01.01.1995
ANHANG ÜBER DIE FREIZÜGIGKEIT VON NATÜRLICHEN PERSONEN, DIE IM RAHMEN
DIESES ABKOMMENS DIENSTLEISTUNGEN ERBRINGEN
1. Der Anhang gilt für Maßnahmen, die Dienstleistungen erbringende natürliche Personen eines Mitglieds sowie natürliche Personen betreffen, die von einem Erbringer von Dienstleistungen eines Mitglieds für die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.
2. Das Abkommen gilt weder für Maßnahmen in bezug auf natürliche Personen, die sich um Zutritt zum Arbeitsmarkt eines Mitglieds bemühen, noch für Maßnahmen, die die Staatsangehörigkeit, Daueraufenthaltsbewilligung oder Dauerbeschäftigungsbewilligung betreffen.
3. Nach Teil III und IV des Abkommens können Mitglieder über spezifische Bindungen verhandeln, die die Freizügigkeit aller Gruppen von natürlichen Personen betreffen, welche Dienstleistungen nach diesem Abkommen erbringen. Natürliche Personen, für die eine spezifische Bindung gilt, können die Dienstleistung nach den Bedingungen dieser Bindung erbringen.
4. Das Abkommen hindert ein Mitglied nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts von natürlichen Personen in seinem Gebiet einschließlich solcher Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit und zur Sicherung der geordneten Freizügigkeit von natürlichen Personen über seine Grenzen hinweg erforderlich sind, sofern solche Maßnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, daß sie die einem Mitglied gemäß den Bedingungen einer spezifischen Bindung entstehenden Handelsvorteile zunichte machen oder schmälern *1).
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*1) Allein die Tatsache, daß für natürliche Personen gewisser Mitglieder im Gegensatz zu natürlichen Personen anderer Mitglieder ein Visum gefordert wird, darf nicht als eine die gemäß einer spezifischen Bindung entstehenden Handelsvorteile zunichte machende oder schmälernde Tatsache gewertet werden.
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