Artikel XXIII
Streitbeilegung und Durchführung
1. Sollte ein Mitglied der Auffassung sein, daß ein anderes Mitglied seine Verpflichtungen oder seine spezifischen Bindungen im Rahmen dieses Abkommens nicht erfüllt, kann es sich mit dem Ziel, eine beide Seiten zufriedenstellende Lösung der Angelegenheit zu erreichen, auf die Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung berufen.
2. Wenn das Streitbeilegungsorgan der Auffassung ist, daß die Umstände ernst genug sind, um einen solchen Schritt zu rechtfertigen, kann es ein Mitglied oder mehrere Mitglieder ermächtigen, die Anwendung dieser Verpflichtungen oder der spezifischen Bindung gegenüber einem anderen Mitglied oder gegenüber mehreren anderen Mitgliedern gemäß Artikel 22 der Vereinbarung über Streitbeilegung (DSU) aussetzen.
3. Wenn ein Mitglied der Auffassung ist, daß ihm die Handelsvorteile, die es billigerweise aus einer spezifischen Bindung eines anderen Mitglieds nach Teil III dieses Abkommens hätte erwarten können, als Ergebnis der Anwendung einer Maßnahme, die mit den Bestimmungen dieses Abkommens in keinem Widerspruch steht, zunichte gemacht oder geschmälert werden, kann es sich auf die Vereinbarung über Streitbeilegung (DSU) berufen. Wenn das Streitbeilegungsorgan feststellt, daß die Maßnahme dem Mitglied solche Handelsvorteile zunichte macht oder schmälert, hat das betroffene Mitglied Anrecht auf einen beide Seiten zufrieden stellenden Ausgleich auf der Grundlage des Artikels XXI Absatz 2, der die Änderung oder Zurücknahme der Maßnahme einschließen kann. Falls die betreffenden Mitglieder kein Einvernehmen erzielen können, gilt Artikel 22 der Vereinbarung über Streitbeilegung (DSU).
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