01.01.1995
ANHANG ÜBER LUFTVERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN
1. Dieser Anhang gilt für Maßnahmen, die den Handel mit Luftverkehrsdienstleistungen betreffen, unabhängig davon, ob es sich um Dienstleistungen im Linien- oder Charterverkehr oder um Hilfsdienstleistungen handelt. Es wird bekräftigt, daß die nach diesem Abkommen eingegangenen Bindungen und Verpflichtungen jeder Art die Verpflichtungen eines Mitglieds im Rahmen der bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens bestehen, weder mindern noch beeinträchtigen.
2. Das Abkommen, einschließlich der in ihm enthaltenen Streitbeilegungsverfahren, gilt nicht für Maßnahmen, welche:
a) bereits gewährte Verkehrsrechte; oder
b) Dienstleistungen, die mit der Ausübung von Verkehrsrechten in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen,
berühren, sofern in Absatz 3 dieses Anhangs nichts anderes bestimmt wird.
3. Das Abkommen gilt für Maßnahmen, welche:
a) Flugzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen;
b) den Verkauf und die Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;
c) computergestützte Reservierungsdienstleistungen (CRS);
betreffen.
4. Eine Berufung auf die Streitbeilegungsverfahren des Abkommens ist nur dann möglich, wenn Verpflichtungen oder spezifische Bindungen von den betreffenden Mitgliedern eingegangen worden sind und wenn die in bilateralen und sonstigen multilateralen Abkommen oder Vereinbarungen enthaltenen Streitbeilegungsverfahren ausgeschöpft worden sind.
5. Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen überprüft in regelmäßigen Abständen, jedoch spätestens alle 5 Jahre, die Entwicklungen, die im Luftverkehrssektor eingetreten sind, sowie die Wirkungsweise dieses Anhangs im Hinblick auf Prüfung einer möglichen weiteren Anwendung des Abkommens auf diesen Sektor.
6. Begriffsbestimmungen:
a) Der Begriff „Flugzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen'' bezeichnet an aus dem Verkehr gezogenen Flugzeugen oder Teilen hievon ausgeführte Arbeiten und schließt die von den Luftverkehrsgesellschaften selbst durchgeführten Wartungsarbeiten aus.
b) Der Begriff „Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen'' bedeutet, daß die betreffende Luftverkehrsgesellschaft Möglichkeiten zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung ihrer Luftverkehrsdienstleistungen erhält, welche alle vermarktungsbezogenen Aspekte wie Marktforschung, Werbung und Verteilung umfassen. Darunter fällt nicht die Festsetzung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen und die dafür geltenden Bedingungen.
c) Der Begriff „computergestützte Reservierungsdienstleistungen (CRS)'' bedeutet Dienstleistungen, die mit Hilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftverkehrsgesellschaften, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und mit deren Hilfe Reservierungen vorgenommen oder Flugscheine ausgestellt werden können.
d) Der Begriff „Verkehrsrechte'' bedeutet das Recht von Linien- und Bedarfsflugdiensten auf den Betrieb sowie die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post gegen Entgelt oder Chartergebühr aus dem oder in das Gebiet bzw. innerhalb oder unter Überflug des Gebiets eines Mitglieds sowie die zu bedienenden Punkte und Strecken, die anzubietenden Beförderungsarten, bereitzustellenden Kapazitäten, zu berechnenden Tarife einschließlich der für die Tarifgestaltung relevanten Bedingungen sowie Kriterien für die Benennung von Luftverkehrsgesellschaften, einschließlich solcher Kriterien wie Anzahl, Eigentum und Kontrolle.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise