01.01.1995
Artikel XVIII
Zusätzliche Bindungen
Die Mitglieder können über Bindungen in bezug auf Maßnahmen, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen und nicht nach Artikel XVI oder XVII in Listen angeführt sind, Verhandlungen führen, einschließlich Maßnahmen zu Qualifikations-, Normen- oder Lizenzangelegenheiten. Solche Bindungen werden in die Liste des betreffenden Mitglieds eingetragen.
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