01.01.1995
Artikel XIVbis
Ausnahmen aus Sicherheitsgründen
1. Dieses Abkommen wird nicht dahin gehend ausgelegt, daß
a) ein Mitglied Informationen zur Verfügung stellen muß, die seiner Auffassung nach wesentliche Sicherheitsinteressen berühren; oder
b) ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen zu treffen, die seiner Auffassung nach zum Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen notwendig sind:
(i) soweit diese Maßnahmen die Erbringung von Dienstleistungen
betreffen, die unmittelbar oder mittelbar der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen;
(ii) soweit diese Maßnahmen spaltbares oder schmelzbares
Material oder dessen Ausgangsstoffe betreffen;
(iii) wenn diese Maßnahmen in Kriegszeiten oder bei sonstigen
Krisen in internationalen Beziehungen getroffen werden;
oder
c) wenn ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen in Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung von Frieden und Sicherheit in der Welt zu treffen.
2. Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen wird über Maßnahmen nach Absatz 1 lit. b und c und deren Aufhebung so ausführlich wie möglich unterrichtet.
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