01.01.1995
Artikel XIV
Allgemeine Ausnahmen
Unter der Voraussetzung, daß Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter den Ländern, in denen gleiche Verhältnisse bestehen, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen führen, wird eine Bestimmung dieses Abkommens nicht so ausgelegt, daß sie die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen eines Mitglieds verhindert, die erforderlich sind:
a) um die öffentliche Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten *1);
b) um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen;
c) um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschließlich
(i) der Verhinderung betrügerischer Geschäftspraktiken oder
Maßnahmen, die den Folgen der Nichterfüllung von Dienstleistungsverträgen Rechnung tragen;
(ii) der Gewährleistung des Schutzes der Persönlichkeit bei der Verarbeitung und Weitergabe von personenbezogenen Daten und des Schutzes der Vertraulichkeit von persönlichen Aufzeichnungen und Geschäftsbüchern;
(iii) der Gewährleistung der Sicherheit;
d) und die mit Artikel XVII unter der Voraussetzung unvereinbar sind, daß das Ziel der unterschiedlichen Behandlung darin besteht, eine gerechte und effektive *2) Besteuerung oder die Einhebung von direkten Steuern in bezug auf Dienstleistungen oder die Erbringer von Dienstleistungen anderer Mitglieder zu gewährleisten;
e) und die nicht mit Artikel II übereinstimmen, vorausgesetzt, die unterschiedliche Behandlung beruht auf einer Vereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder auf in einem anderen internationalen Abkommen oder einer internationalen Vereinbarung enthaltenen Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, durch die das Mitglied gebunden ist.
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*1) Die Ausnahmeregelung in bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine wirkliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.
*2) Zu Maßnahmen, die auf eine gerechte und effektive Besteuerung oder die Einhebung von direkten Steuern abzielen, gehören Maßnahmen eines Mitglieds im Rahmen seines Steuersystems, die
(i) für gebietsfremde Erbringer von Dienstleistungen gelten in Anerkennung der Tatsache, daß sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den steuerpflichtigen Einheiten richtet, die im Gebiet des Mitglieds ihren Ursprung haben oder gelegen sind; oder
(ii) für Gebietsfremde gelten, um die Besteuerung oder die Einhebung von Steuern im Gebiet des Mitglieds zu gewährleisten; oder
(iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um
Steuerflucht oder Steuerhinterziehung zu verhindern, einschließlich Durchsetzungsmaßnahmen; oder
(iv) für Empfänger von Dienstleistungen gelten, die im oder vom
Gebiet eines anderen Mitglieds aus erbracht werden, um die Besteuerung der Empfänger oder die Einhebung von Steuern aus Quellen im Gebiet des Mitglieds zu gewährleisten; oder
(v) erforderlich sind, um Erbringer von Dienstleistungen, die
weltweit steuerpflichtig sind, von anderen Erbringern von Dienstleistungen zu unterscheiden und um damit den Unterschied in der Besteuerungsgrundlage zu berücksichtigen; oder
(vi) die erforderlich sind, um Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs,
Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder mit diesen in einer Beziehung stehende Personen oder Niederlassungen zu ermitteln, auf sie aufzuteilen oder unter ihnen so zu verteilen, daß die Steuerbemessungsgrundlage des Mitglieds erhalten bleibt.
Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Artikel XIV lit. d und in dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit steuerlichen Definitionen oder Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen oder Begriffen nach den nationalen gesetzlichen Bestimmungen des Mitglieds, das die Maßnahme trifft, festgelegt.
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