01.01.1995
ANHANG ÜBER AUSNAHMEN VON ARTIKEL II
Geltungsbereich
1. Dieser Anhang enthält im einzelnen die Bedingungen, unter denen ein Mitglied bei Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß Artikel II Absatz 1 von seinen Verpflichtungen befreit ist.
2. Alle weiteren nach dem Datum des Inkrafttretens des WTO-Abkommens beantragten Ausnahmen werden gemäß Artikel IX
Absatz 3 des WTO-Abkommens behandelt.
Überprüfung
3. Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen überprüft alle Ausnahmen, die für einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren gewährt werden. Die erste dieser Überprüfungen findet spätestens 5 Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens statt.
4. Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen:
a) untersucht im Rahmen einer solchen Überprüfung, ob die die Ausnahme rechtfertigenden Bedingungen weiterhin bestehen; und
b) bestimmt im Rahmen einer solchen Überprüfung den Zeitpunkt einer etwaigen weiteren Überprüfung.
Beendigung
5. Die einem Mitglied nach Artikel II Absatz 1 des Abkommens gewährte Ausnahme von seinen Verpflichtungen in bezug auf eine bestimmte Maßnahme endet zu dem in der Ausnahme vorgesehenen Zeitpunkt.
6. Grundsätzlich sollten solche Ausnahmen einen Zeitraum von 10 Jahren nicht überschreiten. In jedem Fall sind solche Ausnahmen Gegenstand von Verhandlungen im Rahmen weiterer Handelsliberalisierungsrunden.
7. Ein Mitglied unterrichtet den Rat für den Handel mit Dienstleistungen bei Ablauf des Zeitraums, für den die Ausnahme gewährt worden ist, darüber, daß die mit seinen Verpflichtungen nicht vereinbare Maßnahme mit Artikel II Absatz 1 des Abkommens in Einklang gebracht wurde.
Listen der Ausnahmen von Artikel II
(Die vereinbarten Listen der Ausnahmen von Artikel II Absatz 2 werden hier als Anhang in die Vertragsausfertigung des WTO-Abkommens aufgenommen.)
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