01.01.1995
Artikel XXIV
Rat für den Handel mit Dienstleistungen
1. Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen nimmt diejenigen Funktionen wahr, die ihm übertragen werden, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern und die Erreichung seiner Ziele zu fördern. Der Rat kann diejenigen Unterorgane einsetzen, die er für eine wirksame Wahrnehmung seiner Funktionen für geeignet erachtet.
2. Die Teilnahme am Rat und seinen Unterorganen steht den Vertretern aller Mitglieder frei, sofern der Rat keine anderen Beschlüsse faßt.
3. Der Vorsitzende des Rats wird von den Mitgliedern gewählt. Der Rat legt seine eigenen Verfahrensregeln fest.
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