01.01.1995
Artikel III
Transparenz
1. Jedes Mitglied veröffentlicht unverzüglich und, von Ausnahmesituationen abgesehen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle allgemeingültigen Maßnahmen, die die Anwendung des Abkommens betreffen oder berühren. Internationale Vereinbarungen, die für den Handel mit Dienstleistungen gelten oder ihn betreffen und die ein Mitglied unterzeichnet hat, werden ebenfalls veröffentlicht.
2. Ist eine Veröffentlichung gemäß Absatz 1 nicht durchführbar, wird die Information auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht.
3. Jedes Mitglied unterrichtet den Rat für den Handel mit Dienstleistungen unverzüglich mindestens einmal jährlich über die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften, die den Handel mit Dienstleistungen, soweit er seinen spezifischen Bindungen im Rahmen dieses Abkommens unterliegt, wesentlich berühren.
4. Jedes Mitglied kommt der Anfrage eines anderen Mitglieds in bezug auf besondere Auskünfte zu allgemein geltenden Maßnahmen oder zu internationalen Vereinbarungen im Sinne von Absatz 1 unverzüglich nach. Ferner richtet jedes Mitglied eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die andere Mitglieder auf Anfrage über solche Maßnahmen und Vereinbarungen sowie die der Notifikationsverpflichtung nach Absatz 3 unterliegenden Angelegenheiten im einzelnen unterrichten. Diese Auskunftsstellen sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens zur Errichtung der WTO (in diesem Abkommen „WTO-Abkommen'' genannt) einzurichten. Für einzelne Entwicklungsland-Mitglieder können hinsichtlich des zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen die Auskunftsstellen einzurichten sind, entsprechend flexible Lösungen gefunden werden. Die Auskunftsstellen brauchen keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und Verordnungen zu sein.
5. Jedes Mitglied kann den Rat für den Handel mit Dienstleistungen über jede Maßnahme eines anderen Mitglieds unterrichten, die nach seiner Auffassung die Wirkung dieses Abkommens berührt.
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