01.01.1995
Artikel XXVIII
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
a) bedeutet der Begriff „Maßnahme'' jede von einem Mitglied getroffene Maßnahme unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Verordnung, einer Regelung, eines Verfahrens, einer Entscheidung, einer Verwaltungsbestimmung oder in einer sonstigen Form getroffen wird;
b) umfaßt der Begriff „Erbringung einer Dienstleistung'' die Erzeugung, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung einer Dienstleistung;
c) umfaßt der Begriff „den Handel mit Dienstleistungen betreffende Maßnahmen von Mitgliedern'' Maßnahmen, die
(i) den Ankauf, die Bezahlung und die Nutzung einer Dienstleistung betreffen;
(ii) im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen betreffen, die auf Verlangen dieser Mitglieder der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden müssen;
(iii) die Anwesenheit natürlicher Personen eines Mitglieds,
einschließlich der geschäftlichen Anwesenheit zur Erbringung einer Dienstleistung im Gebiet eines anderen Mitglieds betreffen;
d) bedeutet der Begriff „geschäftliche Anwesenheit'' jede Art von Niederlassung aus geschäftlichen oder beruflichen Gründen durch
(i) Errichtung, Erwerb oder Fortführung einer juristischen
Person oder
(ii) Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Repräsentanz
im Gebiet eines Mitglieds zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung;
e) bedeutet der Begriff „Sektor'' einer Dienstleistung (i) in bezug auf eine spezifische Bindung einen Teilsektor bzw. mehrere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung in der in der Liste eines Mitglieds im einzelnen angeführten Form;
(ii) in sonstiger Hinsicht die Gesamtheit des betreffenden
Dienstleistungssektors, einschließlich aller Teilsektoren;
f) bedeutet der Begriff „Dienstleistungen eines anderen Mitglieds'' eine Dienstleistung, die
(i) vom Gebiet des betreffenden anderen Mitglieds ausgeht oder
im Gebiet des betreffenden anderen Mitglieds erbracht wird, oder die bei Seeverkehrsdienstleistungen von einem nach den Gesetzen des betreffenden anderen Mitglieds registrierten Schiff oder von einer das Schiff betreibenden oder es ganz oder teilweise nutzenden Person des betreffenden anderen Mitglieds erbracht wird;
(ii) von einem Erbringer von Dienstleistungen des betreffenden
anderen Mitglieds im Wege geschäftlicher Anwesenheit oder Anwesenheit natürlicher Personen erbrachte Dienstleistung;
g) bedeutet der Begriff „Erbringer einer Dienstleistung'' jede eine Dienstleistung erbringende Person *1);
h) bedeutet der Begriff „Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung'' eine staatliche oder private Stelle, die auf dem betreffenden Markt des Gebiets eines Mitglieds durch dieses Mitglied als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienstleistung förmlich oder den Auswirkungen nach ermächtigt oder eingerichtet ist;
i) bedeutet der Begriff „Nutzer einer Dienstleistung'' jede Person, die eine Dienstleistung empfängt oder nutzt;
j) bedeutet der Begriff „Person'' entweder eine natürliche oder eine juristische Person;
k) bedeutet der Begriff „natürliche Person eines anderen Mitglieds'' eine natürliche Person, die im Gebiet des betreffenden oder eines beliebigen anderen Mitglieds ansässig ist und die nach dem Gesetz des betreffenden anderen Mitglieds
(i) Staatsangehöriger des betreffenden anderen Mitglieds ist
oder
(ii) Daueraufenthaltsrecht des betreffenden anderen Mitglieds
genießt, sofern ein Mitglied,
1. keine Staatsangehörigen hat oder
2. seinen daueraufenthaltsberechtigten gebietsansässigen Personen bezüglich den Handel mit Dienstleistungen betreffender und in seiner Erklärung über die Annahme des WTO-Abkommens oder über seinen Beitritt zu diesem Abkommen im einzelnen angeführter Maßnahmen im wesentlichen dieselbe Behandlung wie seinen eigenen Staatsangehörigen zuteil werden läßt, sofern kein Mitglied verpflichtet ist, solchen daueraufenthaltsberechtigten gebietsansässigen Personen eine günstigere Behandlung zuteil werden zu lassen als denjenigen, die das betreffende andere Mitglied solchen daueraufenthaltsberechtigten gebietsansässigen Personen zuteil werden lassen würde. Eine solche Notifizierung umfaßt die Zusicherung, daß in bezug auf solche daueraufenthaltsberechtigte gebietsansässige Personen gemäß den geltenden Gesetzen und Verordnungen dieselbe Verantwortung übernommen wird, wie sie andere Mitglieder für ihre Staatsangehörigen übernehmen.
l) bedeutet der Begriff „juristische Person'' jede ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig nach geltendem Recht errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung oder sonstigen Zwecken dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum/Besitz befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelkaufleute oder Verbände;
m) bedeutet der Begriff „juristische Person eines anderen Mitglieds'' eine juristische Person, die
(i) nach dem Recht des betreffenden Mitglieds gegründet oder
auf andere Weise errichtet wurde und die sich in einem beträchtlichen Ausmaß im Gebiet des betreffenden Mitglieds oder eines anderen Mitglieds mit geschäftlichen Tätigkeiten befaßt, oder
(ii) für den Fall der Erbringung einer Dienstleistung im Wege
geschäftlicher Anwesenheit
1. im Eigentum/Besitz natürlicher Personen des betreffenden Mitglieds ist oder von ihnen kontrolliert wird, oder
2. im Eigentum/Besitz von juristischen Personen des betreffenden anderen Mitglieds gemäß der Definition der lit. i ist oder von ihnen kontrolliert wird;
n) bedeutet der Begriff „eine juristische Person'' eine Einrichtung, die
(i) „im Eigentum/Besitz'' von Personen eines Mitglieds ist,
wenn mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals wirtschaftliches Eigentum von Personen des betreffenden Mitglieds sind;
(ii) von Personen eines Mitglieds „kontrolliert'' wird, wenn
solche Personen berechtigt sind, die Mehrheit ihrer Direktoren zu bestellen oder ihre Rechtshandlungen auf andere Weise zu bestimmen;
(iii) mit einer anderen Person „verbunden'' ist, wenn diese Person die betreffende andere Person kontrolliert oder von ihr kontrolliert wird, oder wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person kontrolliert werden;
o) bedeutet der Begriff „direkte Steuern'' für die Zwecke dieses Abkommens alle Steuern auf die Gesamteinkünfte, das Gesamtkapital oder auf einen Teil der Gesamteinkünfte und des Gesamtkapitals, einschließlich Steuern auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, auf Grundbesitz, Erbschaften und Schenkungen sowie Steuern auf die von Unternehmen gezahlte Gesamtlohn- und -gehaltssumme sowie Steuern auf den Kapitalzuwachs.
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*1) Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen geschäftlicher Anwesenheit wie zum Beispiel eine Zweigstelle oder eine Repräsentanz erbracht, wird dem Erbringer der Dienstleistung (dh. der juristischen Person) dennoch durch eine solche Repräsentanz die Behandlung zuteil, die den Erbringern von Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens zuteil wird. Eine solche Behandlung wird der die Dienstleistung erbringenden Repräsentanz zuteil und braucht etwaigen, außerhalb des Gebiets ansässigen sonstigen Betriebsteilen des Erbringers der Dienstleistung nicht gewährt zu werden.
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