von Mitgliedern, die einer solchen Hilfe bedürfen, haben Zugang zu den in Artikel IV Absatz 2 genannten Dienstleistungen der Auskunftsstellen.

2. Auf multilateraler Ebene wird technische Hilfe für Entwicklungsländer vom Sekretariat geleistet und vom Rat für den Handel mit Dienstleistungen beschlossen.

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