01.01.1995
Artikel IV
Stärkere Beteiligung der Entwicklungsländer
1. Die stärkere Beteiligung von Entwicklungsland-Mitgliedern am Welthandel wird erleichtert durch ausgehandelte spezifische Bindungen der verschiedenen Mitglieder gemäß Teil III und IV dieses Abkommens; sie betreffen:
a) die Stärkung ihrer Dienstleistungskapazität im Inland sowie der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit unter anderem durch den Zugang zu Technologie auf gewerblicher Basis;
b) die Verbesserung des Zugangs zu Verteilungswegen und Informationsnetzen; und
c) die Liberalisierung des Marktzutritts in Sektoren und bei Lieferwegen, die von großem Ausfuhrinteresse für diese Länder sind.
2. Die entwickelten Mitgliedsländer und soweit wie möglich auch andere Mitglieder errichten innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens Auskunftsstellen, um den Erbringern von Dienstleistungen aus Entwicklungsland-Mitgliedern den Zugang zu Informationen über die jeweiligen Märkte zu erleichtern, und zwar über
a) gewerbliche und technische Aspekte der Erbringung von Dienstleistungen;
b) Registrierung, Anerkennung und Erwerb beruflicher Qualifikationen; und
c) Verfügbarkeit von Dienstleistungstechnologie.
3. Bei der Umsetzung der vorstehenden Absätze 1 und 2 wird den am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern besondere Priorität eingeräumt. Die schwierige Lage der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer wird wegen ihrer besonderen wirtschaftlichen Situation und ihrer Entwicklungs-, Handels- und Finanzbedürfnisse in bezug auf die Annahme der ausgehandelten spezifischen Bindungen besonders berücksichtigt.
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