01.01.1995
ANHANG ÜBER VERHANDLUNGEN ÜBER FERNMELDEGRUNDDIENSTE
1. Artikel II und der Anhang über Ausnahmen von Artikel II - einschließlich des Erfordernisses, im Anhang alle mit der Meistbegünstigung unvereinbaren Maßnahmen anzuführen, die ein Mitglied aufrechterhält - treten in bezug auf Fernmeldegrunddienste erst in Kraft:
a) bei der Umsetzung des Ministerbeschlusses über Verhandlungen über Fernmeldegrunddienste; oder
b) im Falle eines Scheiterns der Verhandlungen mit dem Datum des Schlußberichts der im Beschluß vorgesehenen Verhandlungsgruppe für Fernmeldegrunddienste.
2. Absatz 1 gilt nicht für spezifische Bindungen bei Fernmeldegrunddiensten, die in der Liste eines Mitglieds enthalten sind.
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