01.01.1995
Artikel VII
Anerkennung
1. Zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Erfüllung der Normen oder Kriterien für die Ermächtigung, Zulassung oder Beglaubigung von Erbringern von Dienstleistungen und vorbehaltlich der Voraussetzungen in Absatz 3 kann ein Mitglied die Ausbildung oder Berufserfahrung, Voraussetzungen, Lizenzen oder Zulassungen eines bestimmten Landes anerkennen. Diese Anerkennung, die im Wege der Harmonisierung oder auf andere Weise erreicht werden kann, kann auf einer Vereinbarung oder Absprache mit dem betreffenden Land beruhen oder autonom gewährt werden.
2. Ein Mitglied, das Partei einer bestehenden oder künftigen Vereinbarung oder Absprache nach Absatz 1 ist, gewährt anderen interessierten Mitgliedern in angemessener Weise die Möglichkeit, über den Beitritt zu einem solchen Abkommen oder einer solchen Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche auszuhandeln. In Fällen, in denen ein Mitglied die Anerkennung autonom ausspricht, gewährt es jedem anderen Mitglied in angemessener Weise die Möglichkeit nachzuweisen, daß die Ausbildung, Berufserfahrung, Lizenz oder Zulassung oder die Voraussetzungen, die im Gebiet des anderen Mitglieds erfüllt worden sind, anerkannt werden.
3. Ein Mitglied gewährt die Anerkennung nicht in einer Weise, die bei der Anwendung der Normen oder Kriterien für die Ermächtigung, Zulassung oder Beglaubigung von Erbringern von Dienstleistungen zu Diskriminierungen unter den Ländern führen oder eine verschleierte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen darstellen könnte.
4. Jedes Mitglied:
a) unterrichtet den Rat für den Handel mit Dienstleistungen innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens für das Mitglied über bestehende Anerkennungsmaßnahmen und erklärt, ob diese Maßnahmen auf der Grundlage von Vereinbarungen über Absprachen nach Absatz 1 getroffen wurden;
b) unterrichtet den Rat für den Handel mit Dienstleistungen unverzüglich und so rechtzeitig wie möglich über die Aufnahme von Verhandlungen über eine Vereinbarung oder Absprache nach Absatz 1, damit anderen Mitgliedern ausreichend Gelegenheit gegeben wird, ihr Interesse an der Teilnahme an solchen Verhandlungen zu bekunden, bevor diese Verhandlungen in eine entscheidende Phase eintreten;
c) unterrichtet den Rat für den Handel mit Dienstleistungen unverzüglich, wenn es neue Anerkennungsmaßnahmen beschließt oder die bestehenden erheblich ändert, und erklärt, ob diese Maßnahmen auf der Grundlage von Vereinbarungen oder Absprachen nach Absatz 1 getroffen wurden.
5. Die Anerkennung sollte soweit wie möglich auf multilateral vereinbarten Kriterien beruhen. Die Mitglieder arbeiten in geeigneten Fällen mit entsprechenden zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zusammen, um gemeinsame internationale Normen und Kriterien für die Anerkennung sowie gemeinsame internationale Normen für die Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten und Berufe im Dienstleistungsbereich auszuarbeiten und anzunehmen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise