ZWEITER ANHANG ÜBER FINANZDIENSTLEISTUNGEN
1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels II des Abkommens und der Absätze 1 und 2 des Anhangs über Ausnahmen von Artikel II kann ein Mitglied während eines Zeitraums von 60 Tagen, der vier Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, in dem Anhang Maßnahmen bezüglich Finanzdienstleistungen anführen, die mit Artikel II Absatz 1 des Abkommens nicht vereinbar sind.
2. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XXI des Abkommens kann ein Mitglied während eines Zeitraums von 60 Tagen, der vier Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, sämtliche oder einen Teil der in den Listen angeführten spezifischen Bindungen bei Finanzdienstleistungen verbessern, ändern oder zurücknehmen.
3. Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen legt diejenigen Verfahren fest, die für die Anwendung der Absätze 1 und 2 erforderlich sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise