01.01.1995
Artikel VI
Innerstaatliche Regelungen
1. In Bereichen, in denen spezifische Bindungen übernommen werden, stellen die Mitglieder sicher, daß alle allgemein geltenden Maßnahmen, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.
2. a) Jedes Mitglied setzt, sobald es praktisch durchführbar ist, rechtsprechende, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen ein oder führt entsprechende Verfahren ein, die auf Antrag eines betroffenen Erbringers von Dienstleistungen administrative Entscheidungen mit Auswirkungen auf den Handel mit Dienstleistungen unverzüglich überprüfen oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemaßnahmen treffen. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die administrative Entscheidung zuständig ist, trägt das Mitglied Sorge dafür, daß die Verfahren eine objektive und unparteiische Überprüfung ermöglichen.
b) Die Bestimmungen in lit. a werden nicht so ausgelegt, daß ein Mitglied solche Instanzen oder Verfahren auch dann einsetzt, wenn dies gegen seine verfassungsmäßige Struktur oder die Art seines Rechtssystems verstößt.
3. Bedarf die Erbringung einer Dienstleistung, für die eine spezifische Bindung übernommen wurde, der Genehmigung, unterrichten die zuständigen Behörden eines Mitglieds innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage eines nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes als vollständig erachteten Antrags den Antragsteller von der Entscheidung über den Antrag. Die zuständigen Behörden des Mitglieds unterrichten den Antragsteller auf sein Ersuchen innerhalb angemessener Zeit über den Stand der Bearbeitung des Antrags.
4. Um zu gewährleisten, daß Maßnahmen, die Qualifikationsvoraussetzungen und -verfahren, technische Normen und Lizenzbedingungen betreffen, keine unnötigen Hemmnisse für den Handel mit Dienstleistungen darstellen, erarbeitet der Rat für den Handel mit Dienstleistungen mit Hilfe durch ihn gegebenenfalls eingesetzter geeigneter Organe alle notwendigen Disziplinen. Diese Disziplinen sind darauf gerichtet, daß die Voraussetzungen unter anderem:
a) auf objektiven und durchschaubaren Kriterien wie Kompetenz und Fähigkeit, die Dienstleistungen zu erbringen, beruhen;
b) nicht belastender sind als nötig, um die Qualität der Dienstleistung zu gewährleisten;
c) im Fall von Lizenzverfahren nicht an sich die Erbringung der Dienstleistung beschränken.
5. a) In Bereichen, in denen ein Mitglied spezifische Bindungen eingegangen ist, wendet das Mitglied bis zum Inkrafttreten der in diesen Bereichen gemäß Absatz 4 erarbeiteten Disziplinen keine Lizenz- und Qualifikationsvoraussetzungen oder technischen Normen an, die die spezifischen Bindungen in einer Weise zunichte machen oder schmälern, die:
(i) unvereinbar ist mit den unter Absatz 4 lit. a, b oder c
beschriebenen Kriterien; und
(ii) billigerweise zu dem Zeitpunkt, zu dem die spezifischen
Bindungen in diesen Bereichen übernommen wurden, nicht von dem Mitglied erwartet werden konnte.
b) Bei der Beurteilung, ob sich ein Mitglied an die Bindung nach Absatz 5 lit. a hält, werden die von dem Mitglied angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen *1) berücksichtigt.
6. In Bereichen, in denen spezifische Bindungen für Dienstleistungen freier Berufe übernommen werden, sieht jedes Mitglied angemessene Verfahren vor, um die Kompetenz der Angehörigen der freien Berufe der anderen Mitglieder festzustellen.
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*1) Der Begriff „entsprechende internationale Organisationen'' bedeutet internationale Organe, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Mitglieder der WTO angehören können.
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